OLG Hamm vom 10.05.2016, 26 U 107/15
Das Oberlandsgericht Hamm sprach einer heute 19 Jahre alten Klägerin 80.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Die Klägerin hatte aufgrund einer verspäteten ärztlichen Behandlung einen wesentlichen Teil ihrer Sehfähigkeit verloren.
Seit dem 10.Lebensjahr leidet die Klägerin an Diabetus mellitus.
Sie befand sich in der Behandlung der Augenärztin von 2007 bis 2009. Nach den Sommerferien in 2008 besuchte sie die Ärztin mehrfach wegen verschlechteter Sehfähigkeit. Bis zur letzten Behandlung im Februar 2009 nahm die Ärztin keine Augeninnendrucksuntersuchung vor.
Im März 2009, nach einer notfallmäßigen Aufnahme in einer Augenklinik, wurde bei der Klägerin ein Grüner Star (juveniles Glaukom mit Kammerwinkeldysgenisie) festgestellt. Infolge der Erkrankung verschlechterte sich die Sehfähigkeit an beiden Augen dramatisch (von 60% auf nur noch 30%). Die Klägerin musste an beiden Augen operiert werden. Und es gibt die Möglichkeit, dass sie weiter an Sehfähigkeit verliert und zu Lebzeiten erblindet.
Wegen der verspäteten Behandlung und dem darin zu sehenden ärztlichen Behandlungsfehler, kann die junge Klägerin kein adäquates Leben mehr führen. Sie kann kein Auto fahren und kann nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Sie kann nur Berufe entsprechend ihrer stark eingeschränkten Sehfähigkeit ausüben. Dazu braucht sie einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz.
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