13.000 Euro Schmerzensgeld wegen Schleudertraumas

OLG München, Endurteil vom 21.03.2014 – 10 U 3341/13

Das Oberlandesgericht München sprach einem Geschädigten 13.000 Euro Schmerzensgeld zu wegen eines Schleudertraumas.

Der Unfallverursacher hatte dem Verletzten die Vorfahrt genommen. Außerdem stand er unter Alkoholeinfluss. Beim Unfallverursacher wurde direkt nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,4 Promille festgestellt.

Der Geschädigte erlitt eine HWS-Distorsion 1. Grades und Prellungen des Unterarms und des Schienbeins. Noch mehr als 9 Monate nach dem Unfall war er arbeitsunfähig, was in erster Linie nicht auf den Unfall zurückzuführen war, sondern auf die unzureichende Schmerztherapie im Anschluss.

Die Versicherung des Unfallverursachers hatte dem Geschädigten nur einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro gezahlt. Das Landgericht Traunstein sprach dem Kläger weitere 3.000 Euro Schmerzensgeld zu. Schließlich erkannte das Oberlandesgericht München wegen den Dauerfolgen der Verletzungen und der Notwendigkeit einer Schmetrtherapie in seinem Urteil auf Zahlung eines Gesamtschmerzensgeldes in Höhe von insgesamt  13.000 Euro.

22.000 Euro Schmerzensgeld für unbemerkte Gewebeentzündung im Gesäßbereich. Hausärztlicher Befunderhebungsfehler

OLG Hamm, Entscheidung 26 U 173/13 vom 13.10.2014

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 22.000 Euro Schmerzensgeld zu wegen hausärztlichen Befunderhebungsfehlers.

Die Patientin klagte über Beschwerden im unteren Rücken und im Gesäßbereich.  Die Vertreterin der Hausärztin diagnostizierte Ischiasbeschwerden, die mit einer Spritze und einem Schmerzmittel behandelt wurden.

Drei Tage später wurde bei Patientin eine Gewebeentzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und narkotisierender Fazits diagnostiziert. Die Klägerin musste notfallmäßig operiert werden, wobei ein Teil des Schließmuskels entfernt wurde.

Kurz darauf wurden fünf Nachoperationen erforderlich.

Das OLG Hamm hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in die Höhe von 22.000 Euro zuerkannt.

Die Ärztin, unter Berücksichtigung geschilderter Schmerzen, hat die Patientin nicht ausreichend untersucht. Sie musste auch die Analregion der Klägerin durch Betasten untersuchen. Dann hätte die Gewebeentzündung im Gesäßbereich rechtzeitig diagnostiziert werden können. Und möglicherweise wäre dann der Schließmuskel nicht beschädigt worden. Die Klägerin hätte ad integrem geheilt werden können.

12.000 Euro Schmerzensgeld für Fahrradfahrer ohne Helm wegen Kopfverletzung

Urteil OLG Celle 14 U 133/13 vom 12.02.2014

Der Kläger war auf seinem Sportrad mit  einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs. Auf einer Straße wollte er links überholen. Zur gleichen Zeit wollte die Beklagte mit dem Fahrrad nach links in ein Grundstück einbiegen und dabei hat die Rückschaupflicht nicht beachtet. Es kam zur Kollision.

Beim Zusammenstoß stürzte der Kläger auf den Kopf und erlitt einen Schädelbruch und einen Krampfanfall. Er trug keinen Fahrradhelm, der die Kopfverletzung hätte verhindern können.

Wegen neurologischer Symptome, die der Kläger nach dem Unfall aufwies, wurde ihm das Führen von Kraftfahrzeugen für ein halbes Jahr verboten.

Eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer wurde vom OLG abgelehnt. Es gibt keine gesetzliche Helmtragepflicht und keine allgemeine Obliegenheit für Fahrradfahrer, einen Helm zu tragen. Ein schützender Helm ist nur beim Reiten und Skifahren erforderlich.

Das Gericht sprach  dem Kläger 12.000 Schmerzensgeld zu. Aber der Schmerzensgeldanspruch wurde um 20% gekürzt wegen Mitverschuldens des Kägers, der bei dem Zusammenstoß keinen Sturzhelm trug und keine Schutzmaßnahmen zur seinen Sicherheit im Straßenverkehr vorgenommen hat.

Die Beklagte hat Verkehrsregeln nicht beachtet und die doppelte Rückschaupflicht missachtet. Die Beklagte hätte den Kläger erkennen und die Kollision vermeiden können.

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80.000 EUR Schmerzensgeld nach augenärzlichem Behandlungsfehler zugesprochen

OLG Hamm vom 10.05.2016, 26 U 107/15

Das Oberlandsgericht Hamm sprach einer heute 19 Jahre alten Klägerin 80.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Die Klägerin hatte aufgrund einer verspäteten ärztlichen Behandlung einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren.

Seit dem 10.Lebensjahr leidet die Klägerin an Diabetus mellitus.
Sie befand sich in der Behandlung der Augenärztin von 2007 bis 2009. Nach den Sommerferien in 2008 besuchte sie die Ärztin mehrfach wegen verschlechteter Sehfähigkeit. Bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 nahm die Ärztin keine Augeninnendrucksuntersuchung vor.

Im März 2009, nach einer notfallmäßigen Aufnahme in einer Augenklinik, wurde bei der Klägerin ein Grüner Star (juveniles Glaukom mit Kammerwinkeldysgenisie) festgestellt. Infolge der Erkrankung verschlechterte sich die Sehfähigkeit an beiden Augen dramatisch (von 60% auf nur noch 30%). Die Klägerin musste an beiden Augen operiert werden. Und es gibt die Möglichkeit, dass sie weiter an Sehfähigkeit verliert und zu Lebzeiten erblindet.

Wegen der verspäteten Behandlung und dem darin zu sehenden ärztlichen Behandlungsfehler, kann die junge Klägerin kein adäquates Leben mehr führen. Sie kann kein Auto fahren und kann nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Sie kann nur Berufe entsprechend ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit ausüben. Dazu braucht sie einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz.

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250​ ​000 Euro Schmerzensgeld nach ärztliche​m Behandlungsfehler bei Geburtshilfe

OLG Hamm 4.4.2017, 26 U 88/16

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.04.2017 (26 U 88/16) einem schwerbehinderten Kind aufgrund einer ve​r​spätet durchgefürten Sectio, die schwere Hirnschäden und geistige Behinderungen verursachte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 000 € zubesprochen.

Die Mutter und das ungeborene Kind wurden​ durch einer ​K​ardioto​k​ographie (KTG) dauerhaft überwacht. Trotz bedenklicher Wertentschlossen sich die Ärzte ​nicht gleich zu ​einer Sectio.

​ Es wurde zugewartet und erst sehr viel später der Kaiserschnitt eingeleitet.​

Das Kind wurde mit einer Nabelschnurumschlingung entbunden und zeigte in seiner weiteren Entwi​c​klung die Folgen einer hypoxische​n​ Hirnschädigung.

Der heute neunjä​h​rige Kläger leidet an einer Epilepsie und an einer allgemeinen Entwicklungsstörung. Sein Intellekt, ​die ​Spracheund seine motorischen Fähigkeiten sind eingeschränkt.

Die Höhe ​des​ Schmerzensgeld ​es​ hängt immer vom individuellen Fall ab.

In den letzten Jahren haben sich die Schmerzensgeldbeträge für Geburtsschäden erhöht. Die schwerverletzte​n​ Kinder erhalten ​oft ​Schmerzensgeld in Höhe von ​mehreren Hunderttausend Euro.​

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Schmerzensgeld in Höhe von 150 000 € erhält 66-jährige Frau für die Verletzungsfolgen nach dem Verkehrsunfall

Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg vom 10.07.2014, Az. 2 U 101/13

Beim Verkehrsunfall befand sich die Klägerin auf dem Rücksitz des Autos und war angeschnallt. Ihr Fahrzeug stieß mit einem entgegen kommenden Auto zusammen. Der Fahrer des anderen Autos fuhr auf der Gegenfahrbahn.

Nach dem Zusammenstoß erlitt die Klägerin ein Schädel-Hirn -Trauma mit intrakranieller Blutung, nicht dislozierter Dens-Axis-Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Toraxkontusion, Beckenschaufelfraktur links. Dazu wurde ihr ein Shunt-System unter die Schädeldecke implantiert.

Sie musste einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Danach hatte sie während vier Monate neurologische Rehabilitation.

Als Dauerfolgen verbleiben eine Halbseitenlähmung rechts, eine verringerte Leistungsfähigkeit und kognitive Leistungseinbußen, Gedächtnisdefizite, psychomotorische Verlangsamung, angewiesen sein auf die Hilfe Dritter, so wie grundlegende Antriebslosigkeit.

Nach dem Unfall konnte die Klägerin den Haushalt nicht mehr führen und auch nicht mehr im Garten arbeiten, beim Gehen hatte sie Schwierigkeiten und dauernde körperliche Anstrengung war unmöglich. Sie konnte kein Auto fahren oder an anderen sozialen Aktivitäten teilnehmen.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Schwere der Verletzungen. Trotz des Alters der Klägerin sprach das OLG Naumburg der 66-jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zu.

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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall unverschuldet verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld.

 Nach einem Unfall muss man:

  • den körperlichen Schaden der Polizei vor Ort mitteilen
  • die KFZ-Versicherungsnummer und das KFZ-Kennzeichnen mitteilen
  • die Verletzungen beim Arzt attestieren lassen
  • die Versicherung des Unfallverursachers kontaktieren
  • den Arbeitgeber informieren (es gibt von diesem zunächst Lohnfortzahlung für 6 Wochen)
  • einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren

Wie viel Schmerzensgeld können Sie erhalten?

Ihr Anspruch orientiert sich der Höhe nach an vergleichbaren Fällen und Gerichtsurteilen.

Es ist nicht so einfach mit der Versicherung des Unfallverursachers zu kommunizieren. Bei Personenschaden und KFZ-Schaden gibt es komplizierte juristische Probleme. Hier braucht man ein kompetenter Rechtsanwalt.

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Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.

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TINNITUS

 

 

Der Tinnitus

Die Lärmschwerhörigkeit wird in ca. 40% der Fälle von einem chronischen Tinnitus begleitet. Der Tinnitus erhöht den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Voraussetzung: Der Tinnitus macht krank; der Tinnitus hat also einen eigenen Krankheitswert.

 

Die psychische Belastung

Bei einem komplexen Tinnitus-Leiden hat der Tinnitus einen solchen Krankheitswert. Die Bezeichnung komplexes Tinnitus-Leiden meint den dekompensierten Tinnitus.  Dieser Begriff  charakterisiert  die Tinnitusbelastung als psychiatrisch relevant. Die Tinnitusbelastung ist dann psychiatrisch Relevant, wenn zum Beispiel eine Anpassungsstörung festgestellt wird.

 

Die Anpassungsstörung

Die Diagnose einer Anpassungsstörung  wird wie folgt definiert:

Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.

 

Die chronische Erkrankung

Allgemein gilt Folgendes: Hinsichtlich des chronischen Tinnitus wird zwischen einem chronisch kompensierten und einem chronisch dekompensierten Tinnitus differenziert.

Viele  Geschädigte  mit  kompensiertem  Tinnitus  können  nach  einer  anfänglichen  Irritationsphase ohne große Beeinträchtigung mit ihrem Ohrgeräusch leben. Ist dies nicht möglich und entwickelt der Betroffene eine Sekundärsymptomatik (Schlaf- oder Konzentrationsstörungen, Vermeidungsverhalten, Depressionen etc.), wird dies als dekompensierter Tinnitus bezeichnet. Es bestehen ein hoher Leidensdruck und eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und der Erwerbsfähigkeit.

 

 

Zur Seite Lärmschwerhörigkeit 

LÄRMSCHWERHÖRIGKEIT

Sie sind krank durch Lärm geworden? Lärmschwerhörigkeit, weil Sie jahrelang hart gearbeitet haben? 

Ich setze Ihren Anspruch auf Rente gegen die Berufsgenossenschaft (BG) durch.

Das geht auch, wenn Ihre Belastung mit Lärm bereits Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt oder Sie bereits in Altersrente sind.

Ich werde alles dafür tun, dass Sie sogar für die Vergangenheit Leistungen erhalten.

Die Kosten haben wir von Anfang an Griff.  

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können: Dann arbeite ich in geeigneten und vom Gesetz zugelassenen Fällen außergerichtlich für ein Erfolgshonorar. Das bedeutet: Kann ich Zahlungen der BG erreichen, erhalte ich einen Prozentsatz davon als Honorar. Gehen Sie leer aus, erhalte ich keinen Cent Honorar.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird diese die Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens übernehmen.

Ein paar Fakten zur Lärmschwerhörigkeit:

Diese gehört zu den anerkannten Berufskrankheiten und steht deswegen in der offiziellen Liste, der sog. Berufskrankheitenverordnung. Wenn Sie sich jetzt denken, Sie bekommen deswegen von der BG einfach Leistungen, so liegen Sie falsch.

Bei jedem Antrag Rente prüft die BG genau, ob eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliegt. Gerade wenn Sie bereits in Rente sind oder / und die lärmende Arbeit lange zurückliegt, sieht die BG genau hin.

Das Verfahren vor der BG ohne einen Anwalt durchzustehem, hat wenig Aussicht auf Erfolg.

So läuft das Verfahren vor der BG ab:

  1. Meldung der Berufskrankheit an die BG. 
  2. BG übermittelt Fragebögen zu Ihrer Tätigkeit. Die Lärmbelastung (durch welche Maschinen? Welcher Abstand Ihres Arbeitsplatzes zur Lärmquelle? Wurde Lärmschutz getragen?) wird genau ermittelt.
  3. Von der BG werden von den behandelnden Ärzten und vom Betriebsarzt Daten angefordert. Oft wird auch ein Sachverständigengutachten angefordert.
  4. Liegen ausreichend medizinische Daten vor, entscheidet die BG über die Anerkennung Ihrer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit.
Einen Anspruch auf Rente haben Sie nur dann, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der Lärmschwerhörigkeit von 20% oder mehr festgestellt wird. Die Lärmschwerhörigkeit ist in vielen Fällen mit einem chronischen Tinnitus (Ohrgeräusch) verbunden.
Oft will die BG nur eine MdE von unter 20% erkennen (wen wundert’s) und schließt damit jegliche Rentenzahlung aus. Gegen einen negative Entscheidung können Sie Widerspruch innerhalb Monatsfrist einlegen. Wird auch dem Widerspruch nicht abgeholfen so steht Ihnen der Weg zu den Sozialgerichten offen. Das Sozialgerichtsgesetz enthält dabei eine vorteilhafte Regelung: Sie können stets vor dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht klagen, egal wo die Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat.

Immer her mit Ihren Fragen! Kostenlose Ersteinschätzung!

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BERUFSKRANKHEIT LÄRM

 

Die Lärmschwerhörigkeit ist in Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit anerkannt. Nach dem offiziellen Merkblatt  stellt sich die Lärmschwerhörigkeit wie folgt dar:

Was ist eigentlich Lärm?

Lärm ist jedes Geräusch, welches das Gehör schädigen kann.  Der Lärm kann dabei vorkommen  als

  1. gleichmäßiger Dauerlärm
  2. stark schwankender Lärm
  3. Impulslärm

Am Arbeitsplatz kann Lärm nach mehrjähriger Einwirkung zu Lärmschäden des Gehörs führen. Bei sehr hohen Lautstärken sind bleibende Gehörschäden auch schon nach wenigen Tagen oder Wochen möglich.

Gefährdende Tätigkeiten

Geräusche, bei denen Frequenzen über 1000 Hz vorherrschen, und schlagartige Geräusche hoher Intensität, z.b. Hammerschläge auf Metall, sind für das Gehör besonders gefährlich.

Lärmende Tätigkeiten, sind solche, bei denen

  • die Tageslärmexposition von 80 Dezibel

oder

  • der Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel

überschritten wird.

Lärmende Tätigkeiten kommen in allen Gewerbezweigen vor. Besonders häufig sind sie bei folgenden Arbeiten anzutreffen:

Metallbearbeitung und Verarbeitung (z.B. Walzstraßen)

Form- und Richtarbeiten mit dem Hammer (z.B. Gesenkhammer)

Brauereien, allgemein in der Getränkeproduktion, (z.B. Flaschen-Abfüller)

Arbeiten im Draht-, Schrauben- und Nagel-Fabriken

Gussputzen

Schleifen mit hochtourigen Werkzeugen (z.B. Flex-Arbeiten)

Blechbearbeitung

Druckluftwerkzeugen

Strahlarbeiten

Aufbringen von Metallen in Spritzverfahren (Flammspritzen)

Schweiß- und Schneidearbeiten, insbesondere Plasmaschneiden

Arbeiten an Schmieden und Pressen

im Bergbau

bei der Erprobung und Wartung von militärtechnischem Gerät

an Motor-Prüfständen

im Bereich von Gasturbinen, Kompressoren und Gebläsen

bei der Holzbearbeitung

in der Textilindustrie

in der Lebensmittelindustrie (z.B. Fleisch-Cutter)

beim Gewinnen und Bearbeiten von Steinen und Baumaterial aus Ton, Kalksandstein und Beton

bei Bauarbeiten

beim Recycling von Baumaterial

im Luftverkehr, hier vor allem das Bodenpersonal

im Schiffsverkehr

in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau

beim Betrieb lauter Arbeitsgeräte

bei Berufsmusikern.

 

 

Entstehung der Lärmschwerhörigkeit

Eine Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar. Warum? Hier die Antwort:

Der Lärm gelangt über Schallwellen durch den Gehörgang zum Innenohr. Dort führt der Schall zunächst zu einer Ermüdung der Sinneszellen der unteren Schneckenwindung.  In dieser Phase können sich die Sinneszellen durch eine ausreichend lange Lärmpause von mehr als 14 Stunden vollständig erholen. Gibt es diese langen Lärmpausen aber nicht, kommt es zu einem Dauerschaden durch Stoffwechsel-Erschöpfung und nachfolgendem Zelltod. Die abgestorbenen Haarzellen im Ohr können nicht neu gebildet werden, so dass die einmal eingetretene Lärmschwerhörigkeit deshalb auch nicht heilbar ist.

Das Ausmaß des Lärmschadens nimmt zu mit

  • der Dauer der Lärm-Exposition
  • der Lärm-Intensität

Nach etwa 15 bis 20 Jahren wird der lärmschaden dann nicht mehr schlimmer. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits alle durch Lärm zerstörbaren Zellen im Innenohr untergegangen.  Nach beendeter Lärmexposition schreitet die lärmbedingte Schädigung des Innenohres durch Lärm nicht mehr weiter fort.

 

Typischer Krankheitsverlauf

Die Lärmschwerhörigkeit ist typischerweise eine Schwerhörigkeit des Innenohrs. Bei der Lärmschwerhörigkeit handelt es sich nicht um eine Störung der Schallleitung,  sondern um einen Effekt bedingt durch die Zerstörung der Haarzellen im Innenohr.

Meistens  ist zunächst die Wahrnehmung der hören, später dann die Wahrnehmung der mittleren und eventuell der tieferen Töne betroffen.

die chronische Schwerhörigkeit tritt dabei meistens doppelseitig auf, sie muss aber nicht streng symmetrisch ausgebildet sein.  das heißt Komma beide Ohren können vom Grad der Schwerhörigkeit unterschiedlich betroffen sein. Oft werden subjektive Ohrgeräusche in Form eines Tinnitus berichtet. Eine Lärmschwerhörigkeit kann aber auch ohne das Auftreten eines Tinnitus existieren.

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UNFALLVERSICHERUNG ZAHLT NICHT

Die private Unfallversicherung zahlt oft gar nicht. Häufig wird zu wenig reguliert.

Unfall-Policen sind ein gutes Geschäft. Für die Versicherung.

In 2012 haben deutsche Unternehmen Beiträge in Höhe von 6,5 Milliarden Euro eingenommen. Ausgezahlt an Versicherte wurden nur 3,0 Milliarden Euro*.

Wenn es darauf ankommt, kann sich der Versicherte oft nicht auf seine private Unfallversicherung verlassen. Die Leistung wird häufig gekürzt oder ganz abgelehnt. Zur Begründung werden dann vielfach falsche Behauptungen aufgestellt.

Das machen Sie nicht mit! Das machen wir nicht mit! Wir werden der Versicherung klar machen, dass

  • der Unfall Ihren Gesundheitsschaden zu 100% verursacht hat
  • die Gliedertaxe voll ausgeschöpft wird
  • Invaliditätsleistungen gezahlt werden

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Hinweis:  Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.

Gerne können wir auch via Skype sprechen.

* Quelle: Statistisches Jahrbuch des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. 

SCHMERZENSGELD BEI SCHOCK

Wenn Trauer und Erschütterung tief sitzen. Schmerzensgeld bei Schockschäden.

Ein Mitglied der Familie hat einen schweren oder tödlichen Unfall. Dann sitzt der Schock sehr tief. Oft werden nahe Angehörige krank, werden sie körperlich und seelisch aus der Bahn geworfen.

Wenn der Schock tief sitzt.

In vielen Fällen sprechen die Gerichte ein Schmerzensgeld für den seelischen Schmerz zu.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld

Bei einem Unfall hat normaler Weise nur der direkt Betroffene einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme:

Das Schmerzensgeld für Schockschäden.

Hier wird ein Schmerzensgeld dem gewährt, der nicht selbst körperlich verletzt wurde, der aber durch

  • das Miterleben des Unfalls
  • den Anblick der Unfallfolgen
  • die Nachricht vom Unfall
eine Erschütterung der Seel erleidet.
Der Betroffene hat dann einen eigenen Schmerzengeldanspruch.

Voraussetzungen des Anspruchs im Detail

Nur nahe Angehörige wie Ehegatten, Eltern, Kinder etc. haben einen Ersatzanspruch bei einem Schockschaden. Die seelische Reaktion muss den Angehörigen krank machen. Der Schock muss schwerwiegend sein.
Freunde des Verunglückten haben keinen Schmerzensgeldanspruch.

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BEHANDLUNGSFEHLER ARZT

Meine Kanzlei setzt für Sie Schmerzensgeld nach einem ärztlichen Behandlungsfehler durch. Behandlungsfehler gibt es gerade auch nach Verkehrsunfällen.  Auch bei einer Schönheitsoperation,

wie einer Brust-OP, kommen Behandlungsfehler vor.

  • In ganz Deutschland vertrete ich nur Patienten, niemals die Klinik oder den Arzt.
  • Seit mehr als 20 Jahren engagiere ich mich für die Rechte von Patienten.
  • Ich arbeite mit spezialisierten Gutachtern zusammen.
  • Meine Kanzlei kommuniziert auch auf  Englisch und Russisch.

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz werden von mir konsequent durchgesetzt. 

Ein ärztlicher Fehler liegt bereits vor, wenn der behandelnde Arzt Sie vor dem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt hat über

  • die genaue Art des Eingriffs
  • die Notwendigkeit des Eingriffs
  • die Risiken des Eingriffs

Kann der Arzt nicht nachweisen, dass er den Patienten über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs aufgeklärt hat, kann er dem Patienten Schadenersatz und Schmerzensgeld schulden. Speziell zu den Komplikationen bei einer Brust-OP.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten entsprechend dem Stand der ärztlichen Wissenschaft zu behandeln. Es gibt dabei Leitlinien.

Verstößt der Arzt gegen solche Leitlinien, so liegt in der Regel ein Behandlungsfehler vor. Der Arzt muss dann für Schmerzensgeld und die finanziellen Folgen des Behandlungsfehlers einstehen, z.B. für

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MOTORRADUNFALL SCHMERZENSGELD

Sie wurden bei einem Motorradunfall verletzt? Dann verlangen Sie maximales Schmerzensgeld!

Der „Unfall mit Motorrad“ hat leider typische Verletzungen zur Folge, die meistens lange und intensiv behandelt werden müssen.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes spielt es eine Rolle, ob der körperliche Schaden dauerhaft ist.

==> Urteile Schmerzensgeld

Nach einem Motorradunfall sind Sie nicht mehr „derselbe“ wie früher. Das muss bei der Berechnung von Schmerzensgeld berücksichtigt werden.

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UNFALL AUSLAND

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Sie hatten einen Unfall im Ausland? Dann setzt Unfall-Anwalt Twitting Ihre Ansprüche konsequent durch! 

Welche Ansprüche haben Sie?

Das hängt von der Art Ihres Unfalls ab.

  1. Hatten Sie einen Autounfall und haben Sie keine Schuld, dann können Sie Ihren Schaden vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.
  2. Hatten Sie einen Unfall im Hotel, im Swimming-Pool, auf einer Kreuzfahrt oder auf einem Ausflug, dann können Sie den Reiseveranstalter haftbar machen.[learn_more caption=“Mehr erfahren“] Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich für Unfälle in Ihrem Urlaub, wenn es sich um Leistungen handelt, wie ein Ausflug oder den Aufenthalt im Hotel, den Sie über den Reiseveranstalter gebucht haben. Voraussetzung für die Haftung ist, dass jemand schuld ist, so wenn der Jeep bei Ihrer Safari in der Sahara umkippt oder Sie über Stolperfallen am Swimming-Pool stürzen.[/learn_more]
  3. Haben Sie eine private Unfallversicherung, so zahlt diese an Sie Leistungen, egal wo auf der Welt Sie verletzt worden sind.[learn_more caption=“Mehr erfahren“] Ihre private Unfallversicherung gilt grundsätzlich auf den ganzen Welt. Sie müssen den Schadenfall aber umgehend melden. Machen Sie dieses zunächst telefonisch und notieren Sie sich Datum und Uhrzeit sowie den Namen Ihres Gesprächspartners. Lassen Sie sich ein Schadensformular schicken, dass Sie dann sofort ausfüllen und an Ihre Unfallversicherung zurück senden. Wenn eine Invalidität zu befürchten ist, muss unbedingt innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Unfall die Invalidität von einem Arzt festgestellt und der Unfallversicherung bekanntgegeben werden. Die bloße Schadensanzeige reicht zur Wahrung der Frist nicht aus. Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.[/learn_more]

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SCHULUNFALL SCHMERZENSGELD

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Bei einem Schulunfall können Sie für Ihr Kind Schmerzensgeld verlangen.  

Das geht aber nur dann, wenn jemand anderes an dem Schulunfall die Schuld trägt.

  • Ihr Kind hat sich mit oder an einem Spielgerät verletzt, weil dieses nicht richtig funktioniert hat: Der Hersteller kann Schuld sein.
  • Ein Mitschüler hat Ihr Kind vorsätzlich verletzt: Der Mitschüler muss haften.
  • Ihr Kind wurde beim Sport verletzt, weil ein Gerät defekt war: Der Lieferant kann schuld sein.

Der Anspruch Ihres Kindes auf Schmerzensgeld richtet sich in diesen Fällen nicht gegen die gesetzliche Unfallversicherung. In deren Leistungsumfang ist nämlich die Zahlung von Schmerzensgeld – selbst bei schwersten Verletzungen gar nicht enthalten.

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HAUSHALTSSCHADEN

Haben Sie einen Haushaltsschaden, so muss die Versicherung zahlen.

Der Haushaltsschaden wird bei der Berechnung des Schadenersatzes oft vergessen. Dabei ist dieser manchmal höher als der Erwerbsschaden oder das Schmerzensgeld.

Haushaltsschaden bedeutet, dass Sie nach einem Unfall Ihren Haushalt

  • nicht mehr führen können oder
  • nur noch mit weniger Stunden führen können.

Sie haben dann ein Anspruch, dass die Haftpflicht-Versicherung  Ihnen diesen Schaden ersetzt. Dabei ist es nicht nötig, dass Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen.

Als Verletzter haben Sie einen Anspruch auf „fiktiven“ Schadenersatz. Dieser berechnet sich danach, was Sie eine Hilfskraft gekostet hätte. Auch wenn Sie unter Schmerzen Ihren Haushalt weiter führen, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.

Aber auch, wenn Familienangehörige Ihre Hausarbeit übernehmen, haben Sie immer noch einen Anspruch auf Haushaltsschaden.

Um den Haushaltsschaden zu berechnen, gibt es verschiedene Tabellen. Dabei muss die sogenannte „MdH“ (Minderung der Fähigkeit den Haushalt zu führen) ermittelt werden. Diese hat mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit („MdE“) nichts zu tun.

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KEINE HARMLOSIGKEITSGRENZE BEI HWS

Keine Harmlosigkeitsgrenze bei HWS

 

BGH

Urteil vom 28. Januar 2003

Az. VI ZR 139/02

Vorinstanzen: OLG Stuttgart; LG Stuttgart

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung („Harmlosigkeitsgrenze“) ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWSVerletzung nicht aus.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten, in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion.

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und aubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete einZittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrations-schwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von 2.198,56 € (4.300,00 DM) hinaus ein Schmerzenssgeld von 15.338,76 € (30.000,00 DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die  Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis  stand.

1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion „nach Erdmann I“ erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier – ebenso wie schon das Landgericht – auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen.

Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat.

Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWS Distorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120).  Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeits-änderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei („Harmlosigkeitsgrenze“), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen „Harmlosigkeitsgrenze“ spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti/ Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom  Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung  des Klägers verursacht worden ist.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 –VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.).

Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 – VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall – anders als das Berufungsgericht meint – keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß  die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei.

Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche, seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 – VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache  der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen, weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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