Bei einem Unfall stellt sich auch immer die Frage, wer zahlt für den entstandenen Schaden.
Das hängt davon ab, um welche Art von Unfall es sich handelt. Bei einem Arbeitsunfall erhalten Sie Leistungen der Berufsgenossenschaft. Bei einem Unfall in Ihrer Freizeit, z.B. im Fitnessstudio, kann der Betreiber haftbar sein.
Nach einem Verkehrsunfall oder Reitunfall, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt war, gibt es mehrere Möglichkeiten, gegen wen Sie Ihre Ansprüche zu richten haben:
I. Sie trifft keine Schuld
Wen bitten Sie zur „Kasse“, wenn Sie keine Schuld trifft?
- Den Fahrer
- oder den Halter (das ist die Person, auf die das KFZ zugelassen ist)
- oder die Haftpflicht-Versicherung des gegnerischen KFZ?
Richtig ist, Sie können sich Ihr Geld von allen dreien gemeinsam holen. Diese haften nämlich als so genannte Gesamtschuldner.
In der Praxis richten Sie Ihre Ansprüche nur gegen die Haftpflichtversicherung, die im Namen des Halters und des Fahrers den Unfall abwickelt darf. Gegen den Halter und/oder den Fahrer vorzugehen macht daher wenig Sinn. Dieses umso weniger, als dass die Haftpflicht-Versicherung Geld hat, was bei Privatpersonen (dem Fahrer oder Halter) leider nicht immer der Fall ist. Im Falle einer gerichtlichen Klage verklagen Sie alle drei.
II. Sie haben auch Schuld
Dann haben Sie Ihre Ansprüche auch wiederum gegen die Haftpflicht-Versicherung zu richten, im Falle einer Klage wieder zusätzlich gegen den Fahrer und den Halter.
Allerdings gibt es jetzt für Sie nur eine Quote. Wenn Sie den Unfall z.B. zu einem Drittel verschuldet haben, dann muss die gegnerische Haftpflicht-Versicherung Ihnen von jeder Schadenposition, die Sie verlangen, nur zwei Dritte ersetzen.
Falls Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, können Sie überlegen, diese im Übrigen in Anspruch zu nehmen. Allerdings verlieren Sie dann im Normalfall Ihren Schadenfreiheitsrabatt, müssen also mehr Versicherungsbeitrag zahlen.
III. Sie haben den Unfall allein verschuldet
Entweder Sie haben dann eine Vollkaskoversicherung, die zahlt oder Sie müssen Ihren Schaden komplett aus eigener Tasche bezahlen.
IV. Sonderfall: Wegeunfall.
Als Wegeunfall bezeichnet man einen Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle. Dann muss der zuständige gesetzliche Unfallversicherer, im Regelfall eine Berufsgenossenschaft, Leistungen an Sie erbringen. Allerdings kommt die Berufsgenossenschaft ausschließlich für den von Ihnen erlittenen Personenschaden (allerdings zahlt diese kein Schmerzensgeld) auf, nicht für die Schäden an Ihrem Fahrzeug
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