Supermärkte und Kaufhäuser müssen Kunden vor Gefahren schützen
Verletz der Betreiber diese Pflicht und Stürzt der Kunde, ist Schadenersatz und Schmerzensgeld fällig. So entschied es zum Beispiel das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 14. Juli 2004 (Az.: 7 U 18/03).
Wer auf dem Boden eines Supermarktes oder eines anderen Geschäftes ausrutscht, hat ein Recht auf Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach deswegen einer Kundin 3.000,00 € Schmerzensgeld zu, die beim einkaufen auf einem kaum sichtbaren Schmierfilm ausgerutscht war und sich dabei erheblich am Arm verletzt. Weil der Betreiber des Supermarktes nicht beweisen konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wurde, sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht als verletzt an.
Wer ein Ladengeschäft betreibt, muss nämlich für die Sicherheit der Kunden sorgen, wozu es auch gehört, eine gefährliche Glätte des Fußbodens zu verhindern oder zu beseitigen. So sah es bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.1966 (Az. VI ZR 35/65).
Betreiber von Supermärkten sind zur intervallmäßigen Sichtkontrolle und der damit einhergehenden Reinigung verpflichtet. Finden solche Kontrollen nicht statt, haftet der Betreiber des Marktes dem Kunden im Falle eines Sturzes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (so das Oberlandesgericht Hamm in NJW-RR 2002, Seite 171).
Sind Sie also wegen der Nachlässigkeit des Supermarktes oder des Kaufhauses zu Sturz gekommen und haben Sie sich dabei verletzt, so sollten Sie nicht zögern Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verlangen. Supermärkte müssen auch für Stolperfallen auf Parkflächen und Gehwegen haften.
Dabei haften Warenhäuser ebenso wie Möbelhäuser auch bei Unfällen mit den automatischen Eingangstüren. Oft kommen Kunden dort zu Schaden, weil Sie von Drehtüren oder elektrischen Schiebetüren eingeklemmt oder zu Sturz gebracht werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Umfang der Verletzungen ab.
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