Schadenverursachung durch ein Pferd

Der Umgang mit Pferden ist nicht einfach. Bei Gefahr geraten Pferde in Panik und versuchen, sich loszureißen und aus dem Stall oder von der Weide zu flüchten. Wenn es nicht klappt, verteidigen sich Pferde durch Tritte, Steigen, Bisse oder Ausschlagen mit den Hinterbeinen.  Oft ist tierisches Verhalten unberechenbar und birgt die Gefahr von Schäden in sich.

Wer haftet für körperliche Verletzungen und Schäden durch Pferde?

Wenn durch ein Pferd der Körper, die Gesundheit oder Sachen einer anderen Person verletzt werden, ist dieser Schaden zu ersetzen.

Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet für den Schaden grundsätzlich der Pferdehalter und – falls vorhanden – die Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Als Geschädigter können Sie folgende Ansprüche stellen:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz Ihrer Behandlungskosten und REHA-Maßnahme
  • Erwerbsschadenersatz
  • Haushaltsschaden

Es ist nicht einfach, mit der Versicherung des Pferdehalters zu kommunizieren. Sie brauchen einen erfahrenen Anwalt.

Berichten Sie mir Ihren Fall. Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Name
Email
Comments

Reitunfall. Schmerzensgeld

Infolge von Reitunfällen ergeben sich oft schwere Verletzungen. Wenn der Halter des Pferdes haften muss, haben Sie dann auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Vielfach schaltet sich auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ein.

Nachfolgend Beispiele für Schmerzensgeldbeträge bei typischen Verletzungen durch Reitunfälle.

Schmerzensgeldtabelle Reitunfall:

Betrag Verletzung Gericht/Entscheidung
175.000 Euro Verlust auf beiden Augen das Augenlicht OLG Köln, 26.05.1998, 22 U 254/97
35.000 Euro Oberschenkelhalsbruch LG Oldenburg, 21.06.2004, 17 O 410/03
127.000 Euro + 200 Euro Rente Querschnittslähmung OLG Köln, DAR 2001/12
30.000 Euro Schenkelhalsfraktur OLG Karlsruhe, 20.09.1990, 4U 50/89
20.000 Euro Schädelfraktur LG Bückeburg, 22.01.1999, O 163/97
15.000 Euro Schädelbruch LG Leipzig, vom 16.02 1998, 3O 5622/96
10.000 Euro Mehrfacher Kieferbruch LG Kiel, vom 16.03.2001, 9O 275/00
7.500 Euro Tritt in den Bauch OLG Düsseldorf, vom 18.07.1997, 22 U 6/97
5.000 Euro Teilweise abgerissener Zeigerfinger LG Gera, 13.12.2005, 6O 762/05
3.000 Euro Riss des Trommelfells OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1435

Um die Höhe des Schmerzensgeldes genau zu bestimmen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen.

Berichten Sie mir Ihren Fall. Ich sichere Ihren Erfolg!

Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Name
Email
Comments

Das sind die 10 goldenen Bahnregeln, Poster der Deutsche Reiterlichen Vereinigung:

1.Tür frei, bitte! Dieser (nicht geflüsterte oder zart gepiepste) Ruf erschallt, wenn jemand die Reitbahn betreten/verlassen möchte. Das O.K. gibt’s mit dem “Tür ist frei!”. So verhindert man Zusammenstöße und ähnliche böse Überraschungen.

2. Auf- und abgesessen sowie nachgegurtet wird am besten in der Mitte eines Zirkels oder auf der Mittellinie. Aber bitte zügig, andere möchten vielleicht das Einreiten oder ähnliches üben – und zwar heute noch.

3. Ein Pläuschchen in Ehren – aber plaudernd zu zweit oder gar zu dritt nebeneinander geht gar nicht! Mitreiter wollen trainieren oder einfach nur entspannt reiten, statt sich durch den Pulk zu fädeln. Übrigens: Rauchen im Sattel ist ebenfalls ein No Go!

4. Achtung Vorfahrt: Linke Hand hat Vorfahrt, rechte Hand weicht aus, ganze Bahn vor Wendungen (Zirkel, Volten, Schlangenlinien), Trab und Galopp vor Schritt. Wenn’s dann doch mal nicht klappt mit dem Ausweichen: Es dürfen auch beide Reiter durchparieren und sich gegenseitig höflich die Vorfahrt anbieten. Verhindert Stress, spart Nerven – und fördert wie jeder Übergang die Durchlässigkeit des Vierbeiners…

5. Schrittreiten und durchparieren zum Schritt oder Halten geschieht im sicheren Abstand zu anderen Pferden auf dem zweiten oder dritten Hufschlag, möglichst mit offenen Augen und Ohren! So reitet man den anderen nicht ungeschickt in den Weg.

6. Telefonieren und Simsen im Sattel macht sicher Spaß – jedoch bitte nicht auf Kosten der anderen Reiter. Sonst gibt’s wohlmöglich künftig noch eine Reitsünderkartei in Flensburg….

7. Longieren in der Reitbahn geht nur, wenn alle anwesenden Reiter einverstanden sind. Und selbst dann bitte nicht, wenn reger Betrieb herrscht. Erstens stört’s, zweitens ist das Risiko zu hoch.

8. Abäppeln pflegt (im Sinne aller) den Reitboden – und darf getrost auch von gerade nichtreitenden Zuschauern (Stallkollegen, Angehörigen etc.) übernommen werden. Merke: Jeder Gang macht schlank!

9. Höflichkeit kostet nichts. Bitte andere nicht mitten in eine Lektion hinein reiten, bloß weil man selbst vielleicht Vorfahrt hat. Und wer mal den Hufschlag benötigt (“Hufschlag frei bitte”) oder eine Aufgabe üben möchte, fragt die anderen freundlich – und erntet (hoffentlich) faire Rücksichtnahme.

10. Stallspezifische Regelungen (Hindernisse/Cavalettis in der Bahn, Handarbeit , Bodenarbeit etc.):……………….

Weitere wichtige Regeln und Bezeichnungen, veröffentlicht durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung:

  • Der erste Hufschlag (Pferde hinterlassen mit ihren Hufen eine Spur auf der Bahn) führt auf der ganzen Bahn außen am Rand des Vierecks oder an der Bande der Reithalle entlang.
  • Der zweite und dritte Hufschlag sind jeweils um die Breite eines Pferdes nach innen verlagert.
  • Neben der “Ganzen Bahn” ist der kreisrunde Zirkel die wichtigste Hufschlagfigur.
  • Wenn sich Reiter auf dem Viereck entgegenkommen, bleiben die Reiter, die auf der linken Hand reiten (eure linke Hand ist dem inneren der Bahn zugewandt), auf dem Hufschlag. Reiter, die auf der rechten Hand sind, weichen aus.
  • Wer im Schritt reitet, macht den ersten Hufschlag frei, so dass Reiter in einer höheren hier ungestört entlang kommen.
  • Trabende und galoppierende Reiter werden innen überholt.
  • Reiter auf der ganzen Bahn haben Vorfahrt vor Reitern auf dem Zirkel oder anderen Hufschlagfiguren.
  • Im Zweifelsfall weichen beide Reiter beim Begegnen nach rechts aus.

Nun könnte sich der Eindruck ergeben, bei diesen Regeln würde es sich um bloße Richtlinien. Weit gefehlt. Kommt ein Reiter zu Schaden, kann ein Verstoß eines anderen gegen die Bahnregeln dessen Haftung begründen.

mehr über Reitunfall

Berichten Sie mir Ihren Fall. Ich sichere Ihren Erfolg!

Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Hinweis:  Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.

Gerne können wir auch via Skype sprechen.

Name
Email
Comments

Unfall Pferdetransport

Nicht selten kommt es beim Transport von Pferden, sei es nach dem Kauf, zu Turnieren oder bei Umstallungen zu Verletzungen der Tiere.

Daran zeigt sich, dass der Transport an sich für viele Pferde eine problematische Sache ist. Dieses beginnt bereits beim Verladen des Pferdes. Hier kommt es oftmals zu gefährlichen Situationen. Bei der Fahrt mit dem Pferdetransporter oder Pferdeanhänger setzt sich dann die nervliche Belastung für das Pferd fort. Auch physisch ist der Transport für das Pferd eine große Anstrengung. Kommt es dann zu einer Verletzung ist natürlich zuerst die Sorge um das Pferd vorrangig. Sich dazu gesellen kann sich dann auch ein finanzieller Verlust.

Es kann dann schnell zum Streit darüber kommen, wer für die Verletzungsfolgen finanziell einzustehen hat. Wurde kein anderslautender Vertrag geschlossen, hat grundsätzlich der Spediteur für die Verletzung des Pferdes dann einzustehen wenn ihm ein Schuldvorwurf zu machen ist.

In der Regel wird jedoch ein Transportvertrag schriftlich geschlossen, mit solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher der Spediteur diktiert. Hier finden sich oftmals Haftungsausschlüsse. Der Spediteur versucht sich dabei weitestgehend von jeglicher Haftung freizuzeichnen. Nach der Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart geht dieses jedoch zu weit, wenn es dazu führt, das selbst eine Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen wird. Das heißt, der Spediteur kann sich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für eine Haftung aus grobem Verschulden freizeichnen. Dafür muss der Spediteur haften, denn eine solche Freizeichnungsklausel ist im Ganzen unwirksam ist, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009, 3 U 232/08.

Das bedeutet, nichts was im Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, wird als unumstößlich betrachtet. Stets bedarf es einer Inhaltskontrolle und einer Wirksamkeitskontrolle. Dann können auch solche Regeln gekippt werden.

Von dem Spediteur kann grundsätzlich verlangt werden, egal was seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, dass er das oder die Pferde während des gesamten Transportes überwacht. Dazu können im Einzelfall die Kamera- und Mikrofonüberwachung der Tiere gehören. Länger als zwei bis drei Stunden am Stück, ohne Kontroll Stopps, darf ohnehin nicht gefahren werden.

Kann den Spediteur also mangelnde Überwachung vorgeworfen werden und stellt dieses ein grobes Verschulden da, muss er für die Verletzung und die daraus resultierenden Folgen haften, egal was in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.

Haftungsgrund und Haftungsumfang richten sich dabei nach dem allgemeinen Schuldrecht als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch wenn einige Anwälte im Internet glauben machen wollen, dass ein spezielles Pferderecht existieren würde. Früher gab es zumindest spezielle Regelungen des Viehkaufs, welche allerdings durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 abgeschafft worden sind. Das Schadenersatzrecht rund um das Pferd unterliegt daher dem allgemeinen schuldrecht. Ein spezielles Pferderecht und/oder Pferdekaufrecht existieren nicht.

Berichten Sie mir Ihren Fall. Ich sichere Ihren Erfolg!

Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Hinweis:  Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.

Name
Email
Comments

Schmerzensgeld bei Reitunfall, Pferdetritt, Pferdeunfall

Beim Reiten gibt es immer ein hohes Verletzungsrisiko wegen der Sturzhöhe und der beachtlichen Dynamik der Vierbeiner.

Reitunfall SchmerzensgeldDer Umgang mit Pferden führt oft zu schweren Verletzungen.

In verschiedenen Stress-Situationen, zum Beispiel beim Verladen auf den Pferdanhänger, beim Turnier, beim Beschlagen, bei tierärzlichen Untersuchungen oder bei der Pflege  versucht das Pferd zu flüchten. Es verteidigt sich durch Tritte, Auschlagen mit den Hintenbeinen, Steigen und Beißen.

Beim Reitenverletzen sich nicht nur Hobbyreiter, sondern auch erfahrene Reiter.

Es gibt mehrere Möglichkeiten des Schadenersatzes wie:

  • Schmerzensgeld
  • Haushaltsschaden
  • Ersatz der Tierbehandlungskosten
  • Reparaturkosten
  • Fahrtkosten
  • Ersatz aller sonstigen Aufwendungen

Hier braucht man einen erfahrenen Anwalt, der den Geschädigten vertreten und den maximalen Schadenersatz durchsetzen kann.

Berichten Sie mir Ihren Fall.

Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Name
Email
Comments

REITUNFALL

Sie hatten einen Reitunfall und wurden verletzt?

Machen Sie Schmerzensgeld und Personenschaden konsequent geltend!

Es ist zunächst wichtig abzuklären, gegen wen die Ansprüche zu richten sind, was bei einem Reitunfall schwierig sein kann. Es gibt folgende Konstellationen bei einem Reitunfall:

Falls Ihr Pferd bei dem Reitunfall verletzt wurde, so können Sie die Übernahme der Behandlungskosten verlangen.

Berichten Sie mir Ihren Fall.

Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Hinweis:  Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.

Gerne können wir auch via Skype sprechen.

Startseite