Ein Supermarkt ist kein Hindernisparcours

Wer in einem Supermarkt, Discounter oder Möbelhaus einkauft, achtet nicht ausschließlich auf den Boden. Der Blick geht zu den Regalen, zu Sonderangeboten, zu Preisschildern, zum Einkaufswagen oder zu anderen Kunden. Genau das ist vom Betreiber auch gewollt. Die Ware soll gesehen werden. Angebote sollen Aufmerksamkeit erzeugen.

Problematisch wird es, wenn gerade in diesen Blick- und Laufbereichen niedrige Hindernisse stehen: Paletten mit Aktionsware, herausragende Preisschilder, Warenkörbe, Kartons, Dekorationen, Bodendisplays oder schlecht erkennbare Kanten. Dann kann aus einer gewöhnlichen Verkaufsfläche eine gefährliche Stolperfalle werden.

Besonders häufig geschieht dies in Aktionsgängen. Dort wird Ware nicht immer in Regalen präsentiert, sondern auf Paletten, in Körben oder auf provisorischen Aufstellern. Für den Markt ist das praktisch. Für Kunden kann es gefährlich sein.

Der typische Einwand: „Das musste man doch sehen“

Nach einem Sturz über eine Palette oder einen Warenaufsteller lautet die Verteidigung des Supermarktes oder der Haftpflichtversicherung häufig: Die Gefahr sei sichtbar gewesen. Der Kunde hätte besser aufpassen müssen. Andere Kunden seien dort ebenfalls vorbeigegangen, ohne zu stürzen.

Diese Argumentation greift oft zu kurz.

Entscheidend ist nicht, ob man die Palette oder den Aufsteller auf einem später aufgenommenen Foto erkennen kann. Entscheidend ist die konkrete Einkaufssituation. Ein Kunde bewegt sich durch den Markt, schiebt vielleicht einen Einkaufswagen, schaut auf die Ware, vergleicht Preise oder weicht anderen Kunden aus. Er muss nicht jeden Schritt wie auf einer Baustelle kontrollieren.

Gerade niedrige Hindernisse sind gefährlich, weil sie sich außerhalb des normalen Blickfeldes befinden. Ein herausragender Preiseinschub, eine kaum sichtbare Palettenkante oder ein ungünstig platzierter Aktionskorb kann deshalb auch dann eine Stolperfalle sein, wenn der Gegenstand bei ruhiger Betrachtung grundsätzlich erkennbar war.

Verkehrssicherungspflicht bei Aktionsware

Der Betreiber eines Supermarktes muss seine Verkaufsfläche so organisieren, dass Kunden sie bei normaler Aufmerksamkeit sicher benutzen können. Juristisch spricht man von Verkehrssicherungspflicht.

Diese Pflicht bedeutet nicht, dass ein Supermarkt jeden denkbaren Unfall verhindern muss. Es gibt keinen Anspruch auf eine völlig risikofreie Verkaufsfläche. Kunden müssen mit Regalen, Einkaufswagen, Wareninseln und üblichen Verkaufseinrichtungen rechnen.

Der Betreiber darf aber keine unnötigen Gefahren schaffen. Wenn Ware so platziert wird, dass Laufwege verengt werden, niedrige Kanten schlecht sichtbar sind oder Preisschilder in den Gehbereich hineinragen, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Besonders kritisch wird es, wenn der Kunde durch die Warenpräsentation geradezu abgelenkt wird und die Stolperstelle im Fußbereich liegt.

Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall: Wie war die Stelle gestaltet? Wie breit war der Gang? Hob sich das Hindernis vom Boden ab? Stand die Palette im Laufweg oder nur am Rand? War die Stolperstelle für einen normalen Kunden rechtzeitig erkennbar? Hätte der Markt die Ware ohne Weiteres sicherer platzieren können?

Ältere Menschen sind besonders gefährdet

Viele schwere Sturzverletzungen im Supermarkt betreffen ältere Menschen. Das ist kein Zufall. Mit zunehmendem Alter lassen Reaktionsfähigkeit, Gleichgewicht und Sehvermögen häufig nach. Ein kleiner Stolperer, den ein jüngerer Mensch noch abfangen kann, endet bei älteren Kunden nicht selten mit einem schweren Sturz.

Typische Folgen sind ein Oberschenkelhalsbruch, eine Hüftverletzung, eine Schulterverletzung, ein Handgelenksbruch oder eine Kopfverletzung. Oft bleibt es nicht bei einer kurzen Behandlung. Krankenhausaufenthalt, Operation, Reha, Pflegebedarf und der Verlust von Selbstständigkeit können hinzukommen.

Das bedeutet nicht, dass ältere Menschen im Supermarkt rechtlich Sonderrechte hätten. Es bedeutet aber, dass Betreiber von Supermärkten, Discountern und Möbelhäusern wissen müssen, dass ihre Verkaufsflächen auch von älteren und weniger trittsicheren Kunden benutzt werden. Ein Markt darf seine Laufwege nicht so gestalten, als würden dort nur junge, bewegliche und reaktionsschnelle Kunden einkaufen.

Wann haftet der Supermarkt?

Eine Haftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Stolperstelle nicht bloß Teil einer üblichen und gut erkennbaren Warenpräsentation war, sondern eine vermeidbare Gefahr darstellte.

Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Palette in den Laufweg hineinragt, eine Kante farblich kaum zu erkennen ist, ein Preisschild im Fußbereich vorsteht oder der Kunde an einer Engstelle an der Aktionsware vorbeigeleitet wird. Auch eine optisch überladene Verkaufssituation kann eine Rolle spielen. Je mehr Aufmerksamkeit der Markt durch Werbung, Schilder und Sonderangebote bindet, desto weniger kann er sich pauschal darauf zurückziehen, der Kunde hätte ausschließlich auf den Boden achten müssen.

Umgekehrt führt nicht jeder Sturz automatisch zu einem Anspruch. War das Hindernis groß, gut sichtbar, üblich platziert und ohne Weiteres zu umgehen, kann ein Anspruch scheitern. Die rechtliche Prüfung muss deshalb immer an der konkreten Unfallstelle ansetzen.

Sturz im Möbelhaus oder Baumarkt

Dasselbe Problem stellt sich nicht nur im Supermarkt. Auch Möbelhäuser, Baumärkte, Gartencenter und Einrichtungshäuser arbeiten mit Ausstellungsflächen, Podesten, Teppichen, Dekorationen und Aktionsständen.

Gerade im Möbelhaus schaut der Kunde naturgemäß auf Sofas, Küchen, Lampen oder Einrichtungsgegenstände. Wenn in solchen Bereichen Podestkanten, Teppichübergänge oder niedrig platzierte Ausstellungselemente schlecht erkennbar sind, kann ebenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen.

Auch dort gilt: Der Betreiber muss nicht jede theoretische Gefahr ausschließen. Er muss aber seine Verkaufs- und Ausstellungsflächen so gestalten, dass Kunden bei normaler Aufmerksamkeit nicht unnötig zu Fall kommen.

Welche Ansprüche können bestehen?

Nach einem Sturz über eine Palette, Aktionsware oder einen Warenaufsteller kommen Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht. Bei schweren Verletzungen geht es nicht nur um die unmittelbaren Schmerzen. Es können Behandlungskosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten und künftige Schäden hinzukommen.

Gerade bei älteren Menschen ist die weitere Entwicklung wichtig. Ein Hüftbruch oder Oberschenkelhalsbruch kann dauerhafte Folgen haben. Deshalb sollte nicht vorschnell nur über ein geringes Schmerzensgeld gesprochen werden. Häufig muss auch die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden geklärt werden.

Beweise nach dem Sturz sichern

Nach einem Sturz im Supermarkt oder Möbelhaus sollte die Unfallstelle möglichst sofort dokumentiert werden. Besonders wichtig sind Fotos aus der tatsächlichen Gehrichtung, also aus der Perspektive, aus der der Kunde die Stolperstelle wahrnehmen konnte. Auch Zeugen, der Kassenzettel, eine Unfallmeldung im Markt und ärztliche Unterlagen können später entscheidend sein.

Wenn Kameras vorhanden sind, sollte der Betreiber unverzüglich zur Sicherung der Videoaufzeichnung aufgefordert werden. Viele Aufnahmen werden nach kurzer Zeit überschrieben. Wer zu lange wartet, verliert möglicherweise das wichtigste Beweismittel.

Geschädigte sollten außerdem vorsichtig mit spontanen Erklärungen sein. Sätze wie „Ich habe wohl nicht aufgepasst“ werden später häufig gegen sie verwendet. Ob tatsächlich ein eigenes Mitverschulden vorliegt, ist eine rechtliche Frage und sollte nicht vorschnell selbst beantwortet werden.

Anwaltliche Prüfung nach einem Sturz über Aktionsware

Die Haftpflichtversicherung des Supermarktes lehnt Ansprüche nach einem Sturz über Paletten, Aufsteller oder Aktionsware häufig zunächst ab. Das bedeutet aber nicht, dass die Ablehnung richtig ist.

Entscheidend ist die genaue Rekonstruktion der Unfallstelle. Wo stand das Hindernis? Wie war der Laufweg? War die Stelle gut sichtbar? Wurde der Kunde durch die Warenpräsentation abgelenkt? Gab es Zeugen oder Videoaufzeichnungen? Welche Verletzungen sind eingetreten und welche Folgen bleiben?

Ich prüfe für Sie, ob nach einem Sturz im Supermarkt, Discounter, Möbelhaus oder Baumarkt Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen. Gerade bei schweren Verletzungen sollte die Angelegenheit nicht vorschnell aufgegeben werden.

Gestürzt über Palette, Aufsteller oder Aktionsware?

Wenn Sie oder ein Angehöriger in einem Supermarkt, Discounter, Möbelhaus oder Baumarkt über eine Palette, einen Warenaufsteller, ein Preisschild oder eine andere Stolperfalle gestürzt sind, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Je schneller die Unfallstelle dokumentiert und eine mögliche Videoaufzeichnung gesichert wird, desto besser lassen sich Ansprüche gegenüber dem Betreiber und dessen Haftpflichtversicherung durchsetzen.

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