Opfer von Vergewaltigungen müssen nicht nur mit den Folgen der schweren Tat leben – oft bleibt auch das Gefühl zurück, dass der Staat versagt hat. Besonders dann, wenn der Täter gar nicht mehr in Deutschland hätte sein dürfen, weil er ausreisepflichtig war. In den Medien wird wieder und wieder von solchen Fällen berichtet, wobei Syrern und Afghanen offenbar eine besondere Bedeutung zukommt.
Bei solch brutalen Straftaten kommt neben den Ansprüchen gegen den Täter selbst auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat in Betracht: die sogenannte Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Dieser Anspruch gegen den Staat ist oft sinnvoller: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein solventer Schuldner, was von den Tätern, die oftmals von Sozialleistungen leben, regelmäßig nicht gesagt werden kann. Ein Schmerzensgeld-Urteil gegen einen ausreispflichtigen Ausländer bringt also am Ende kein Geld, weil kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Wann haftet der Staat?
Die zuständigen Ausländerbehörden sind verpflichtet, ausreisepflichtige Personen abzuschieben. Wird eine Abschiebung nicht betrieben, obwohl sie rechtlich möglich gewesen wäre, und kommt es dadurch zu einer schweren Straftat, können Opfer den Staat auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.
Welche Ansprüche bestehen?
Opfer haben die gleichen Ansprüche gegen den Staat wie gegen eine Privatperson, also insbesondere:
- Schmerzensgeld: Gerichte sprechen bei Vergewaltigungen und schweren Sexualstraftaten regelmäßig 20.000 € bis 50.000 €, in besonders gravierenden Fällen auch deutlich mehr, zu.
- Schadensersatz: Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Rentenansprüchen bei dauerhafter Erwerbsminderung.
- Sonstige materielle Schäden: z. B. Fahrtkosten zu Ärzten, Therapien oder gerichtlichen Terminen.
Wer trägt die Kosten?
Viele Opfer schrecken vor einem Prozess gegen den Staat zurück, weil sie hohe Kosten befürchten. Doch:
- Mit einer Privatrechtsschutzversicherung sind die Kosten eines Amtshaftungsverfahrens in der Regel abgedeckt.
- Auch ohne Versicherung prüfe ich für Sie, ob Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Mein Angebot
Ich prüfe für Sie kostenlos und vertraulich,
- ob in Ihrem Fall ein Amtshaftungsanspruch gegen den Staat besteht,
- welche Höhe an Schmerzensgeld und Schadensersatz realistisch ist,
- und ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Fazit:
Opfer haben ein Recht auf umfassende Gerechtigkeit – auch gegenüber dem Staat, wenn Behörden ihre Pflichten verletzen. Sie müssen nicht hinnehmen, dass ein Täter nur deshalb zuschlagen konnte, weil er nicht abgeschoben wurde.
👉 Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung – vertraulich, erfahren und an Ihrer Seite.
Häufige Fragen zur Amtshaftung für Opfer schwerer Straftaten
Muss ich Angst vor hohen Kosten haben?
Nein. Mit einer Privatrechtsschutzversicherung sind die Kosten eines Amtshaftungsverfahrens in der Regel abgedeckt. Fehlt eine Versicherung, prüfe ich für Sie, ob Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Was passiert, wenn der Täter selbst kein Geld hat?
Das ist leider häufig der Fall. Genau deshalb ist die Amtshaftung wichtig: Der Staat haftet anstelle des Täters, wenn Behörden ihre Pflichten verletzt haben. So können Sie dennoch Schmerzensgeld und Schadensersatz durchsetzen.
Welche Höhe an Schmerzensgeld ist realistisch?
Bei Vergewaltigungen und schweren Sexualstraftaten liegt die Spannbreite regelmäßig zwischen 20.000 € und 50.000 €, in schweren Fällen auch deutlich darüber. Hinzu können Ansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Renten kommen.
Wie lange dauert ein Amtshaftungsverfahren?
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Oft dauert es mehrere Monate bis hin zu ein bis zwei Jahren, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ich setze mich dafür ein, dass Ihr Verfahren so effizient wie möglich geführt wird.
Gilt die Amtshaftung auch bei anderen Straftaten?
Ja, prinzipiell auch bei anderen schweren Gewalttaten – entscheidend ist, dass der Täter hätte abgeschoben werden müssen und die Straftat bei rechtmäßigem Handeln der Behörden verhindert worden wäre.
Ist die Prüfung für mich kostenlos?
Ja. Die erste Prüfung, ob ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, ist für Sie kostenlos und vertraulich.
Hinweis: Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.
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