22.000 Euro Schmerzensgeld für unbemerkte Gewebeentzündung im Gesäßbereich. Hausärztlicher Befunderhebungsfehler

OLG Hamm, Entscheidung 26 U 173/13 vom 13.10.2014

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 22.000 Euro Schmerzensgeld zu wegen hausärztlichen Befunderhebungsfehlers.

Die Patientin klagte über Beschwerden im unteren Rücken und im Gesäßbereich.  Die Vertreterin der Hausärztin diagnostizierte Ischiasbeschwerden, die mit einer Spritze und einem Schmerzmittel behandelt wurden.

Drei Tage später wurde bei Patientin eine Gewebeentzündung des perirektalen und perianalen Fettgewebes mit Verdacht auf eine bakterielle Infektionskrankheit der Unterhaut und narkotisierender Fazits diagnostiziert. Die Klägerin musste notfallmäßig operiert werden, wobei ein Teil des Schließmuskels entfernt wurde.

Kurz darauf wurden fünf Nachoperationen erforderlich.

Das OLG Hamm hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in die Höhe von 22.000 Euro zuerkannt.

Die Ärztin, unter Berücksichtigung geschilderter Schmerzen, hat die Patientin nicht ausreichend untersucht. Sie musste auch die Analregion der Klägerin durch Betasten untersuchen. Dann hätte die Gewebeentzündung im Gesäßbereich rechtzeitig diagnostiziert werden können. Und möglicherweise wäre dann der Schließmuskel nicht beschädigt worden. Die Klägerin hätte ad integrem geheilt werden können.

80.000 EUR Schmerzensgeld nach augenärzlichem Behandlungsfehler zugesprochen

OLG Hamm vom 10.05.2016, 26 U 107/15

Das Oberlandsgericht Hamm sprach einer heute 19 Jahre alten Klägerin 80.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Die Klägerin hatte aufgrund einer verspäteten ärztlichen Behandlung einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren.

Seit dem 10.Lebensjahr leidet die Klägerin an Diabetus mellitus.
Sie befand sich in der Behandlung der Augenärztin von 2007 bis 2009. Nach den Sommerferien in 2008 besuchte sie die Ärztin mehrfach wegen verschlechteter Sehfähigkeit. Bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 nahm die Ärztin keine Augeninnendrucksuntersuchung vor.

Im März 2009, nach einer notfallmäßigen Aufnahme in einer Augenklinik, wurde bei der Klägerin ein Grüner Star (juveniles Glaukom mit Kammerwinkeldysgenisie) festgestellt. Infolge der Erkrankung verschlechterte sich die Sehfähigkeit an beiden Augen dramatisch (von 60% auf nur noch 30%). Die Klägerin musste an beiden Augen operiert werden. Und es gibt die Möglichkeit, dass sie weiter an Sehfähigkeit verliert und zu Lebzeiten erblindet.

Wegen der verspäteten Behandlung und dem darin zu sehenden ärztlichen Behandlungsfehler, kann die junge Klägerin kein adäquates Leben mehr führen. Sie kann kein Auto fahren und kann nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Sie kann nur Berufe entsprechend ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit ausüben. Dazu braucht sie einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz.

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