50.000 Euro Schmerzensgeld wegen des Funktionsverlusts der linken Schulter

Oberlandesgericht Hamm, Urteil 26 U 4/13 vom 01.07.2014

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 50.000 Euro Schmerzensgeld zu, wegen einer fehlerhaft gewälten und fehlerhaft geführten Schulteroperation.

Die Klägerin wurde im beklagten Krankenhaus an der linken Schulter operiert.

Nach mehreren chirurgischen Eingriffen konnte die linke Schulter der Klägerin nicht mehr eingesetzt warden.

Schon nach dem ersten chirurgischen Eingriff litt die Klägerin an Schulterbeschwerden. Der linke Arm hob sich nicht mehr richtig. Nach weiteren Operationen ist die linke Schulter versteift geworden.

Darauf hin wurde eine offene atroskopische Schultergelenksoperation durchgeführt. Während der Operation – also intraoperative – wurden wesentliche Teile der Schulter entfernt.  Das Schulterdach ist zestört worden und der linke Arm funktionierte nicht mehr.

Die Klägerin, mit der Begründung dass sie fehlerhaft operiert worden war, hat vom beklagten Krankenhaus Schadenersatz verlangt in Höhe von 50.000 Euro.

Das Landgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat Berufung weiter zum OLG Hamm eingelegt.

Nach der Einholung eines medizinisches Sachverständigengutachtens stellt das OLG Hamm fest, dass im beklagten Krankenhaus die Klägerin von beiden beklagten Operaturen fehlerhaft behandelt wurde. Auch die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation und auch die Durchführung habe gegen den ärzlichen Standart verstoßen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen groben Behandlungsfehler, der zur Schadenfolgen führte, anerkannt und hat das Urteil des LG Arnsberg abgeändert.

Ein Schmerzensgeld in der Höhe von 50.000 Euro wurde zuerkannt.

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