Haben Sie den Unfall mit / auf einem Pferd gehabt, das jemand anderem gehört, so muss dieser Pferdehalter Ihren kompletten Schaden grundsätzlich ersetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Sie sich das Pferd nur ausgeliehen haben. Der Halter des Pferdes haftet nämlich für die sogenannte „Tiergefahr“.
Pferde reagieren oft unkontrolliert. Sie reagieren schreckhaft, treten aus, bocken, springen zur Seite und galoppieren wild los. Ihre Masse von Hunderten von Kilos erhöht dabei die Gefahr, welche von ihnen ausgehen kann. Einmal entfessel, sind Pferde dann nicht nur ein Risiko für sich selbst, sondern auch für alles, was sich in deren Nähe befindet: Reiter, andere Pferde, Ställe, Zäune, Anhänger, Gebäude, Autos, Unbeteiligte und Ausrüstung.
Der private Haltes eines Pferde, welches nicht zur Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Halters dient, haftet für alle Schäden, die sein Tier verursacht, selbst wenn der Halter überhaupt nicht vor Ort anwesend war. Das steht in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss der Halter eines „Luxus-Tieres“ allein aufgrund der „Gefährdungshaftung“ alle Schäden übernehmen. Es spielt keine Rolle, ob anderen Beteiligten ein Fehlverhalten anzulasten ist. Auch wenn ein Reiter falsche Kommandos oder reiterliche Hilfen anwendet, hat das auf die Haftung des Pferdehalters für Schäden keinen Einfluss.
Ist das Pferd haftpflichtversichert, so reguliert die Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. Allerdings gibt es bei einer Pferdehaftpflichtversicherung Haftungshöchsgrenzen, die oft bei einer Million Euro liegen.