Fiktiver Schaden
Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht wirklich reparieren lassen. Sie können auch auf „Gutachtenbasis fiktiv abrechnen“. Dann zahlt die Haftpflicht-Versicherung den Betrag Netto, der bei Reparatur in einer Werkstatt entstanden wäre.
Diese Abrechnungsart „fiktiver Schaden“ ist aber nur dann zulässig, wenn die Nettoreparaturkosten nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Restwert
Der Restwert ist der Wert, für den Sie Ihr Fahrzeug mit dem Unfallschaden verkaufen könnten. Der Restwert wird durch den KFZ-Sachverständigen festgestellt. Sie müssen sich nicht unbedingt auf die Angebote sogenannter „Restwertbörsen“ verweisen lassen.
Sie brauchen Hilfe? Ich bin für Sie da: info@twitting.eu oder 02331-409319.