Sie waren als „Nicht-Reiter“ in einem Reitunfall verwickelt?
Unfälle, an denen ein Pferd beteiligt war, werden auch dann als Reitunfall bezeichnet, wenn das Pferd nicht geritten wurde, so z.B., wenn Sie von einem Pferd getreten wurden.
Ihre Ansprüche sind dann gegen den Halter des Pferdes zu richten. Ist das Pferd haftpflichtversichert, so reguliert die Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. Dabei ist zu beachten, dass Sie keinen Direktanspruch gegen die Pferdehaftpflichtversicherng haben, anders als z.B. bei Ansprüchen gegen eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Müssen Sie also vor Gericht Klage erheben, weil die Pferdehaftpflichtversicherung nicht zahlen will, so haben Sie Ihre Ansprüche ausschließlich gegen den Pferdehalter zu richten.
Außerdem gibt es bei einer Pferdehaftpflichtversicherung Haftungshöchsgrenzen, die oft bei einer Million Euro liegen.
Manchmal haben Pferde überhaupt keine Haftpflichtversicherung, weil es für den Halter eines Pferdes keinen gesetzlichen Zwang gibt, eine solche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dann ist die Durchsetzung Ihrer Ansprüche von der persönlichen Liquidität des Pferdehalters abhängig.