Ansprüche von Angehörigen

Stirbt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, können seine Ansprüche von Angehörigen weiter gegen die Haftpflicht-Versicherung geltend  machen. Dieses gilt vor allem für die Schmerzensgeldansprüche. Existierten für den Getöteten Unterhaltsverpflichtungen, z.B. gegenüber seinen Kindern oder gegenüber seinem Ehegatten, so können diese von der Haftpflicht-Versicherung solange Unterhalt fordern, wie diese Ansprüche auch gegenüber dem verstorbenen Unfallopfer bestanden hätten.

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