ARZTHAFTUNGSRECHT

Behandlungsfehler können passieren. Das sollten sie aber nicht. Ziehen Sie den Arzt zur Verantwortung. 

Ein ärztlicher Fehler liegt bereits dann vor, wenn der Arzt Sie vor dem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt hat oder er Sie nicht über Behandlungsalternativen unterrichtet hat.

In einem ärztlichen Eingriff, der zum Zwecke der Heilung des Patienten vorgenommen worden ist, sieht das Gesetz erst immer eine Körperverletzung. Es wird nämlich in die körperliche Unversehrtheit des Patienten eingegriffen. nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt hat. Dann haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz!

Diese grundsätzliche Verletzungshandlung des Arztes ist nur deswegen überhaupt erlaubt und deswegen nicht strafbar, weil

-die Absicht des Arztes besteht, den Patienten zu heilen und

-der Patient in die Behandlung eingewilligt hat.

Um aber wirksam in eine Heilbehandlung einwilligen zu können, muss der Patient genau über den Eingriff und die Risiken informiert werden. Dazu gehört es, dass der Arzt den Patienten über Folgendes genau informiert:

  • die genaue Art des Eingriffs
  • die Notwendigkeit des Eingriffs
  • die Risiken des Eingriffs

Kann der Arzt nicht im Detail nachweisen, dass er den Patienten ausführlich und rechtzeitig über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs, über die Möglichkeit alternativer, weniger eingreifender Behandlungsmöglichkeiten, über die Häufigkeit von Komplikationen aufgeklärt hat, kann die erfolgte Einwilligung des Patienten unwirksam sein. Der Eingriff des Arztes würde dann zur rechtswidrigen Körperverletzung. Dieses wiederum wird dazu führen, dass der Arzt dem Patienten Schadenersatz schuldet.

Der Patient und der Arzt sind im Regelfall durch einen Behandlungsvertrag miteinander verbunden. Besonderheit dieses Vertrags ist, dass der Arzt keinen Erfolg schuldet, also kein bestimmtes Ergebnis seiner Behandlung geschuldet ist. Der Arzt schuldet nämlich lediglich sein Bemühen, um das Ziel des Behandlungserfolges zu erreichen. Treten also bei oder nach einer Operation Komplikationen, beispielsweise eine Wunde heilt nicht oder wachsen gebrochene Knochen nicht wieder zusammen, so entstehen nicht automatisch Schadenersatzansprüche des Patienten gegen den Arzt oder die Behandlungseinrichtung.

Der Arzt schuldet aber eine Behandlung entsprechend dem Stand der ärztlichen Wissenschaft. Das gilt sogar für einen Arzt im Praktikum. Der Arzt muss bei seine Behandlung bestimmte Leitlinien, die unter anderem von der Bundesärztekammer entwickelt wurden, einhalten. Verstößt der Arzt gegen solche Richtlinien, so liegt in der Regel ein Behandlungsfehler vor.

In diesem Fall können Ihnen Schadenersatzansprüche gegen den Behandelnden Arzt zustehen und zwar insbesondere dann, wenn das Behandlungsziel nicht erreicht wurde und Sie durch das Ergebnis der ärztlichen Behandlung geschädigt worden sind. Der Arzt bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung müssen dann für die finanziellen Folgen des Behandlungsfehlers einstehen, zum Beispiel für

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