Haftpflich-Versicherung, Haushalt, Hausarbeit, Unfall

Den Haushalt nicht mehr führen können bedeutet, die Hausarbeit nicht mehr erledigen zu können.

Es besteht für Sie dann ein Anspruch, dass die Haftpflich-Versicherung Ihnen Kosten ersetzt. Kosten sind die Zahlungen an eine andere Person, die an Ihrer Stelle die Hausarbeit übernommen hat. 

Dabei ist es nicht erforderlich, dass Sie wirklich Ihre Hausarbeit durch eine andere Person erledigen lassen. Sie als Verletzter haben vielmehr einen Anspruch auf „fiktive“ Abrechnung. Entscheidend ist also nicht, was Sie eine Hilfskraft gekostet hat, sondern, was Sie eine Hilfskraft gekostet hätte. Dabei haben Sie nicht nur dann einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsschadens, wenn Sie tatsächlich Ihrer Hausarbeit nicht nachkommen können. Auch dann wenn Sie z.B. trotz Schmerzen Ihre Hausarbeit erledigen, haben Sie einen Anspruch.

Auch wenn Sie Ihren Haushalt durch eine andere Person führen lassen, ohne dieser etwas zu bezahlen, haben Sie einen Anspruch gegen die Haftpflicht-Versicherung in Höhe der Kosten, die Sie hätten zahlen müssten. 

Um den Haushaltssschaden zu bemessen, gibt es verschiedene Tabellen. Dabei muss die sog. „MdH“ (Minderung der Fähigkeit den Haushalt zu führen) gesondert bemessen werden und steht nicht in einem Zusammenhang etwa zur Minderung der Erwerbsfähigkeit („MdE“). 

Kosten der Heilbehandlung und Arztkosten 

Soweit Sie gesetzlich krankenversichert sind, steht Ihnen kein direkter Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zu. Ihre gesetzliche Krankenversicherung trägt Ihre Heilbehandlungskosten auf jeden Fall und unabhängig davon, warum Sie behandelt werden müssen sind. Die Ansprüche auf Erstattung dieser Heilbehandlungskosten gehen automatisch auf Ihre Krankenversicherung über. Damit haben Sie dann nichts mehr zu tun. 

Anders verhält es sich, wenn Sie privat krankenversichert sind oder aber, was selten sein dürfte, gar nicht versichert sind. Dann müssen Sie die Schäden selbst geltend machen. 

Im Falle, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind, kommen aber Schadensersatzansprüche dennoch wie folgt in Betracht: 

1.)    Sie nehmen häusliche Pflege in Anspruch und die Pflegeversicherung übernimmt diese Kosten nicht.

2.)    Quartalsgebühr.

3.)    Kosten ärztlicher Gutachten.

4.)    Gebühren für ärztliche Atteste.

5.)    Wenn Ihre Angehörigen Sie besuchen und Sie nachweisen können, dass dieses Besuche Ihre Genesung fördern. 

Ansprüche von Angehörigen 

Stirbt  das Opfer eines Verkehrsunfalls können seine Erben die Schmerzensgeldansprüche weiter gegenüber der Haftpflicht-Versicherung geltend  machen. Existierten für den Getöteten Unterhaltsverpflichtungen, z.B. gegenüber seinen Kindern oder gegenüber seinem Ehegatten, so können diese von der Haftpflicht-Versicherung solange Unterhalt fordern, wie diese Ansprüche auch gegenüber dem verstorbenen Unfallopfer bestanden hätten. 

Sonderfall Kapitalisierung einer Rente 

Manchmal ist es interessant, dass Sie sich den Schadenersatz (Erwerbsschaden, Haushaultsschaden) nicht monatlich auszahlen lassen, sondern Ihnen ein einmaliger, größerer Betrag von der Haftpflicht-Versicherung gezahlt wird (Abfindung). 

Da Sie in diesem Falle sofort über einen größeren Betrag verfügen und diesen auch zinsgünstig anlegen können, entspricht die „große Abfindungssumme“ nicht der Summe aller Monatszahlungen, sondern ist die „Abfindungssumme“ geringer. Man spricht von Kapitalisierung. 

Die Kapitalisierung ist ein komplizierter Rechenvorgang, der auf jeden Fall in die Hände eines kundigen Rechtsanwalts gehört. 

Sie brauchen Hilfe? Ich bin für Sie da: info@twitting.eu oder 02331-409319.