[facebook]
Sie haben einen grundsätzlichen Anspruch auf ein Mietfahrzeug oder Nutzungsausfall.
Sie haben einen Anspruch auf Ersatz der Mietfahrzeugkosten, wenn Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig fahren.
Nehmen Sie kein Mietfahrzeug in Anspruch, so haben Sie einen Anspruch gegen den Haftpflicht-Versicherer auf eine Entschädigung dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung liegt zwischen
- 25,00 EUR und 95,00 EUR je Tag bei PKW’en und
- 10,00 EUR und 66,00 EUR je Tag bei Motorrädern.
Haben Sie aber als Motorradfahrer ein Zweitfahrzeug, was meistens ein Auto sein dürfte, dann entfällt Ihr Anspruch auf Nutzungsausfall und auch auf ein Mietfahrzeug. Auch wenn Sie keine Nutzungsmöglichkeit hatten, weil Sie schwer verletzt wurden sind, steht Ihnen kein Nutzungsausfall zu. Wenn aber ein Familieangehöriger Ihr Fahrzeug hätte nutzen können, sieht die Sache wieder anders aus.
Sie dürfen sich eine Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur nehmen. Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswill müssen aber auch hier gegeben sein. Bei einem Totalschaden können Sie sich ein Mietfahrzeug für die Zeit des Kaufs eines anderen Fahrzeugs nehmen. Angemessene Zeiträume werden im Sachveständigengutachten angegeben.
Wird Ihr Fahrzeug aber nur unregelmäßig benutzt und fahren Sie nur wenige Kilometer täglich, so haben Sie keinen Anspruch auf einen Mietwagen. Stattdessen hat die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen die Kosten der „billigeren“ Benutzung eines Taxis zu erstatten.
Wenn Sie ein Fahrzeug mieten, wählen Sie eines, das eine Fahrzeugkategorie schlechter ist als Ihres. Sonst kann die gegnerische Haftpflicht-Versicherung einwenden, dass Sie sich die Nichtbenutzung Ihres eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen müssen. Schließlich haben Sie Ihr eigenes Fahrzeug, weil dieses in der Reparatur ist, nicht selbst benutzt und damit nicht abgenutzt.
Ich verlange, was Ihnen zusteht!!
info@twitting.eu oder 02331-409319.