Verdienstausfall

Ein Verdienstausfallschaden entsteht dann, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit zeitweise beeinträchtigt oder dauerhaft eingeschränkt wird.

Bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstausfalls wird unterschieden, ob Sie selbständig sind oder aber Lohn/Gehaltsempfänger.

Selbständige

Die Schadenermittlung bei Selbständigen ist schwierig. Hier gibt es unterschiedliche Methoden, z.B. die Methode der Feststellung der Gewinnminderung. Dabei wird der Gewinn über einen bestimmten Zeitraum beleuchtet. Diese Methode eignet sich besonders für solche Selbständige, die bereits länger „am Markt“ sind. Dann sind nämlich genügend Daten vorhanden.

Lohn- und Gehaltsempfänger

Werden Sie als Arbeitsnehmer verletzt und sind arbeitsunfähig, so tritt in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit normalerweise die gesetzliche Lohnfortzahlung in Kraft. Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entfällt die Lohnfortzahlung und es wird von der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld gezahlt. Dieses ist niedriger als das „normale Gehalt“, so dass der Unterschied als Schaden geltend gemacht werden kann.

Beamte

Obige Regeln gelten nicht für Beamte. Werden Sie als Beamter dienstunfähig, so erhalten Sie Ihre Bezüge/Besoldung grundsätzlich ohne gesetzliche Fristen weiter. Werden Sie dauerhaft dienstunfähig, so kann Ihr Dienstherr Ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach amtsärztlicher Untersuchung beantragen.

Falls Sie Fragen haben, so wenden Sie sich an mich. Senden Sie mir eine E-mail. Ich melde mich dann direkt bei Ihnen, auch an Wochenenden:

info@twitting.eu oder 02331-409319.

Zurück zu „Personenschaden“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert