Sturz im Supermarkt – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Supermärkte und Kaufhäuser müssen ihre Kunden vor Gefahren schützen

Eine Pfütze auf dem Boden, ausgelaufene Flüssigkeit, ein heruntergefallenes Stück Obst oder eine andere kaum erkennbare Stolper- oder Rutschgefahr: Ein Sturz im Supermarkt kann schnell zu erheblichen Verletzungen führen.

Wer sich bei einem solchen Unfall verletzt, kann Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben.

Voraussetzung ist, dass der Betreiber des Supermarktes oder Kaufhauses seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Er muss diejenigen Maßnahmen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, damit sich Kunden bei normaler Aufmerksamkeit sicher in den Geschäftsräumen bewegen können.

Gerade bei nassen oder verschmutzten Fußböden stellt die Rechtsprechung an Supermarktbetreiber hohe Anforderungen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat beispielsweise entschieden, dass Betreiber alle zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Kunden vor einem Sturz auf glattem oder rutschigem Boden zu schützen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2021, Az. 9 U 62/19).

Wann haftet der Supermarkt nach einem Sturz?

Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn etwa

  • Flüssigkeiten oder Lebensmittel auf dem Boden liegen,
  • Obst, Gemüse oder Verpackungen eine Rutsch- oder Stolpergefahr bilden,
  • der Boden nach Reinigungsarbeiten noch glatt oder nass ist,
  • Gefahrenstellen nicht abgesichert oder gekennzeichnet werden,
  • notwendige Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden.

Wie häufig der Boden kontrolliert werden muss, hängt von den konkreten Umständen ab. In einer stark frequentierten Obst- und Gemüseabteilung können besonders kurze Kontrollintervalle erforderlich sein. Das OLG Karlsruhe hielt in einem entsprechenden Fall Kontrollen im Abstand von etwa 15 Minuten für geboten.

Entscheidend ist also nicht allein, dass jemand gestürzt ist. Entscheidend ist, warum es zu dem Sturz kam und ob der Betreiber die Gefahr hätte verhindern oder rechtzeitig beseitigen müssen.

Rutschiger Boden: Der Supermarkt muss seine Organisation darlegen

Für Geschädigte besonders wichtig ist die Frage, wie der Supermarkt seine Kontroll- und Reinigungspflichten organisiert hat.

Steht fest, dass sich an der Unfallstelle eine pflichtwidrige Gefahrenquelle befand, kann der Betreiber darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass er die erforderlichen Kontrollen ordnungsgemäß organisiert und am Unfalltag tatsächlich durchgeführt hat. Das hat das OLG Karlsruhe auch in einer neueren Entscheidung hervorgehoben.

Pauschale Behauptungen wie „Bei uns wird regelmäßig kontrolliert“ reichen deshalb nicht zwangsläufig aus.

Was sollten Sie unmittelbar nach einem Sturz tun?

Nach einem Unfall im Supermarkt entscheidet häufig die Beweislage darüber, ob sich Ansprüche später erfolgreich durchsetzen lassen.

Sichern Sie deshalb möglichst früh Beweise:

  • Fotografieren Sie die Unfallstelle und die Ursache des Sturzes.
  • Fotografieren Sie insbesondere Flüssigkeiten, Verschmutzungen oder herumliegende Gegenstände.
  • Lassen Sie sich Namen und Anschriften von Zeugen geben.
  • Melden Sie den Unfall sofort einem Mitarbeiter oder der Marktleitung.
  • Bitten Sie darum, dass der Unfall schriftlich aufgenommen wird.
  • Bewahren Sie den Kassenbon auf.
  • Lassen Sie Verletzungen zeitnah ärztlich feststellen.
  • Notieren Sie möglichst genau, wann, wo und wie der Unfall passiert ist.

Existieren Videoaufzeichnungen des Marktes, sollte außerdem möglichst schnell deren Sicherung verlangt werden.

Welche Ansprüche bestehen nach einem Supermarkt-Unfall?

Bei einer Haftung des Betreibers kommen neben einem Schmerzensgeld weitere Schadenspositionen in Betracht, beispielsweise

Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen sowie sonstige unfallbedingte Aufwendungen.

Bei schweren Verletzungen können auch zukünftige Schäden eine erhebliche Rolle spielen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt insbesondere von Art und Schwere der Verletzungen, der Dauer der Behandlung, den Schmerzen, möglichen Operationen und verbleibenden Beeinträchtigungen ab.

Auch Kaufhäuser, Möbelhäuser und Parkflächen können betroffen sein

Die Verkehrssicherungspflichten enden nicht zwingend am Verkaufsregal. Auch Eingangsbereiche, Kundenwege, Parkflächen oder andere dem Kundenverkehr dienende Bereiche können erfasst sein.

Dasselbe gilt für Unfälle mit automatischen Schiebetüren oder Drehtüren, wenn eine technische Fehlfunktion oder eine unzureichende Sicherung zum Unfall führt.

Im Supermarkt gestürzt? Schildern Sie mir Ihren Fall

Sind Sie in einem Supermarkt, Discounter, Kaufhaus oder Möbelhaus gestürzt und haben sich verletzt?

Berichten Sie mir, wie der Unfall passiert ist.

Ich prüfe, ob Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht kommen und welche Beweise jetzt gesichert werden sollten.

Berichten Sie uns Ihren Fall. Die Anwaltskanzlei Twitting setzt Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld durch.

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