Rechtsschutzversicherung zahlt nicht? Verteidigung – Ombudsmann, Anwalt und Erfolgshonorar

 

 

1. Einleitung: Wenn die Rechtsschutzversicherung plötzlich „Nein“ sagt

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: „Ich habe eine Rechtsschutzversicherung – im Ernstfall bin ich abgesichert.“
Die Ernüchterung kommt oft, wenn der Ernstfall eintritt: Der Anwalt meldet sich bei der Rechtsschutzversicherung, bittet um Deckungszusage – und die Versicherung winkt ab.

Typische Begründungen:

  • „Kein Rechtsschutzfall eingetreten“

  • „Nur vorsorgliche Interessenwahrnehmung“

  • „Keine Erfolgsaussichten“

  • „Der Verstoß ist nicht erkennbar“

In der Praxis sind diese Ablehnungen nicht selten rechtsfehlerhaft. Versicherer versuchen so, Kosten zu sparen – auf dem Rücken ihrer Kunden.

Auf dieser Seite erfahren Sie:

  • wie Rechtsschutzversicherer Deckung ablehnen,

  • warum viele dieser Ablehnungen unberechtigt sind,

  • wie ein typischer Fall aus der Praxis abläuft,

  • wie das Ombudsmannverfahren funktioniert,

  • wie ich Sie als Rechtsanwalt unterstützen kann,

  • wann eine Erfolgshonorarvereinbarung möglich ist.

Der Beitrag richtet sich insbesondere an Unfallopfer und Versicherungsnehmer, die mit ihrer Rechtsschutzversicherung im Streit liegen – etwa nach einem Reitunfall, Verkehrsunfall oder anderen Personenschäden.

2. Exemplarischer Praxisfall: Schwere Verletzungen – und trotzdem Stress mit der Rechtsschutzversicherung

Zur Veranschaulichung ein vollständig anonymisierter Fall aus meiner Kanzlei. Namen von Personen und Versicherungen werden selbstverständlich nicht genannt.

2.1. Schwerer Unfall mit gravierenden Folgen

Nach einem schweren Reitunfall mit einem Freizeitpferd erleidet die Geschädigte lebensverändernde Verletzungen (Tetraplegie, Halswirbelfraktur u. a.). In einem ausführlichen Anwaltsschreiben werden die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Pferdehalters geltend gemacht.

Die Schilderung des Unfallhergangs, die Benennung von Zeuginnen und die medizinischen Befunde sind sorgfältig dokumentiert. Es handelt sich um einen klassischen Fall der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB) mit schwersten Verletzungsfolgen.

2.2. Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung – korrekt und vollständig

Parallel dazu wird die Rechtsschutzversicherung der Geschädigten angeschrieben. In der Deckungsanfrage werden

  • der Unfallhergang,

  • die Schwere der Verletzungen,

  • die geplante außergerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen,

  • sowie der vorläufige Gegenstandswert (z. B. 260.000 €)

dargestellt. 

Damit ist klar: Es geht nicht um abstrakte Rechtsberatung, sondern um ganz konkrete Anspruchsdurchsetzung nach einem bereits eingetretenen Unfall.

2.3. Die Reaktion der Rechtsschutzversicherung: „Kein Rechtsschutzfall“

Die Rechtsschutzversicherung bedankt sich freundlich für die Unterlagen – und fordert „weitere Informationen“. Sie verweist dabei auf die Rechtsschutzbedingungen (ARB) und behauptet, ein Rechtsschutzfall trete nur bei einem „Verstoß“ ein. Daher sei angeblich unklar, welcher Verstoß vorliege; es könne sich auch um eine rein vorsorgliche Interessenwahrnehmung handeln.

Mit anderen Worten: Trotz schwerster Verletzungen und klarer Haftungsgrundlage stellt die Versicherung die Deckung in Frage.

2.4. Juristische Entgegnung: Die Ablehnung ist rechtsirrig

In der anwaltlichen Erwiderung wird ausführlich dargelegt, warum diese Argumentation rechtsfehlerhaft ist:

  1. Die Anspruchsgrundlage ist eindeutig: unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und Gefährdungshaftung (§ 833 Satz 1 BGB).

  2. Der „Verstoß“ ist die Verletzung der Geschädigten durch das buckelnde Pferd. Dieser Verstoß ist mit dem Unfall am 25.09. eingetreten.

  3. Nach gängiger Auslegung der ARB ist im Bereich der Schadenersatzansprüche der Rechtsschutzfall mit dem Schadensereignis eingetreten.

  4. Eine „vorsorgliche Interessenwahrnehmung“ liegt ersichtlich nicht vor – es geht um bereits eingetretene, schwerste Schäden.

  5. Hinzu kommt: Die Rechtsschutzversicherung hat bereits zuvor Rechtsschutz für die Erstberatung in genau derselben Angelegenheit zugesagt. Eine spätere Behauptung, es gebe keinen Rechtsschutzfall, ist widersprüchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherer versuchen, mit formaljuristischen Argumenten Deckung abzulehnen – obwohl die Voraussetzungen für die Leistungspflicht klar vorliegen.

3. Typische Ablehnungsgründe der Rechtsschutzversicherung – und was dahinter steckt

Rechtsschutzversicherungen verwenden eine ganze Palette von Formulierungen, um Deckung zu verweigern oder zu verzögern. Nicht immer sind diese Begründungen „böse Absicht“ – aber sehr häufig juristisch angreifbar.

3.1. „Kein Rechtsschutzfall“ nach den ARB

Der meistgenannte Ablehnungsgrund lautet: „Es ist noch kein Rechtsschutzfall eingetreten.“
Dahinter steckt die Regelung in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), wonach Rechtsschutz für Schadenersatzansprüche erst „nach Eintritt eines Verstoßes“ besteht.

Im Bereich der Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung ist die Rechtsprechung aber klar:

  • Der Rechtsschutzfall tritt mit dem Schadensereignis ein, z. B. mit dem Unfall.

  • Der Verstoß ist die pflichwidrige Verletzungshandlung – nicht erst ein späteres Schreiben oder eine Weigerung des Haftpflichtversicherers.

Wenn Ihnen die Rechtsschutzversicherung also bei einem Unfall behauptet, es sei kein Rechtsschutzfall eingetreten, ist dies in vielen Fällen falsch.

3.2. „Rein vorsorgliche Interessenwahrnehmung“

Versicherer wenden gerne ein, der Anwalt nehme nur „vorsorglich“ Interessen wahr, etwa um sich Fristen oder Ansprüche zu sichern. Für solche „präventiven“ Maßnahmen soll dann angeblich kein Rechtsschutz bestehen.

In der Praxis ist dieser Einwand oft unzutreffend:

  • Wenn bereits ein Unfall passiert ist,

  • wenn Verletzungen vorliegen,

  • wenn konkrete Schadenersatzansprüche geprüft und geltend gemacht werden,

dann ist die Tätigkeit des Anwalts nicht vorsorglich, sondern dient der Durchsetzung bereits entstandener Ansprüche.

3.3. „Fehlende Erfolgsaussicht“

Ein weiterer Klassiker: Die Versicherung behauptet, der Fall habe „keine hinreichende Erfolgsaussicht“, und verweigert die Deckung.

Hier ist Vorsicht geboten:

  • Versicherer beurteilen den Fall häufig anhand weniger Informationen.

  • Die Erfolgsaussicht wird oft vorschnell verneint.

  • Der Maßstab für „hinreichende Erfolgsaussicht“ ist nicht willkürlich, sondern juristisch definiert.

Auch hier gilt: Lassen Sie die Ablehnung von einem unabhängigen Anwalt prüfen.

3.4. „Nicht gedeckter Lebensbereich“ oder „Vertragslücke“

Ebenso beliebt sind Hinweise auf fehlende Bausteine, Ausschlüsse oder angebliche Vertragslücken:

  • „Kein Verkehrsrechtsschutz“

  • „Ihr Vertrag umfasst kein Berufsrechtsschutz“

  • „Es handelt sich um eine nicht versicherte Vertragsangelegenheit“

Ob das tatsächlich stimmt, ergibt sich nur aus einer genauen Prüfung des Versicherungsscheins, der besonderen Bedingungen und der ARB. Viele Ablehnungen beruhen auf einer sehr versicherungsfreundlichen Auslegung – und lassen sich angreifen.

4. Ihre Rechte gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Als Versicherungsnehmer haben Sie klare Rechte, die Sie kennen sollten.

4.1. Anspruch auf Deckung im versicherten Fall

Liegt ein Rechtsschutzfall im versicherten Bereich vor, müssen Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich

  • die Anwaltskosten,

  • die Gerichtskosten,

  • die Kosten für Sachverständige (innerhalb des Vertragsrahmens),

  • sowie gegnerische Kosten im Unterliegensfall

übernehmen – im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen und Selbstbeteiligung.

4.2. Anspruch auf begründete Entscheidung

Die Versicherung ist verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu begründen. Pauschale Hinweise wie „kein Rechtsschutzfall“ oder „keine Erfolgsaussicht“ genügen nicht.
Fehlt eine ordentliche Begründung, ist bereits das ein eigener Ansatzpunkt für eine Beschwerde.

4.3. Anspruch auf Überprüfung – auch durch den Ombudsmann

Sie haben das Recht, die Entscheidung

  • anwaltlich prüfen zu lassen,

  • und ggf. ein Ombudsmannverfahren einzuleiten (hierzu gleich mehr).

5. Wie Sie auf eine ablehnende Deckungsentscheidung reagieren sollten

5.1. Schritt 1: Schreiben nicht einfach hinnehmen

Reagieren Sie nicht nach dem Motto: „Die werden schon wissen, was sie tun.“
Viele Ablehnungen sind schlicht falsch oder unvollständig begründet. Hängen Sie die Unterlagen nicht an den Nagel, sondern lassen Sie sie prüfen.

5.2. Schritt 2: Anwaltliche Stellungnahme einholen

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die Versagung der Deckung

  • anhand der ARB,

  • des Versicherungsscheins,

  • der Korrespondenz im konkreten Schadenfall

prüfen und eine juristisch belastbare Stellungnahme gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgeben.
Im oben beschriebenen Reitunfall-Fall wurde genau dies gemacht – mit einer ausführlichen, fundierten Entgegnung, die die Einwände der Versicherung Punkt für Punkt widerlegt.

Oft reicht bereits ein solches Schreiben, damit Versicherer doch noch Deckung gewähren.

5.3. Schritt 3: Ombudsmann einschalten

Bleibt die Versicherung bei ihrer Ablehnung, ist der Versicherungsombudsmann der nächste Schritt. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos und kann die Verjährung hemmen.
Näheres dazu in Abschnitt 6.

5.4. Schritt 4: Deckungsklage als letztes Mittel

Wenn alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft sind, kann der Versicherungsnehmer den Versicherer auf Gewährung von Deckung verklagen.
Das heißt: Es wird nicht der Unfallgegner verklagt, sondern die eigene Rechtsschutzversicherung.

6. Das Ombudsmannverfahren – starke Waffe gegen unfaire Versicherer

Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen außergerichtlich klärt.

6.1. Vorteile des Ombudsmannverfahrens

  • Kostenfrei für Verbraucher

  • Unabhängige Prüfung der Entscheidung des Versicherers

  • Verjährungshemmung für die Dauer des Verfahrens

  • Bei Streitwerten bis 10.000 € ist die Entscheidung für den Versicherer bindend

  • Auch bei höheren Streitwerten übt die Entscheidung erheblichen Druck auf Versicherer aus

  • Schriftliches Verfahren – keine Gerichtsverhandlung, kein Prozessrisiko

6.2. Wann lohnt sich der Gang zum Ombudsmann?

Ein Ombudsmannverfahren empfiehlt sich insbesondere wenn

  • die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt oder einschränkt,

  • Sie den Eindruck haben, dass Klauseln falsch ausgelegt oder Angaben verdreht werden,

  • die Begründung der Ablehnung oberflächlich oder widersprüchlich ist,

  • bereits anwaltliche Schreiben ignoriert oder lapidar beantwortet wurden.

Gerade bei komplexen Personenschäden (z. B. Reitunfall, Verkehrsunfall, Bootsunfall) kann das Ombudsmannverfahren eine sinnvolle Ergänzung zur anwaltlichen Tätigkeit sein.

6.3. Ablauf des Ombudsmannverfahrens – Schritt für Schritt

  1. Beschwerde einreichen
    Sie oder Ihr Anwalt reichen eine schriftliche Beschwerde ein – mit

    • Versicherungsschein,

    • Ablehnungsschreiben,

    • Deckungsanfrage und

    • ggf. medizinischen und sonstigen Unterlagen.

  2. Eingangsbestätigung und Prüfungsankündigung
    Der Ombudsmann bestätigt den Eingang und kündigt die Prüfung an.

  3. Stellungnahme des Versicherers
    Der Ombudsmann fordert eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung an. Diese muss ihre Entscheidung konkret und nachvollziehbar begründen.

  4. Juristische Prüfung
    Der Ombudsmann prüft, ob die Ablehnung im Einklang mit dem Versicherungsvertrag, den ARB und der Rechtsprechung steht.

  5. Entscheidung oder Schlichtungsvorschlag

    • Bei Streitwerten bis 10.000 €: Der Ombudsmann kann eine für den Versicherer verbindliche Entscheidung treffen.

    • Bei höheren Streitwerten: Er gibt eine Empfehlung ab, von der Versicherer in der Praxis nur selten ohne sehr gute Gründe abweichen.

  6. Umsetzung durch den Versicherer
    Stellt der Ombudsmann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung fest, muss der Versicherer in der Regel Deckung gewähren – oder läuft Gefahr, in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren noch schlechter dazustehen.

6.4. Rolle des Rechtsanwalts im Ombudsmannverfahren

Ein Ombudsmannverfahren ist zwar auch ohne Anwalt möglich – in der Praxis ist es aber sinnvoll, sich unterstützen zu lassen:

  • Der Anwalt formuliert den Sachverhalt rechtlich zutreffend und vollständig.

  • Er fügt alle relevanten Unterlagen bei und stellt die versicherungsvertraglichen Punkte klar.

  • Er kann auf Widersprüche und juristische Fehler des Versicherers hinweisen.

  • Er beurteilt die Entscheidung des Ombudsmanns und berät zum weiteren Vorgehen (z. B. Deckungsklage).

7. Erfolgshonorarvereinbarung: Wenn Sie sich den Rechtsstreit sonst nicht leisten können

Viele Betroffene zögern, gegen ihre Rechtsschutzversicherung vorzugehen – aus Angst, auf Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Hier kann – unter engen gesetzliche Voraussetzungen – eine Erfolgshonorarvereinbarung helfen (§ 4a RVG).

7.1. Was ist ein Erfolgshonorar?

Bei einem Erfolgshonorar gilt:

  • Der Anwalt erhält seine Vergütung ganz oder teilweise nur, wenn der Fall erfolgreich ist.

  • Gelingt die Durchsetzung der Deckung oder der Ansprüche, wird ein vorher vereinbarter prozentualer Anteil oder ein bestimmter Betrag fällig.

  • Scheitert die Sache, trägt der Mandant wenig oder keine Anwaltskosten (je nach Vereinbarung).

7.2. Wann ist ein Erfolgshonorar erlaubt?

Ein Erfolgshonorar ist nicht beliebig vereinbar, sondern nur wenn

  • der Mandant ohne Erfolgshonorar aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, oder

  • das Kostenrisiko in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen des Mandanten steht.

Das ist häufig der Fall bei:

  • hohen Streitwerten (z. B. sechsstellige Schmerzensgeldforderungen),

  • unsicherer wirtschaftlicher Zukunft (z. B. nach einem schweren Unfall mit Berufsunfähigkeit),

  • gleichzeitig begrenzten finanziellen Reserven.

7.3. Wie wird ein Erfolgshonorar konkret gestaltet?

Eine erfolgsabhängige Vergütung muss

  • schriftlich vereinbart sein,

  • den Geltungsbereich (z. B. nur gegenüber Rechtsschutzversicherung, nur Ombudsmannverfahren, inkl. Deckungsklage etc.) klar definieren,

  • die Höhe der Erfolgsbeteiligung transparent regeln,

  • die Regelung treffen, was im Misserfolgsfall geschieht (z. B. reduzierte oder keine Gebühren).

In Fällen mit erheblichem Personen- und Vermögensschaden kann eine solche Vereinbarung beiden Seiten zugutekommen:

  • Der Mandant trägt kein oder nur ein sehr begrenztes Kostenrisiko.

  • Der Anwalt erhält bei Erfolg eine angemessene Vergütung, die den besonderen Aufwand widerspiegelt.

7.4. Kombination mit Rechtsschutzversicherung

Interessant ist auch die Kombination:

  • Zahlt die Rechtsschutzversicherung nach erfolgreicher Durchsetzung der Deckung, können die gesetzlichen Gebühren über den Versicherer abgerechnet werden.

  • Ein Erfolgshonorar kann sich dann nur auf zusätzliche Leistungen oder Risiken erstrecken, die von der Rechtsschutzversicherung nicht (oder nur teilweise) getragen werden.

In jedem Fall gilt: Eine Erfolgshonorarvereinbarung will sorgfältig geprüft und individuell besprochen werden.

8. Typische Fragen (FAQ) rund um abgelehnte Deckung

8.1. Was mache ich, wenn meine Rechtsschutzversicherung die Deckung verweigert?

  • Holen Sie sich umgehend anwaltlichen Rat.

  • Lassen Sie die Ablehnung juristisch überprüfen.

  • Je nach Ergebnis:

    • schriftliche Zurückweisung der Ablehnung,

    • Ombudsmannverfahren,

    • ggf. Deckungsklage.

8.2. Kostet mich das Ombudsmannverfahren etwas?

Das Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann ist für Verbraucher kostenfrei.
Anwaltskosten können – je nach Vereinbarung – über Rechtsschutz, als Erfolgshonorar oder nach RVG abgerechnet werden.

8.3. Wie lange habe ich Zeit, gegen die Ablehnung vorzugehen?

Die Ablehnung selbst hat keine eigene, starre Frist – aber die Ansprüche gegen den Unfallgegner und gegen die Versicherung verjähren.
Zudem kann es vertragliche Ausschlussfristen geben. Daher sollten Sie sofort handeln.

8.4. Kann ich die Versicherung wechseln, wenn ich unzufrieden bin?

Grundsätzlich ja. Aber: Eine Kündigung löst nicht automatisch das Problem in Ihrem bestehenden Schadenfall.
Zuerst sollten Sie klären, ob die Ablehnung rechtswidrig ist – und dann eine bewusste Entscheidung zum Versicherungswechsel treffen.

8.5. Kann der Versicherer mir kündigen, wenn ich zu „streitlustig“ bin?

Versicherer können Verträge unter bestimmten Voraussetzungen kündigen – etwa nach einem Schadenfall.
Der bloße Umstand, dass Sie Ihre berechtigten Rechte geltend machen, ist aber kein legitimer Grund, Ihnen Deckung zu verweigern oder Sie zu „bestrafen“.

9. Speziell bei Personenschäden: Warum konsequentes Vorgehen so wichtig ist

Bei schweren Personenschäden – ob nach Reitunfall, Verkehrsunfall oder Bootsunfall – stehen oft

  • lebenslange Einschränkungen,

  • dauerhafte Pflegebedürftigkeit,

  • erhebliche Verdienstausfälle,

  • Umbaukosten (Haus, Auto),

  • und umfangreiche Schmerzensgeldansprüche

im Raum.

Hier ist eine starke, von der Rechtsschutzversicherung gedeckte anwaltliche Vertretung besonders wichtig. Wenn der Rechtsschutzversicherer genau in dieser Situation versucht, die Deckung zu verweigern, ist das für Betroffene nicht nur finanziell, sondern auch emotional eine enorme Belastung.

Umso wichtiger ist es,

  • frühzeitig,

  • konsequent

  • und mit fundierter juristischer Argumentation

gegen unberechtigte Deckungsablehnungen vorzugehen.

10. Wie ich Sie konkret unterstützen kann

Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Haftungs- und Versicherungsrecht helfe ich Ihnen insbesondere in folgenden Situationen:

a. Prüfung der Ablehnung

    • Analyse von Versicherungsschein, ARB und Korrespondenz

    • Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Gegenwehr

b. Anwaltliche Zurückweisung der Ablehnung

  • Ausführliche Stellungnahme gegenüber dem Rechtsschutzversicherer

  • Verweis auf Rechtsprechung und systematische Auslegung der ARB

  • Aufzeigen von Widersprüchen und Treuwidrigkeit

c. Begleitung im Ombudsmannverfahren

  • Formulierung und Einreichung der Beschwerde

  • Aufbereitung sämtlicher Unterlagen

  • Juristische Stellungnahmen gegenüber Ombudsmann und Versicherung

 

d. Deckungsklage bei Bedarf

    • Klage auf Gewährung von Rechtsschutz

    • Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht

e. Erfolgshonorar – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen

Prüfung, ob ein Erfolgshonorar zulässig ist. Gestaltung einer transparenten, fairen Vereinbarung.

11. Zusammenfassung: Lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht „abwimmeln“

  • Rechtsschutzversicherungen lehnen Deckung häufig ab – nicht immer zu Recht.

  • In vielen Fällen ist die Ablehnung juristisch angreifbar, etwa mit Hinweis auf den bereits eingetretenen Rechtsschutzfall, falsche Auslegung der ARB oder widersprüchliches Verhalten des Versicherers.

  • Ein anwaltliches Antwortschreiben kann den Versicherer zum Einlenken bewegen – im Zweifel hilft das Ombudsmannverfahren oder eine Deckungsklage.

  • Damit Sie das Kostenrisiko tragen können, kommt in geeigneten Fällen eine Erfolgshonorarvereinbarung in Betracht.

12. Call-to-Action: Holen Sie sich jetzt Unterstützung

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt oder verzögert, gilt:

Nicht abfinden, sondern prüfen lassen.

Gerne

  • überprüfe ich die Entscheidung Ihres Versicherers,

  • erläutere Ihnen Ihre Optionen,

  • führe die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung,

  • begleite Sie im Ombudsmannverfahren

  • und prüfe, ob eine Erfolgshonorarvereinbarung in Ihrem Fall möglich ist.

So sind Sie nicht länger allein gegen einen finanzstarken Versicherer, sondern haben einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite, der Ihre Interessen konsequent vertritt.

Schildern Sie mir Ihren Fall. Ich prüfe Ihre Erfolgsaussichten kostenlos und unverbindlich.

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