Urteil OLG Celle 14 U 133/13 vom 12.02.2014
Der Kläger war auf seinem Sportrad mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs. Auf einer Straße wollte er links überholen. Zur gleichen Zeit wollte die Beklagte mit dem Fahrrad nach links in ein Grundstück einbiegen und dabei hat die Rückschaupflicht nicht beachtet. Es kam zur Kollision.
Beim Zusammenstoß stürzte der Kläger auf den Kopf und erlitt einen Schädelbruch und einen Krampfanfall. Er trug keinen Fahrradhelm, der die Kopfverletzung hätte verhindern können.
Wegen neurologischer Symptome, die der Kläger nach dem Unfall aufwies, wurde ihm das Führen von Kraftfahrzeugen für ein halbes Jahr verboten.
Eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer wurde vom OLG abgelehnt. Es gibt keine gesetzliche Helmtragepflicht und keine allgemeine Obliegenheit für Fahrradfahrer, einen Helm zu tragen. Ein schützender Helm ist nur beim Reiten und Skifahren erforderlich.
Das Gericht sprach dem Kläger 12.000 Schmerzensgeld zu. Aber der Schmerzensgeldanspruch wurde um 20% gekürzt wegen Mitverschuldens des Kägers, der bei dem Zusammenstoß keinen Sturzhelm trug und keine Schutzmaßnahmen zur seinen Sicherheit im Straßenverkehr vorgenommen hat.
Die Beklagte hat Verkehrsregeln nicht beachtet und die doppelte Rückschaupflicht missachtet. Die Beklagte hätte den Kläger erkennen und die Kollision vermeiden können.
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