Gestürzt auf einer Tribünentreppe, am Einlass oder auf dem Weg zum Spiel? Hier erfahren Fußballfans, wann Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht kommen.
Sie wollten Ihre Mannschaft unterstützen – und mussten nach einem Sturz ärztlich behandelt werden? Ob auf einer Tribünentreppe, im Gedränge am Ausgang oder auf dem Fußweg zum Stadion: Nicht jeder Unfall ist unvermeidbares Pech. Wenn eine vermeidbare Gefahrenstelle unzureichend gesichert wurde, können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine verantwortliche Person oder Stelle eine Schutzpflicht verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat.
Besonders sorgfältig muss hingesehen werden, wenn Besucher ihren Weg gar nicht frei wählen konnten: etwa, weil nur ein bestimmter Eingang zugänglich war oder Absperrungen und Ordner sie über eine festgelegte Strecke führten. Dann gehört zur Prüfung nicht nur die Unfallstelle, sondern auch die Organisation des Besucherwegs.
Sturz im Stadion: Mehr als ein allgemeines Lebensrisiko?
Wer ein Stadion besucht, kann keine völlig gefahrlose Umgebung erwarten. Umgekehrt müssen Besucher aber auch nicht jede vermeidbare Stolper- oder Rutschgefahr hinnehmen. Entscheidend sind die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen unter den konkreten Umständen. Eine auffällige, leicht vermeidbare Unebenheit kann anders zu beurteilen sein als eine verdeckte Gefahr auf einem stark beanspruchten Laufweg.
Für eine Prüfung kommen beispielsweise folgende Situationen in Betracht: Eine Person rutscht auf verschütteten Getränken im Verkaufsbereich aus. Eine andere bleibt an einer hochstehenden Bodenmatte hängen. Ein Besucher knickt auf einer beschädigten Stufe um. Oder ein Zugang wird durch Absperrungen so verengt, dass eine vorhandene Gefahrenstelle kaum noch rechtzeitig erkannt oder umgangen werden kann.
Auch eingetragener Schmutz kann eine Rolle spielen. Erde, nasses Laub oder andere Rückstände können sich auf Laufwegen, Rampen und Treppen verteilen. Zu untersuchen ist dann, ob lediglich gewöhnliche witterungsbedingte Nässe vorlag oder ob sich eine zusätzliche, erheblich rutschige Schicht gebildet hatte.
Die rechtliche Frage lautet deshalb nicht einfach: „Hat es geregnet?“ Zu klären ist
vielmehr, welche Gefahr bestand, ob sie rechtzeitig erkennbar war und welche Maßnahmen dagegen zumutbar gewesen wären. Eine Haftung folgt weder automatisch aus dem Sturz noch wird sie durch den Hinweis auf schlechtes Wetter automatisch ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Maßstab der Verkehrssicherungspflicht.
Wer haftet für einen Unfall im Stadion?
Als Verantwortliche kommen insbesondere der Veranstalter, die Stadionbetreibergesellschaft oder ein Unternehmen in Betracht, das einen bestimmten Bereich betreibt oder dessen Sicherung übernommen hat. Der Name des Fußballvereins allein beantwortet die Haftungsfrage deshalb noch nicht.
Neben Ansprüchen wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können sich Schutzpflichten aus dem Veranstaltungsvertrag ergeben. Maßgeblich sind insbesondere § 823 Absatz 1 BGB sowie §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB.
Wurde beispielsweise die Sicherung eines Bereichs wirksam auf ein anderes Unternehmen übertragen, muss dessen Aufgabenbereich genau betrachtet werden. Der ursprünglich Verantwortliche ist dadurch nicht notwendig von jeder Pflicht befreit: Kontroll- und Überwachungspflichten können verbleiben. Umgekehrt haftet nicht jedes beteiligte Unternehmen für sämtliche Gefahren im Stadion.
Für die Anspruchsprüfung ist daher wichtig: Wer war für genau diese Treppe, diesen Verkaufsstand, diesen Zugang oder diese Absperrung verantwortlich?
Unfall auf dem Weg ins Stadion: Wenn Fans eine bestimmte Route nehmen sollen
Die Organisation eines Stadionbesuchs beginnt nicht immer erst am Drehkreuz. Faninformationen können bereits bestimmte Bahnhöfe, Haltestellen, Parkplätze, Fußwege und Eingänge benennen. Solche konkreten Anreisebeschreibungen finden sich beispielsweise in offiziellen Vereinsinformationen für Auswärtsfahrer. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass jede beschriebene Strecke rechtlich verbindlich vorgeschrieben ist.
Empfehlung oder tatsächlich vorgegebener Weg?
Für die rechtliche Bewertung macht es einen Unterschied, ob ein Verein lediglich eine günstige Anreise empfiehlt oder ob Besucher faktisch keine andere Möglichkeit haben, ihren zugelassenen Eingang zu erreichen.
Zu prüfen ist deshalb: Waren andere Wege gesperrt? Wurden Besucher von Ordnern zurückgewiesen? Galt die Eintrittskarte nur für einen bestimmten Zugang? Gab es eine ausdrückliche polizeiliche Anordnung? Und war eine angebliche Alternative überhaupt erkennbar und zumutbar?
Eine lediglich auf dem Stadtplan vorhandene Ausweichroute ist nicht automatisch eine tatsächlich nutzbare Alternative. Für die Bewertung eines möglichen Mitverschuldens kommt es auf die konkrete Situation an, nicht auf eine nachträglich am Schreibtisch entworfene Anreise. Das ist eine Anwendung des allgemeinen Abwägungsmaßstabs aus § 254 BGB.
Sicherheit endet nicht zwangsläufig am Stadionzaun
Die DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen beziehen auch den Nahbereich des Stadions mit seinen Verkehrswegen und Parkflächen ein. Sie sehen unter anderem eine Beschilderung sowie dem Besucheraufkommen entsprechende und ausreichend beleuchtete Gehwegverbindungen vor. Besitzt ein Verein keine eigenen Befugnisse für notwendige Maßnahmen, soll er bei den zuständigen Stellen auf deren Umsetzung hinwirken.
Diese Verbandsregeln sind jedoch keine automatische Anspruchsgrundlage für jeden gestürzten Besucher. Sie ersetzen auch nicht die Prüfung, ob im konkreten Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung den Unfall verursacht hat. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten von Verein, Betreiber und öffentlichen Stellen bleiben zu unterscheiden.
Für die praktische Prüfung bedeutet das: Wird ein Besucherweg gezielt organisiert, sind auch seine erkennbaren Schwachstellen zu betrachten. Dazu können Engstellen, unzureichende Beleuchtung oder eine bei der vorgesehenen Nutzung besonders gefährliche Oberfläche gehören. Entscheidend bleibt, wer welche Gefahr erkennen und mit zumutbaren Maßnahmen beeinflussen konnte.
Öffentlicher Gehweg, Bahnhof oder Waldweg: Nicht überall gelten dieselben Maßstäbe
Der Veranstalter haftet nicht allein deshalb für jede Unebenheit zwischen Bahnhof und Stadion, weil die verletzte Person ein Fußballspiel besuchen wollte. Bei einem Unfall außerhalb des Veranstaltungsgeländes muss zunächst geklärt werden, wer den betreffenden Weg unterhält, eine zusätzliche Gefahr geschaffen oder die Besucherführung verantwortlich organisiert hat. Die Verantwortlichkeit knüpft an die jeweilige Pflicht an – nicht allein an das Ziel der Reise.
Für einen naturbelassenen Waldweg gelten außerdem andere Erwartungen als für eine ausgebaute Stadiontreppe. Nach § 14 Bundeswaldgesetz erfolgt das Betreten des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr, insbesondere hinsichtlich waldtypischer Gefahren. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch jede eigenständige Pflicht aus einer organisierten Veranstaltungszuführung entfällt. Diese Fragen sind getrennt zu prüfen.
Beruht eine gefährliche Wegeführung auf einer behördlichen Maßnahme, können unter besonderen Voraussetzungen auch Amtshaftungsansprüche zu untersuchen sein. Die bloße Anwesenheit von Polizeibeamten genügt dafür nicht. Erforderlich ist insbesondere eine gegenüber dem Verletzten bestehende, schuldhaft verletzte Amtspflicht, deren Verletzung den Schaden verursacht hat.
Was haben Gerichte zu Stürzen im Stadion entschieden?
Gefährliche Kabelabdeckung: Verantwortlichkeit des Standbetreibers
Das OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 7. Mai 2021 – 7 U 27/20, befasste sich mit einem Stadionbesucher, der nach Spielende über eine gewellte Gummimatte gestürzt war. Die Matte sollte Versorgungsleitungen eines Verkaufsstands abdecken, bildete durch hochstehende Ränder aber selbst eine Stolpergefahr.
Das Gericht hielt die Haftung der Standbetreiberin nach einer Quote von mindestens zwei Dritteln für begründet. Es berücksichtigte dabei auch das dichte Herausströmen der Besucher. Die Entscheidung betrifft die Haftung dem Grunde nach; ein abschließender Schmerzensgeldbetrag wurde in diesem Beschluss nicht festgesetzt.
Nicht jede Unebenheit begründet eine Haftung
Anders entschied das OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 2 U 25/09. Dort ging es um einen Stadionsturz mit einer Sprunggelenksverletzung. Die beanstandete flache Vertiefung wurde nach den konkreten örtlichen Verhältnissen nicht als sicherungspflichtige Gefahrenstelle angesehen. Die Klage blieb erfolglos.
Der Fall zeigt: Selbst eine erhebliche Verletzung ersetzt nicht den Nachweis einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung. Die dort verlangten 5.000 Euro Schmerzensgeld waren eine Forderung, kein zugesprochener Betrag.
Welche Verletzungen können bei einem Stadionsturz entstehen?
Die Folgen hängen unter anderem davon ab, wie die betroffene Person fällt und worauf sie aufprallt. Für Stürze typische Verletzungsmuster sind:
Hand- und Handgelenksverletzungen: Wer sich beim Fallen mit der ausgestreckten Hand abstützt, kann einen handgelenksnahen Speichenbruch erleiden. Je nach Bruchform kommen eine Ruhigstellung oder eine Operation in Betracht.
Bandverletzungen und Sprunggelenksbrüche: Beim Umknicken können Bänder reißen oder Knochen im Bereich des Sprunggelenks brechen. Komplexe Brüche können eine operative Versorgung erforderlich machen.
Kopfverletzungen: Ein Aufprall kann eine Gehirnerschütterung verursachen. Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit oder Erinnerungslücken sollten ärztlich abgeklärt werden; manche Symptome treten erst verzögert auf.
Wirbelsäulenverletzungen: Bei einem schweren Sturz sind auch Wirbelbrüche möglich. Ob eine Operation erforderlich ist, hängt insbesondere von der Stabilität der Verletzung und einer möglichen Beteiligung von Nervenstrukturen ab. Bei einer Verletzung des Rückenmarks können dauerhafte neurologische Folgen entstehen.
Die medizinische Versorgung hat Vorrang vor der Beweissicherung. Bei Verdacht auf eine schwere Wirbelsäulenverletzung sollte unverzüglich der Rettungsdienst verständigt und die verletzte Person nicht unnötig bewegt werden.
Wie viel Schmerzensgeld ist nach einem Stadionunfall möglich?
Es gibt keinen festen „Stadiontarif“. Entscheidend sind die Verletzungen und ihre tatsächlichen Folgen: Schmerzen, Behandlungsdauer, Operationen, Einschränkungen im Alltag und bleibende Beeinträchtigungen. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtbetrachtung; eine schematische Berechnung nach Krankenhaustagen oder Tagessätzen wird den Anforderungen nicht gerecht.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20.
Gerichtliche Beispiele zur Orientierung
Die folgenden Entscheidungen betreffen keine Stadionunfälle. Sie zeigen, welche Bedeutung unterschiedliche Verletzungsfolgen für die Schmerzensgeldhöhe haben können. Angegeben ist jeweils das Gesamtschmerzensgeld, nicht nur eine zusätzlich zugesprochene Restzahlung.
| Entscheidung | Verletzungen und wesentliche Folgen | Gesamtschmerzensgeld |
|---|---|---|
| OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2002 – 9 U 49/02 | Sturz bei Glätte mit komplexer Sprunggelenksfraktur. Historisches Beispiel für die Bewertung einer erheblichen Gelenkverletzung. | 16.000 DM, umgerechnet rund 8.181 Euro. |
| OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2022 – 12 U 89/22 | Unter anderem operativ versorgte Lendenwirbelfraktur, längere Arbeitsunfähigkeit sowie fortbestehende körperliche und psychische Beeinträchtigungen nach einem Verkehrsunfall. | 33.000 Euro. |
| OLG München, Urteil vom 02.06.2021 – 10 U 7288/20 | Erhebliche Unfallverletzungen mit mehreren stationären Behandlungen, anhaltenden Beschwerden am rechten Sprunggelenk, Einschränkungen der linken Schulter und dauerhaften Auswirkungen auf Beruf und Privatleben. | 50.000 Euro. |
Die Beträge sind keine Preisliste für einzelne Diagnosen. Insbesondere der ältere DM-Betrag dient nur der historischen Einordnung und ist keine heutige Betragsvorgabe. Auch dürfen bei mehreren Verletzungen nicht einfach die Beträge verschiedener Entscheidungen zusammengerechnet werden. Maßgeblich bleibt die Gesamtbelastung des konkret betroffenen Menschen.
Neben Schmerzensgeld: Welche weiteren Schäden können ersetzt werden?
Bei bestehender Haftung kommen zusätzlich insbesondere unfallbedingt erforderliche Behandlungskosten und Zuzahlungen, Fahrtkosten, Hilfsmittel, beschädigte Gegenstände sowie Verdienstausfälle in Betracht. Auch ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf kann einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Dabei sind bereits erfolgte Erstattungen und mögliche Anspruchsübergänge zu berücksichtigen; derselbe Schaden wird nicht doppelt ersetzt.
Ein Haushaltsführungsschaden kann entstehen, wenn gewohnte Aufgaben im Haushalt verletzungsbedingt nicht mehr oder nur eingeschränkt erledigt werden können. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse: Welche Aufgaben wurden zuvor übernommen, in welchem Umfang fielen sie aus und für welchen Zeitraum?
Bei schweren Verletzungen muss außerdem geklärt werden, wie künftige Schäden abgesichert werden. Dafür kann eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht oder eine entsprechend verbindliche außergerichtliche Regelung erforderlich sein. Ein bloßes „Wir melden uns wieder“ bietet keine vergleichbare Absicherung.
Vorsicht ist bei einer abschließenden Abfindung geboten: Bei der Schmerzensgeldbemessung werden grundsätzlich auch bereits erkennbare und vorhersehbare zukünftige Folgen berücksichtigt. Spätere zusätzliche Forderungen sind deshalb nicht für jede weitere Beschwerde ohne Weiteres möglich. Vor einer endgültigen Vereinbarung muss der medizinische Verlauf sorgfältig beurteilt werden.
Was sollten Sie nach einem Unfall im Stadion dokumentieren?
Für die Bearbeitung eines Stadionunfalls sind insbesondere vier Bereiche wichtig:
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Die konkrete Gefahrenstelle: Übersichts- und Detailfotos, genauer Standort, Zustand des Bodens oder der Stufe, Beleuchtung, Absperrungen und erkennbare Warnhinweise. Fotografieren Sie die Situation möglichst unverändert und ohne sich oder andere zu gefährden.
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Unfallablauf und Zeugen: Notieren Sie zeitnah, was geschehen ist. Halten Sie Namen und Kontaktdaten fest und unterscheiden Sie, wer den Sturz selbst gesehen hat und wer erst anschließend hinzugekommen ist.
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Die tatsächlich geltende Wegeführung: Bewahren Sie Eintrittskarte, Faninformationen und Anreisehinweise für das betreffende Spiel auf. Dokumentieren Sie konkrete Anweisungen, gesperrte Alternativen und den benutzten Eingang.
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Verletzungen und finanzielle Folgen: Sammeln Sie Arztberichte, Bescheinigungen, Rechnungen und Fahrtaufstellungen. Notieren Sie außerdem fortbestehende Beschwerden und benötigte Hilfe im Alltag.
Wie bedeutsam eine zeitnahe Aufnahme sein kann, zeigt der erwähnte Fall des OLG Hamm: Das unmittelbar nach dem Unfall gefertigte Foto der hochstehenden Matte war ein wichtiges Beweismittel.
Soweit vorhanden, sollten auch Videoaufzeichnungen, Unfallmeldungen sowie Einsatz- oder Sanitätsunterlagen möglichst frühzeitig zur Sicherung angefordert werden. Ob solche Unterlagen existieren und herausgegeben werden können, muss jeweils geklärt werden.
Kann mir eigenes Mitverschulden vorgeworfen werden?
Ein nachgewiesenes Mitverschulden kann den Anspruch mindern. Dazu können beispielsweise ein unfallursächliches unvorsichtiges Verhalten oder das Missachten einer erkennbaren Sicherungsmaßnahme gehören. Die Bewertung erfolgt anhand der konkreten Verursachungsbeiträge; der bloße Umstand, dass jemand gestürzt ist, beweist noch keine Unaufmerksamkeit.
Bei vorgegebenen Wegen ist dabei besonders sorgfältig zu prüfen, welche Handlungsalternativen wirklich bestanden. Wer einen Zugang benutzen musste, befindet sich nicht ohne Weiteres in derselben Situation wie jemand, der freiwillig eine gesperrte Abkürzung genommen hat. Auch das ist keine automatische Haftungsentscheidung, sondern Teil der erforderlichen Einzelfallabwägung.
Ansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Schadensersatzansprüche unterliegen häufig der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Ihr Beginn hängt grundsätzlich vom Jahresende sowie den gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen ab. Ein einfaches Anspruchsschreiben allein hemmt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen oder gerichtliche Maßnahmen können dagegen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Auswirkungen auf den Fristablauf haben.
Warten Sie deshalb nicht erst den vollständigen Heilungsverlauf ab, bevor Sie die Verantwortlichkeit und die Sicherung Ihrer Ansprüche klären lassen.
Unfall im Stadion? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen
Ob Tribünentreppe, Verkaufsbereich, Stadionausgang oder vorgegebener Fußweg: Für eine Einschätzung benötige ich zunächst Ihre Schilderung, vorhandene Fotos, medizinische Unterlagen und die bisherige Korrespondenz.
Ich prüfe, wer für die Unfallstelle verantwortlich sein kann, welche Beweise noch benötigt werden und welche Ansprüche sich begründen lassen. Dabei geht es nicht nur um das Schmerzensgeld, sondern auch um finanzielle Folgen und die Absicherung möglicher Zukunftsschäden.
Rechtsanwalt Dirk Twitting – bundesweite Unterstützung bei Schadensersatz und Schmerzensgeld
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