Zur Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden LKW mit einem Radfahrer, der einen Radweg in der falschen Richtung befährt. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015, Az. 4 U 69/14.
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Die Regelung über die Benutzung linker Radwege bezweckt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg, nicht das Einbiege- und Querverkehrst. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO, der die Benutzung linker Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 nur zulässt, wenn dies durch das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” allein angezeigt ist, ist im Verhältnis zu einem rückwärts nach links in ein Grundstück abbiegende KFZ-Führer einem Radfahrer nicht entgegenzuhalten.
Die Einfahrt in ein Grundstück gehört zum Abbiegen im Sinne von § 9 StVO, so dass dessen Vorschriften zum Schutze des Folge – und Gegenverkehrs unmittelbar anwendbar sind. Die Abbiegevorschriften gelten auch für das Rückwärtsabbiegen. Nach der Vorschrift des § 9 Absatz 3C StVO muss der Linksabbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen.
Den Vorrang haben auch entgegenkommende Radfahrer, die einen hier sogenannten anderen Radweg benutzen. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa das problemlos sichtbaren entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers.