Reitunfall mit Schul- oder Mietpferd

Wenn Sie einen Reitunfall mit einem Schul- oder Mietpferd hatten, das Ihnen zur Ausbildung gestellt wurde oder das Sie von einer gewerbsmäßigen Reitanlage für Reitstunden gemietet haben, gilt folgendes: Hier haftet grundsätzlich der Tierhalter gem. § 833 Satz 2 BGB, also im Regelfall der Betreiber der Reitanlage. Derjenige, der ein Tier hält, haftet nämlich grundsätzlich für den Schaden, den das Tier verursacht hat. Das setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes verwirklicht hat.

Von dieser Haftung gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Hat die Reitanlage die bei der Beaufsichtigung des Pferdes erforderliche Sorgfalt beachtet, ist die Tierhalter-Haftung ausgeschlossen. Die erforderliche Sorgfalt ist aber dann nicht gegeben, wenn z.B. 

  • ein Reitanfänger auf ein bekannt übermütiges Pferd gesetzt wird oder
  • die Reitaufsicht sich nicht um den Reitunterricht kümmert oder
  • der Reitlehrer über einen längeren Zeitraum die Reitbahn verlässt.
In diesen Fällen muss also der Halter/Reitbetrieb auch weiterhin haften.

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