Was Sie nach einem Unfall zu tun haben ist selbstverständlich von Ihrer körperlichen Verfassung abhängig. Es gibt hier kein starres Vorgehen. Sind Sie schwer verletzt worden ist es für Sie selbstverständlich unmöglich, selbst zu handeln.
Es gibt aber eine grundsätzliche Reihenfolge:
1. Sie haben das Recht sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Diesen muss der Unfallgegner bezahlen, wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben.
2. Wählen Sie einen KFZ-Sachverständigen. Dieser muss den Schaden an Ihrem Fahrzeug bewerten. Wollen Sie, dass Ihr Fahrzeug repariert wird, suchen Sie eine Werkstatt auf, der Sie vertrauen. Sie müssen einen Vorschlag der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren. Weisen Sie ein schnelles Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Zahlung einer Abfindung zurück.
Sollten Sie auch nur leicht verletzt worden sein, begeben Sie sich sofort zum Arzt. Hier kann Abwarten schädlich sein. Bei bestimmten Verletzungen wird erwartet, dass Schmerzen sofort auftreten. Versäumen Sie in diesen Fällen den Arztbesuch am ersten Tag, lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung vielleicht alle Zahlungen mit dem Hinweis ab, dass mangels spontan aufgetretener Schmerzen ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht gesehen werden kann.
Sind Sie erwerbstätig ist es außerdem wichtig, dass Sie sich die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen lassen.
Neben anderen Faktoren ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bedeutsam für die Höhe des Schmerzensgeldes.
3. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist selbstverständlich Ihrem Arbeitgeber zu übersenden. Sollten Sie als Freiberufler und / oder Selbständiger über eine Krankentagegeldversicherung verfügen, so ist selbstverständlich auch Ihre private Krankenversicherung insoweit zu informieren.
Die Belege über alle Kosten, die Ihnen entstehen, sind aufzubewahren. Hier insbesondere, falls Sie gesetzlich krankenversichert sein sollten, Belege über Quartalszahlungen. Auch Belege über Zuzahlungen zu Medikamenten haben Sie aufzubewahren.
Für Fahrten, die Sie ggf. unfallbedingt mit dem Taxi zurücklegen, haben Sie ebenfalls die Quittungen aufzubewahren.
Sie müssen entscheiden, ob Sie einen Mietwagen nehmen. Die andere Möglichkeit ist Nutzungsausfallentschädigung. Welchen Mietwagen und wie lange sollten Sie vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung klären. Ansonsten kann es hinterher Probleme geben.
4. Falls Sie einen Anwalt haben, wird dieser sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.
Falls nein, können Sie den Kontakt auch selbst herstellen. Über den Zentralruf der Autoversicherer, welchen Sie unter der Rufnummer 0180-25026 erreichen, (Anruf aus dem deutschen Festnetz 6 Cent fällig) können Sie jeden Versicherer herausfinden.
5. Aufgrund der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen, die auch Bestandteil Ihres Kraftfahrtversicherungsvertrags sind, haben Sie auch Ihre eigenen Haftpflichtversicherung über ein Unfallereignis unverzüglich zu unterrichten.
Dieses gilt unabhängig davon, dass Sie nach Ihrer Auffassung den Unfall nicht verschuldet haben. Ist dieses tatsächlich so, so werden Sie im Ergebnis nicht Ihren Schadenfreiheitsrabatt verlieren.
6. Den Sachschaden am Fahrzeug zu beziffern ist meistens schon wenige Tage nach dem Unfall möglich, wenn das Sachverständigengutachten vorliegt. Anders sieht es mit den Positionen Schmerzensgeld und beispielsweise Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden aus. Ein Schmerzensgeld kann meistens erst abschließend beziffert werden, wenn Sie völlig wieder hergestellt sind. Sollten Sie schwer- oder schwerstverletzt worden sein, so sollten Sie eine Vorschusszahlung auf ein noch endgültig zu bezifferndes Schmerzensgeld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen. Wie Sie im Falle von Personen- und Sachschaden im einzelnen vorgehen können Sie meinen weiteren Ausführungen entnehmen.
Sie brauchen Hilfe? Ich bin für Sie da: info@twitting.eu oder 02331-409319.