Glätteunfall: Schmerzensgeld nach Sturz auf Eis und Schnee

Auf einem vereisten Gehweg gestürzt? Auf einer glatten Treppe ausgerutscht? Wegen nicht gestreuter Wege schwer verletzt?

Ein Glätteunfall ist schnell passiert. Ein einziger falscher Schritt kann ausreichen, um sich einen komplizierten Knochenbruch, eine schwere Gelenkverletzung oder dauerhafte gesundheitliche Schäden zuzuziehen.

Oft folgen Krankenhausaufenthalte, Operationen, monatelange Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit und erhebliche Einschränkungen im Alltag.

Doch wer muss für die Folgen aufkommen?

Wenn eine Stadt, ein Grundstückseigentümer oder ein anderer Verantwortlicher seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, können Ihnen Schmerzensgeld und weitere Schadenersatzansprüche zustehen.

Ich bin Rechtsanwalt Dirk Twitting und vertrete Unfallgeschädigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Auch gegen Städte und Gemeinden.

Dass sich die konsequente Verfolgung solcher Ansprüche lohnt, zeigt zum Beispiel das Verfahren, welches meine Kanzlei gegen die Stadt Trendelburg geführt hat.

10.000 Euro Schmerzensgeld nach Glätteunfall – unser Erfolg gegen die Stadt Trendelburg

10.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz eines Teils des Verdienstausfalls: Diesen Erfolg konnte die Kanzlei Twitting für eine bei Eisglätte verletzte Fußgängerin erzielen.

Meine Mandantin G. war im Winter auf einem Gehweg im Gebiet der Stadt Trendelburg unterwegs.

Der Gehweg war vereist und entgegen der bestehenden Streupflicht nicht ausreichend gegen die Glätte gesichert worden.

Die Mandantin stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen, darunter einen Riss des Beinbizeps.

Die Stadt Trendelburg musste sich wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor Gericht verantworten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Stadt mit Urteil vom 03.09.2013 – 25 U 55/13 – zur Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Darüber hinaus musste die Stadt der verletzten Fußgängerin die Hälfte ihres unfallbedingten Verdienstausfalls ersetzen.

Besonders interessant war dabei ein Einwand, der auch heute bei Glätteunfällen häufig erhoben wird:

Die Mandantin hatte trotz der winterlichen Verhältnisse Sandalen getragen.

Dieser Umstand führte jedoch nicht dazu, dass die Stadt vollständig von ihrer Schadenersatzpflicht befreit wurde.

Der Fall zeigt: Auch wenn einem Verletzten eine gewisse Unvorsichtigkeit vorgeworfen wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche verloren sind.

Natürlich ist jedes Unfallgeschehen individuell zu beurteilen. Die damals zugesprochenen 10.000 Euro sind kein pauschaler Schmerzensgeldbetrag für jeden Glätteunfall.

Der Fall zeigt aber, dass sich die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auch gegen öffentliche Körperschaften lohnen kann.

Wann haben Sie nach einem Glätteunfall Anspruch auf Schmerzensgeld?

Nicht jeder Sturz bei Eis und Schnee führt automatisch zu einem Schadenersatzanspruch.

Entscheidend ist, ob jemand verpflichtet war, die Unfallstelle gegen winterliche Glätte zu sichern, und diese Pflicht schuldhaft verletzt hat.

Typische Situationen sind:

  • Sie stürzen auf einem ungestreuten öffentlichen Gehweg.

  • Der Zugang zu einem Wohnhaus ist vereist.

  • Auf einer Treppe hat sich gefährliches Glatteis gebildet.

  • Der Weg zu einem Supermarkt oder Einkaufszentrum ist nicht ausreichend gesichert.

  • Sie rutschen auf einem vereisten Parkplatz oder einem vorgesehenen Fußweg aus.

  • Der Zugang zu einem Bürogebäude, einer Arztpraxis oder einem Hotel ist gefährlich glatt.

  • An einer Bushaltestelle oder auf einem stark benutzten Fußweg wurde eine bestehende Glättegefahr nicht ausreichend bekämpft.

Bei solchen Unfällen kommen insbesondere Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.

Rechtliche Grundlagen können § 823 BGB, vertragliche Schutzpflichten und bei hoheitlicher Tätigkeit auch die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sein.

Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss anhand der konkreten Unfallstelle, der Wetterlage und der bestehenden Sicherungspflichten geprüft werden.

Wer haftet, wenn bei Eisglätte nicht gestreut wurde?

Ein häufiger Irrtum lautet: Für einen Sturz auf dem Gehweg haftet immer die Stadt.

So einfach ist es nicht.

Städte und Gemeinden

Städte und Gemeinden müssen im Rahmen ihrer gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen für die Sicherheit bestimmter Verkehrsflächen sorgen.

Allerdings besteht keine Verpflichtung, sämtliche öffentlichen Wege jederzeit eisfrei zu halten.

Welche Wege gesichert werden müssen und welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt unter anderem von der Verkehrsbedeutung, der Gefährlichkeit, der Wetterlage und den rechtlichen Regelungen ab.

Grundstückseigentümer und Vermieter

Viele Kommunen übertragen die Räum- und Streupflichten für angrenzende Gehwege durch Satzung auf Grundstückseigentümer.

Auch auf privaten Grundstücken müssen gefährliche Zugangswege im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten gesichert werden.

Eine Übertragung des Winterdienstes auf einen Hausmeister oder ein Unternehmen führt nicht in jedem Fall dazu, dass sämtliche eigenen Pflichten entfallen.

Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 – geäußert und insbesondere die vertraglichen Schutzpflichten eines Vermieters hervorgehoben.

Unternehmen, Geschäfte und Einkaufszentren

Auch Betreiber gewerblich genutzter Grundstücke müssen die ihnen obliegenden Sicherungspflichten beachten.

Besonders relevant sind Eingangsbereiche, Kundenwege, Außentreppen und die für Besucher vorgesehenen Zugänge.

Bei Parkplätzen kommt es allerdings darauf an, welche Flächen tatsächlich gesichert werden müssen. Nicht jeder Quadratmeter einer Parkfläche unterliegt denselben Anforderungen wie ein vorgesehener Fußweg.

Ich prüfe für Sie, wer für die konkrete Unfallstelle verantwortlich war und gegen wen Ihre Ansprüche gerichtet werden können.

Streupflicht verletzt – muss jeder Gehweg jederzeit eisfrei sein?

Nein. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, jeden Gehweg rund um die Uhr vollständig von Schnee und Eis freizuhalten.

Das bedeutet aber keineswegs, dass ein Verantwortlicher bei winterlicher Glätte untätig bleiben darf.

Die Räum- und Streupflicht richtet sich nach den Umständen.

Maßgeblich sind insbesondere die örtlichen Vorschriften, die Art des Weges, das Verkehrsaufkommen, die Gefahrenlage und die Zumutbarkeit notwendiger Maßnahmen.

Auch die Uhrzeiten können eine Rolle spielen. An Sonn- und Feiertagen können andere zeitliche Anforderungen gelten als an Werktagen.

Bei plötzlich auftretender Glätte muss dem Verantwortlichen grundsätzlich eine angemessene Reaktionszeit eingeräumt werden.

Anders kann die Situation aussehen, wenn eine erhebliche Glättegefahr bereits längere Zeit besteht und notwendige Maßnahmen unterbleiben.

Was bedeutet „allgemeine Glätte“?

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer allgemeinen Glättegefahr und vereinzelten Glättestellen.

Grundsätzlich setzt eine winterliche Streupflicht eine konkrete, ausreichend erhebliche Gefahrenlage voraus.

Allgemeine Glätte bedeutet allerdings nicht, dass eine ganze Stadt oder Gemeinde vollständig vereist sein muss.

Auch erkennbare Anzeichen einer ernsthaft drohenden Gefahr durch einzelne Glättestellen können relevant sein.

Der Bundesgerichtshof hat sich damit unter anderem in seinem Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 254/16 – und im Beschluss vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24 – befasst.

Für Geschädigte kommt es deshalb darauf an, die Verhältnisse an der Unfallstelle möglichst genau festzustellen.

„Sie hätten besser aufpassen müssen!“ – Der typische Einwand nach einem Glätteunfall

Nach einem schweren Glätteunfall meldet sich häufig die Haftpflichtversicherung des vermeintlich Verantwortlichen.

Und nicht selten versucht diese, die Verantwortung zumindest teilweise auf die verletzte Person zu verlagern.

Die Argumente sind oft ähnlich:

„Sie wussten doch, dass Winter war.“

Natürlich müssen Fußgänger bei winterlichen Straßenverhältnissen vorsichtig sein. Daraus folgt aber nicht, dass sie jede ungesicherte Gefahrenstelle auf eigenes Risiko passieren müssen.

„Sie hätten die Glätte erkennen können.“

Die bloße Erkennbarkeit einer Eisfläche bedeutet nicht automatisch, dass der Verletzte den Unfall allein verschuldet hat.

„Sie haben ungeeignete Schuhe getragen.“

Auch das Schuhwerk kann im Rahmen eines möglichen Mitverschuldens eine Rolle spielen. Ein vollständiger Haftungsausschluss folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres.

„Wir haben am Morgen gestreut.“

Damit ist noch nicht geklärt, ob die Streumaßnahmen ausreichend waren, die konkrete Unfallstelle erfassten oder angesichts der weiteren Wetterentwicklung zusätzliche Maßnahmen erforderlich gewesen wären.

Solche Einwände müssen rechtlich und tatsächlich geprüft werden.

Lassen Sie sich deshalb nicht vorschnell von einer ablehnenden Versicherung erklären, dass Sie selbst für Ihren Unfall verantwortlich seien.

Bundesgerichtshof 2025: Sichtbare Glätte bedeutet nicht automatisch Alleinschuld

Eine besonders wichtige Entscheidung für Geschädigte ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2025 – VI ZR 357/24.

In dem Verfahren ging es um den Sturz einer damals 80-jährigen Fußgängerin auf einem vereisten Bürgersteig.

Das Berufungsgericht hatte ihre Ansprüche zurückgewiesen und unter anderem angenommen, ihr eigenes Verhalten schließe die Haftung des Grundstückseigentümers vollständig aus.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Dabei betonte er, dass ein die Haftung vollständig verdrängendes Mitverschulden des Geschädigten bei einer Verletzung der Streupflicht nur unter besonders strengen Voraussetzungen angenommen werden kann.

Allein die Tatsache, dass eine Eisfläche bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können, genügt dafür nicht.

Das bedeutet nicht, dass ein Mitverschulden bei Glätteunfällen ausgeschlossen wäre.

Es bedeutet aber, dass sich Versicherer und Grundstückseigentümer nicht ohne Weiteres mit dem Hinweis auf fehlende Vorsicht des Verletzten entlasten können.

Diese Rechtsprechung ist für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen von erheblicher Bedeutung.

Wie viel Schmerzensgeld steht Ihnen nach einem Glätteunfall zu?

Die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes gehört zu den wichtigsten Fragen nach einem Unfall.

Eine feste Tabelle, nach der jeder Bruch oder jede Verletzung automatisch mit einem bestimmten Betrag entschädigt wird, gibt es nicht.

Entscheidend sind die Verletzungen und deren konkrete Auswirkungen.

Typische Verletzungen nach Glätteunfällen sind beispielsweise:

  • Handgelenks-, Arm- und Schulterbrüche

  • Sprunggelenksfrakturen und schwere Bänderverletzungen

  • Knieverletzungen und Muskel- oder Sehnenrisse

  • Hüftfrakturen und Oberschenkelhalsbrüche

  • Wirbelkörperfrakturen

  • Kopfverletzungen und Schädel-Hirn-Traumata

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielen insbesondere notwendige Operationen, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitation, Schmerzen, Einschränkungen der Beweglichkeit und bleibende Verletzungsfolgen eine Rolle.

Ein einfacher Bruch, der folgenlos ausheilt, ist anders zu bewerten als eine Verletzung, die mehrere Operationen erforderlich macht und zu dauerhaften Beeinträchtigungen führt.

Auch bei zunächst ähnlich erscheinenden Verletzungen können sich die angemessenen Schmerzensgeldbeträge deshalb erheblich unterscheiden.

Ich prüfe die medizinischen Unterlagen, berücksichtige einschlägige Gerichtsentscheidungen und ermittle, welcher Schmerzensgeldbetrag im konkreten Fall begründet geltend gemacht werden kann.

Nicht nur Schmerzensgeld: Welche weiteren Schäden müssen ersetzt werden?

Gerade bei schwereren Glätteunfällen kann der wirtschaftliche Schaden weit über das Schmerzensgeld hinausgehen.

Viele Geschädigte wissen nicht, welche zusätzlichen Ansprüche bestehen können.

Verdienstausfall und Erwerbsschaden

Wer nach dem Unfall längere Zeit arbeitsunfähig ist, kann erhebliche finanzielle Nachteile erleiden.

Dazu können Einkommenseinbußen während der Erkrankung, Nachteile bei selbstständiger Tätigkeit oder bei besonders schweren Verletzungen auch langfristige Erwerbsschäden gehören.

Bereits in dem von meiner Kanzlei gegen die Stadt Trendelburg geführten Verfahren spielte der Verdienstausfall eine wichtige Rolle.

Haushaltsführungsschaden

Ein besonders häufig übersehener Anspruch ist der Haushaltsführungsschaden.

Wer nach einem Bein-, Arm- oder Hüftbruch nicht mehr putzen, einkaufen, kochen, Wäsche waschen oder andere Haushaltsarbeiten erledigen kann, erleidet unter Umständen einen ersatzfähigen Schaden.

Das gilt auch dann, wenn Familienangehörige die Arbeiten unentgeltlich übernehmen.

Auch Rentner und Personen ohne eigenes Erwerbseinkommen können deshalb erhebliche zusätzliche Schadenersatzansprüche haben.

Weitere Kosten und Aufwendungen

Je nach Verletzung und Einzelfall können außerdem Fahrtkosten zu Ärzten und Kliniken, medizinische Zuzahlungen, Hilfsmittel, Pflegekosten, notwendige Unterstützung im Alltag sowie sonstige unfallbedingte Mehraufwendungen ersetzt verlangt werden.

Auch beschädigte Kleidung oder andere persönliche Gegenstände können berücksichtigt werden.

Bei dauerhaften Verletzungsfolgen können langfristige Aufwendungen hinzukommen.

Schmerzensgeldvorschuss und Zukunftsschäden: Nicht vorschnell abschließen!

Nach einem schweren Glätteunfall lässt sich häufig noch gar nicht zuverlässig beurteilen, ob die Verletzungen vollständig ausheilen werden.

Vielleicht sind weitere Operationen erforderlich. Vielleicht bleiben Bewegungseinschränkungen bestehen. Möglicherweise entwickelt sich erst später ein dauerhafter Gesundheitsschaden.

Gerade dann kann eine schnelle endgültige Abfindung problematisch sein.

Bei entsprechender Haftungsgrundlage kann es sinnvoll sein, zunächst einen angemessenen Schmerzensgeldvorschuss geltend zu machen.

Außerdem sollte geprüft werden, ob die Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden rechtsverbindlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden muss.

Eine einmal unterschriebene umfassende Abfindungserklärung kann weitere Ansprüche ausschließen. Deshalb sollte eine endgültige Regulierung nicht ohne Prüfung der möglichen Spätfolgen erfolgen.

Welche Beweise sind nach einem Glätteunfall wichtig?

Die Beweisführung gehört zu den größten Schwierigkeiten bei Glätteunfällen.

Denn die gefährliche Eisfläche kann bereits wenige Stunden nach dem Unfall verschwunden sein.

Vielleicht steigen die Temperaturen. Vielleicht wird nachträglich gestreut. Oder die Unfallstelle wird geräumt, bevor Fotos gemacht werden können.

Was später nicht mehr erkennbar ist, lässt sich häufig nur mit erheblichem Aufwand rekonstruieren.

Deshalb sollten Geschädigte möglichst frühzeitig folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Unfallstelle fotografieren: Halten Sie die genaue Sturzstelle, Eis- und Schneeverhältnisse sowie den Verlauf des Gehwegs fest, soweit dies gefahrlos möglich ist.

  2. Zeugen sichern: Notieren Sie Namen und Telefonnummern von Personen, die den Unfall oder die Glätte beobachtet haben.

  3. Unfallzeit festhalten: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und möglichst genaue Adresse der Unfallstelle.

  4. Verletzungen dokumentieren: Suchen Sie zeitnah einen Arzt auf und bewahren Sie Arztberichte, Diagnosen und Behandlungsunterlagen auf.

  5. Wetterlage festhalten: Historische Wetterdaten, Niederschläge, Temperaturverläufe und Glättewarnungen können wichtige Beweismittel sein.

  6. Schuhwerk aufbewahren: Falls später Einwände gegen Ihre Schuhe erhoben werden, kann deren Beschaffenheit eine Rolle spielen.

  7. Keine vorschnelle Abfindung akzeptieren: Lassen Sie mögliche Ansprüche prüfen, bevor Sie auf weitere Forderungen verzichten.

Auch wenn bereits einige Zeit vergangen ist, kann eine rechtliche Prüfung noch sinnvoll sein.

Wie lange können Sie nach einem Glätteunfall Schmerzensgeld verlangen?

Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche unterliegen der Verjährung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Sie beginnt nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Im Einzelfall sind Besonderheiten zu beachten, insbesondere wenn die verantwortliche Person zunächst unbekannt ist oder Verjährungshemmungen eingetreten sind.

Wichtig: Eine bloße Schadensmeldung bei einer Versicherung verhindert die Verjährung nicht automatisch.

Warten Sie deshalb nicht unnötig lange, wenn Sie bei Eisglätte verletzt wurden.

Wer bezahlt den Rechtsanwalt nach einem Glätteunfall?

Bei einem begründeten Schadenersatzanspruch gehören die erforderlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zu den ersatzfähigen Schäden. Bei einer Haftungsquote kann die Erstattung entsprechend begrenzt sein.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann außerdem geprüft werden, ob diese die Kosten der anwaltlichen Interessenvertretung übernimmt.

Die Kanzlei Twitting bietet Ihnen zunächst eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Unfalls an.

Sie können mir schildern, wo und wie Sie gestürzt sind und welche Verletzungen Sie erlitten haben.

Ich erläutere Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten in Betracht kommen und ob eine weitergehende anwaltliche Tätigkeit sinnvoll erscheint.

Häufige Fragen zum Glätteunfall

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich auf einem ungestreuten Gehweg gestürzt bin?

Ein Anspruch kommt in Betracht, wenn eine bestehende Räum- oder Streupflicht schuldhaft verletzt wurde und diese Pflichtverletzung den Sturz sowie die Verletzungen verursacht hat. Allein die Tatsache, dass ein Gehweg glatt war, genügt noch nicht.

Muss die Stadt für meinen Glätteunfall haften?

Nicht unbedingt. Die Verantwortung kann bei einer Stadt oder Gemeinde, einem Grundstückseigentümer oder einem anderen Verkehrssicherungspflichtigen liegen. Entscheidend sind die örtlichen Regelungen und die konkrete Unfallstelle.

Bekomme ich trotz ungeeigneter Schuhe Schmerzensgeld?

Das ist möglich. Ungeeignetes Schuhwerk kann im Einzelfall ein Mitverschulden begründen. Es führt jedoch nicht automatisch zum vollständigen Verlust sämtlicher Ansprüche. Das zeigt auch das von meiner Kanzlei geführte Verfahren gegen die Stadt Trendelburg.

Kann ich Schmerzensgeld verlangen, wenn ich die Eisfläche hätte sehen können?

Auch das ist möglich. Der Bundesgerichtshof hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Erkennbarkeit der Glätte einen vollständigen Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens nicht rechtfertigt. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Was ist, wenn niemand meinen Sturz gesehen hat?

Auch ohne unmittelbaren Unfallzeugen ist eine Anspruchsdurchsetzung nicht von vornherein ausgeschlossen. Fotos, ärztliche Dokumentation, Wetterdaten und Zeugen für den Zustand der Unfallstelle können wichtige Beweise sein.

Kann ich nach einem Glätteunfall auch Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden verlangen?

Ja. Bei bestehender Haftung können neben dem Schmerzensgeld auch materielle Schäden ersatzfähig sein. Dazu gehören insbesondere nachgewiesener Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie notwendige unfallbedingte Kosten.

Ihr Anwalt nach einem Glätteunfall – ich prüfe Ihre Ansprüche

Sie sind auf Eis, Schnee oder überfrierender Nässe gestürzt und haben sich verletzt?

Vielleicht hat die gegnerische Versicherung Ihren Anspruch bereits zurückgewiesen.

Vielleicht wirft man Ihnen vor, dass Sie die Glätte hätten erkennen müssen.

Oder Sie wissen überhaupt nicht, wer für den vereisten Gehweg verantwortlich war.

Dann schildern Sie mir Ihren Fall.

Ich, Rechtsanwalt Dirk Twitting, vertrete Geschädigte von Personenunfällen und setze berechtigte Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche durch.

Aus meiner langjährigen Tätigkeit weiß ich, wie wichtig es ist, die Verantwortlichkeit für einen Unfall sorgfältig aufzuklären und die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen vollständig zu berücksichtigen.

Die Vertretung ist bundesweit möglich. Eine persönliche Anreise zu meiner Kanzlei nach Hagen ist nicht erforderlich.

Schreiben Sie mir möglichst kurz, wann und wo Sie gestürzt sind, welche Verletzungen Sie erlitten haben und ob Fotos oder Zeugen vorhanden sind.

Ich prüfe Ihren Fall zunächst kostenlos und unverbindlich.

Rechtsanwalt Dirk Twitting – Kanzlei für Personenschaden und Schmerzensgeld

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