Der Geiz der Versicherung

In der Werbung stellen sich Unfallversicherungen gerne als Beschützer und Engel dar. Wer sie hat; führt ein sorgenfreies Leben. Dass dieses völliger Quatsch ist, erfährt der Kunde leider erst, wenn es bereits zu spät ist.

Hat sich der Unfall ereignet und werden Ansprüche gegen die eigene private Unfallversicherung geltend gemachte, so verwandelt sich der vermeintlich engelsgleiche Retter in einem geizigen Cent-Fuchser, der mehr an seinem Geld hängt, als Dagobert Duck.

Anstatt die berechtigten Forderungen des geschädigten Versicherungsnehmers zu befriedigen werden Ausreden gesucht, überhaupt nicht leisten zu müssen oder die Leistungen auf das Mindeste zu beschränken. Nicht von ungefähr werden Versicherungsnehmer, die Ansprüche stellen im internen Vetsicherungsjargon „Schädlinge“ henannt.

Gerne lassen es die Versicherungen auf Klagen ankommen, wissen sie doch genau, dass sie sich Prozesse über mehrete Instanzen leisten können.

Die Verweigerungshaltung der Versicherungen beginnt bereits beim Streit darüner, ob sich ein Unfall überhaupt ereignet hat.

Der Versicherungsnehmer ist der Auffassung, dass die Definition des Unfalls leicht ist. Eben ein Unglück das passiert. Weit gefehlt. Ein Unfall ist ein von außen wirkendes, plötzliches Ereignis.

Wenn man glaubt, davon ist die jedes Unglück umfasst, irrt man sich gewaltig. So verweigerte beispielsweise eine Unfallversicherung die Schadenregulierung bei einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer von seinem Fernsehsessel aufgestanden war, mit einem eingeschlafenen Bein.

Er kam wegen des eingeschlafenen Beines zur Sturz und verletzte sich erheblich. Die Versicherung verweigerte die Regulierung, weil es sich bei einem eingeschlafenen Bein, nach Auffassung der Versicherung, eben nicht um ein von außen wirkendes Ereignis handelt. Wäre der Versicherungsnehmer über die Teppichkante gestolpert, so hätte die Versicherung ohne weitetes zahlen müssen.

Sportunfälle sind auch ein Tummelfeld der Verweigerung von Ansprüchen. Kommt etwa ein Fußballer nach einem Sprung für den Kopfball falsch auf und verletzt sich schwer, will die Versicherung jegliche Regulierung verweigern. Sie bestreitet, dass es sich um ein von Außen wirkendes Ereignis handelt.

Damit die Versicherung zu ihrer Schutzfunktion gezwungen wird, die sie in der Werbung versprochen hatte, bedarf es schon einiger juristischer Mühen. Der Erfolg belohnt allerdings diese Arbeit.

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