Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg vom 10.07.2014, Az. 2 U 101/13
Beim Verkehrsunfall befand sich die Klägerin auf dem Rücksitz des Autos und war angeschnallt. Ihr Fahrzeug stieß mit einem entgegen kommenden Auto zusammen. Der Fahrer des anderen Autos fuhr auf der Gegenfahrbahn.
Nach dem Zusammenstoß erlitt die Klägerin ein Schädel-Hirn -Trauma mit intrakranieller Blutung, nicht dislozierter Dens-Axis-Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Toraxkontusion, Beckenschaufelfraktur links. Dazu wurde ihr ein Shunt-System unter die Schädeldecke implantiert.
Sie musste einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Danach hatte sie während vier Monate neurologische Rehabilitation.
Als Dauerfolgen verbleiben eine Halbseitenlähmung rechts, eine verringerte Leistungsfähigkeit und kognitive Leistungseinbußen, Gedächtnisdefizite, psychomotorische Verlangsamung, angewiesen sein auf die Hilfe Dritter, so wie grundlegende Antriebslosigkeit.
Nach dem Unfall konnte die Klägerin den Haushalt nicht mehr führen und auch nicht mehr im Garten arbeiten, beim Gehen hatte sie Schwierigkeiten und dauernde körperliche Anstrengung war unmöglich. Sie konnte kein Auto fahren oder an anderen sozialen Aktivitäten teilnehmen.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Schwere der Verletzungen. Trotz des Alters der Klägerin sprach das OLG Naumburg der 66-jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zu.
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