Stirbt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, können seine Ansprüche von Angehörigen weiter gegen die Haftpflicht-Versicherung geltend machen. Dieses gilt vor allem für die Schmerzensgeldansprüche. Existierten für den Getöteten Unterhaltsverpflichtungen, z.B. gegenüber seinen Kindern oder gegenüber seinem Ehegatten, so können diese von der Haftpflicht-Versicherung solange Unterhalt fordern, wie diese Ansprüche auch gegenüber dem verstorbenen Unfallopfer bestanden hätten.
Falls Sie Fragen haben, so wenden Sie sich an mich. Senden Sie mir eine E-mail. Ich melde mich dann direkt bei Ihnen:
info@twitting.eu oder 02331-409319.