Bootsunfall in den Niederlanden – Deutschlandbonus

Bei einem Bootsunfall in den Niederlanden können trotzdem deutsche Gerichte zuständig sein. Dann ist es möglich, Ihre Ansprüche in einem vertrauten rechtlichen Umfeld zu stellen.

Immer mehr Deutsche besitzen ein eigenes Boot mit Liegeplatz in den Niederlanden. Ob Motorboot, Segelyacht oder Hausboot – das grenznahe Nachbarland lockt mit malerischen Wasserwegen, attraktiven Liegeplatzkosten und guter Infrastruktur. Doch was passiert, wenn es auf dem Wasser zu einem Unfall kommt? Wer haftet? Gilt deutsches oder niederländisches Recht? Und können Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend machen?

Dieser Beitrag richtet sich speziell an:

  • Deutsche Bootseigentümer mit Liegeplatz in den Niederlanden

  • Deutsche Passagiere auf einem Boot mit niederländischem Liegeplatz

  • Personen, die durch ein in den Niederlanden liegendes Boot geschädigt wurden

Als deutscher Rechtsanwalt mit über 25-jähriger Erfahrung im Personenschadens- und Sachschadensrecht helfe ich Ihnen auch bei der grenzüberschreitende Schadensregulierung und erkläre Ihnen, worauf es ankommt, wenn Sie nach einem Bootsunfall Ihre Rechte durchsetzen wollen – insbesondere nach deutschem Recht und vor deutschen Gerichten.

Typische Konstellationen bei Bootsunfällen mit Auslandsbezug

1. Deutscher Bootseigentümer verursacht einen Unfall in den Niederlanden

Ein deutscher Skipper mit einem Boot in einem Hafen bei Sneek fährt bei schlechter Sicht aus der Box und rammt ein niederländisches Segelboot. Dabei entsteht erheblicher Sachschaden.

Rechtliche Bewertung: Der Geschädigte (in diesem Fall der niederländische Segler) kann den Bootseigentümer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das anwendbare Recht richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Verordnung EG Nr. 864/2007):

„Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt.“

Da der Unfall in den Niederlanden passiert, ist grds. niederländisches Recht anzuwenden.

2. Zwei deutsche Boote kollidieren auf niederländischem Gewässer

Zwei deutsche Ehepaare fahren mit ihren privat genutzten Motorbooten durch Friesland. Bei einem Wendemanöver im Kanal kollidieren beide Boote. Die Schuldfrage ist streitig. Ein Boot hat erhebliche Lackschäden, das andere einen defekten Außenbordmotor.

Rechtliche Bewertung: Obwohl der Unfall im Ausland geschah, sind beide Parteien in Deutschland wohnhaft. In diesem Fall greift Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO:

„Ist der Geschädigte und die Person, deren Verhalten den Schaden verursacht hat, in demselben Staat ansässig, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.“

⇒ Deutsches Recht ist anwendbar.

Das hat enorme Vorteile: Sie müssen sich nicht mit ausländischen Rechtsvorschriften, Fristen oder Gerichtsbarkeit auseinandersetzen.

3. Verletzter Passagier auf deutschem Boot mit niederländischem Liegeplatz

Ein deutscher Bekannter wird auf dem Boot eines deutschen Eigentümerpaares eingeladen. Beim Anlegen in einem Hafen in den Niederlanden stürzt der Gast durch eine lose Reling und erleidet einen Beckenbruch.

Rechtslage: Der Passagier kann den Bootseigentümer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nehmen (§§ 823, 253 BGB).

Das OLG Hamm entschied hierzu:

„Wer einen Gast auf seinem Boot befördert, hat für die Sicherheit an Bord zu sorgen und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. Eine unzureichend gesicherte Reling kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellen.“
 (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2007, Az. 6 U 161/06)

Auch hier findet, obgleich sich der Unfall in den Niederlanden ereignet hat, gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht Anwendung.

Wer haftet bei einem Bootsunfall?

Bootseigentümer (Fahrzeughalterhaftung analog Kfz?)

Im deutschen Recht ist der Bootseigentümer nicht automatisch haftbar. Er haftet nur dann, wenn er:

  • selbst gefahren ist und schuldhaft gehandelt hat,

  • eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat,

  • für eine schuldhafte Handlung seines Fahrgastes oder Kindes verantwortlich ist.

Eine analoge Anwendung der Halterhaftung aus dem Kfz-Recht (§ 7 StVG) ist umstritten und in der Regel nicht zulässig.

Führer des Boots

Wer das Boot steuert, haftet persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Unfall auf Fahrfehler, Unachtsamkeit oder Alkoholeinfluss zurückzuführen ist.

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (§ 823 Abs. 1 BGB)

Anwendbares Recht bei Bootsunfällen im Ausland (Rom II-Verordnung)

Die Frage, welches Recht auf einen Bootsunfall Anwendung findet, wird durch die Rom II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 geregelt:

Art. 4 Abs. 1 Rom II:

„Es gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt.“

Art. 4 Abs. 2 Rom II:

„Sind der Schädiger und der Geschädigte in demselben Staat ansässig, so gilt das Recht dieses Staates.“

Art. 14 Rom II (Rechtswahl):

Parteien, also Schädiger und Geschädigter können ausdrücklich deutsches Recht wählen (etwa durch AGB oder Vertrag).

Wo können Ansprüche geltend gemacht werden? – Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Brüssel Ia-VO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012):

Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia:

„Klage grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten“

Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia:

„Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.“

Das bedeutet, es bestehen konkurrierende Zuständigkeit und der Geschädigte hat ein echtes Wahlrecht:

  • Bei deutschen Beteiligten kann vor deutschen Gerichten geklagt werden.

  • Bei grenzüberschreitenden Unfällen kommt es auf den Ort des Schadens oder den Wohnsitz des Beklagten an.

Beispiel: Zwei Deutsche kollidieren mit ihren Booten in Holland. Der Geschädigte kann in Deutschland klagen, weil der Beklagte dort wohnt (Art. 4 Abs. 1).

Hier die detaillierte Darlegung des Wahlrechts des Geschädigten mit Beispielen:

In der Praxis der gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa nach einem Bootsunfall mit Auslandsbezug, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO und Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zueinander stehen.

Grundsatz: Art. 7 Nr. 2 geht als besondere Zuständigkeit vor

Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO normiert die allgemeine Zuständigkeit:

„Vorbehaltlich dieser Verordnung ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO hingegen ist eine besondere Zuständigkeitsregel für deliktische Ansprüche:

*„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
 […]

  1. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“*

Rangverhältnis: Die besondere Zuständigkeit ergänzt die allgemeine

Die Rechtsprechung des EuGH und die ganz herrschende Meinung gehen davon aus, dass die besonderen Zuständigkeiten in Art. 7 ff. Brüssel Ia-VO die allgemeine Zuständigkeit des Art. 4 Abs. 1 nicht ausschließen, sondern eine zusätzliche Klageoption eröffnen. Der Kläger hat ein Wahlrecht („forum actoris“), sofern die Voraussetzungen des Art. 7 erfüllt sind.

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat mehrfach betont, dass Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (früher: Art. 5 Nr. 3 Brüssel I) eine autonom auszulegende, eigenständige Zuständigkeitsvorschrift ist:

  • EuGH, Rs. C-189/87 – Kalfelis:

    Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, kann sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort sein.

  • EuGH, Rs. C-168/02 – Kronhofer:

    Eine rein wirtschaftliche Auswirkung im Wohnsitzstaat des Klägers reicht für Art. 7 Nr. 2 nicht aus, wenn keine sonstige Verbindung des Sachverhalts zu diesem Ort besteht.

Praxis bei Bootsunfällen

Im Zusammenhang mit einem Bootsunfall im Ausland, etwa auf niederländischem Gewässer, zwischen deutschen Beteiligten:

  • Wohnsitz des Beklagten in Deutschland → Art. 4 Abs. 1 anwendbar

  • Schädigendes Ereignis (Unfall) in den Niederlanden → Art. 7 Nr. 2 alternativ anwendbar

Beispiel: Zwei Deutsche kollidieren mit ihren Booten auf einem See in Friesland. Der Geschädigte kann

  • entweder am Wohnsitz des Beklagten (Deutschland) klagen (Art. 4 Abs. 1),

  • oder am Unfallort (Niederlande) (Art. 7 Nr. 2).

In Fällen mit deutschem Beklagten wird regelmäßig die Klage in Deutschland einfacher sein, sodass Sie sich auf Art. 4 Abs. 1 stützen können. Nur wenn der Beklagte nicht in Deutschland wohnt, bietet Art. 7 Nr. 2 eine Alternative, um gleichwohl in Deutschland zu klagen – sofern der Erfolgsort (Schadenseintritt) dort liegt, was aber bei Auslandsunfällen meist nicht der Fall ist.

Warum Sie einen deutschen Anwalt hinzuziehen sollten

  • Anwendung deutschen Rechts oft möglich

  • Klagen vor deutschen Gerichten in vielen Fällen zulässig

  • Keine Kenntnis des niederländischen Rechts erforderlich

  • Klare Regeln für Haftung, Beweislast und Anspruchshöhe

Ich vertrete Ihre Interessen als deutscher Anwalt ausschließlich nach deutschem Recht und vor deutschen Gerichten – auch bei Bootsunfällen mit Auslandsbezug.

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