ABFINDUNG ANFECHTEN

Eine Abfindung kann grundsätzlich angefochten werde. Wie Sie eine Abfindung anfechten können, gehört mit zu der kompliziertesten Materie im Verkehrsunfallrecht.

Wenn der Abfindungsvergleich Vorbehalte vorsieht, handelt es sich nicht um eine Anfechtung im eigentlichen Sinne. Sie machen dann nur von diesem Vorbehalt Gebrauch. Unter einem Vorbehalt versteht man, wenn beispielsweise ein Erwerbsschaden vom Abfindungsvergleich / von der Abfindungsvereinbarung ausgeschlossen wurde. Dann können Sie diesen Erwebsschaden auch noch weiterhin geltend machen. Die Verjährungsfristen müssen Sie dennoch beachten.

Wenn der Abfindungsvergleich allerdings keine Vorbehalte vorsieht oder sogar sich noch auf „nicht vorhersehbare Schäden“ erstreckt, ist die einzige Möglichkeit jetzt noch die „Anfechtung“ des Vergleichs um weiterhin Forderungen anmelden zu können.

Angefochten werden kann der mit der Versicherung abgeschlossene Vergleich dann, wenn das Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Dieses kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich scheint.

Dieses kann desweiteren der Fall sein, wenn nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Einzelfalles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden.

Soweit allerdings ein Geschädigter das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Faktoren auf Schätzungen und Prognosen beruhen und sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlagen verwehrt.

Auch kann bei einem krassen Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden das Berufen der Versicherung auf den Vergleich gegen Treu und Glauben vestoßen.

Sollte allerdings hier wiederum die eingetretene Veränderung in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen.

Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 

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