Entscheidung OLG Saarbrücken vom 26.02.2015, 4 U 26/14
Bei einer unverschuldeten Begegnungskollision erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Der 39-jährige Autofahrer erlitt einen Beckenbruch, einen Bruch des linken Unterarms, einen Bruch der linken Augenhöhle, einen Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung und ein Schleudertrauma 2. Grades.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 11.000 Euro.
Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 14.000 Euro zu.
Aber das war dem Kläger zu wenig. Berufung wurde eingelegt.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass die Unfallfolgen die Lebensqualität des Klägers verschlechtert haben.
Der Kläger erlitt eine leichte Bewegungseinschränkung in der Rotation, eine leichte Verhärtung der Muskulatur infolge des Beckenbruch, eine Einschränkung der Umwendbewegung des Unterarms nach außen, sowie eine ca. 16 cm lange reizlose Narbe am Unterarm. Dazu zeigte sich beim Kläger eine Depression.
Der Kläger befand sich 21 Tage in stationärer Behandlung. Danach erfolgten zwei Monate Rehabilitation. Dann folgte beim Kläger weitere ambulante Krankengymnastik.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Landgerichts auf und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 Euro zu.
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