Hat ein Kollege Schuld an Ihrer Verletzung, muss er an Sie Schmerzensgeld zahlen, wenn er
- extra gegen Pflichten verstoßen hat und dabei
- Ihre Verletzung riskiert hat.
Extra gegen Pflichten verstoßen hat der Kollege dann, wenn er zum Beispiel vorsätzlich Regeln der Arbeitssicherheit nicht beachtet hat. Ihre Verletzung hat der Kollege riskiert, indem er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass Sie zu Schaden kommen.
Die juristischen Details:
In Deutschland unterliegt die Haftung von Arbeitnehmern unter Kollegen dem „Haftungsprivileg“ gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII. Dieses Privileg schützt Arbeitnehmer vor Schadensersatzansprüchen ihrer Kollegen, sofern der Schaden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Der Arbeitnehmer kann, wenn das Haftungsprivileg Anwendung findet, nur Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG) einfordern. Die BG zahlt aber gerade kein Schmerzensgeld.
Ein Arbeiternehmer kann von seinem Kollegen aber trotz des Haftungsprivilegs direkt Schadenersatz (also auch Schmerzensgeld) verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorsätzlicher Verstoß des Kollegen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, z.B. absichtliche Verletzung von Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz. Es muss eine direkte Verbindung zwischen dem Pflichtverstoß des Kollegen und dem entstandenen Schaden bestehen. Der Kollege muss die Verletzung „billigend in Kauf genommen haben“. Das heißt, dem Kollegen war die Verletzung egal.
Während der Pause gilt das Haftungsprivileg nicht. Kommt es zu einem Schaden durch den Kollegen, muss dieser haften, auch auf Schmerzensgeld.
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