Nicht selten kommt es beim Transport von Pferden, sei es nach dem Kauf, zu Turnieren oder bei Umstallungen zu Verletzungen der Tiere.
Daran zeigt sich, dass der Transport an sich für viele Pferde eine problematische Sache ist. Dieses beginnt bereits beim Verladen des Pferdes. Hier kommt es oftmals zu gefährlichen Situationen. Bei der Fahrt mit dem Pferdetransporter oder Pferdeanhänger setzt sich dann die nervliche Belastung für das Pferd fort. Auch physisch ist der Transport für das Pferd eine große Anstrengung. Kommt es dann zu einer Verletzung ist natürlich zuerst die Sorge um das Pferd vorrangig. Sich dazu gesellen kann sich dann auch ein finanzieller Verlust.
Es kann dann schnell zum Streit darüber kommen, wer für die Verletzungsfolgen finanziell einzustehen hat. Wurde kein anderslautender Vertrag geschlossen, hat grundsätzlich der Spediteur für die Verletzung des Pferdes dann einzustehen wenn ihm ein Schuldvorwurf zu machen ist.
In der Regel wird jedoch ein Transportvertrag schriftlich geschlossen, mit solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher der Spediteur diktiert. Hier finden sich oftmals Haftungsausschlüsse. Der Spediteur versucht sich dabei weitestgehend von jeglicher Haftung freizuzeichnen. Nach der Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart geht dieses jedoch zu weit, wenn es dazu führt, das selbst eine Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen wird. Das heißt, der Spediteur kann sich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für eine Haftung aus grobem Verschulden freizeichnen. Dafür muss der Spediteur haften, denn eine solche Freizeichnungsklausel ist im Ganzen unwirksam ist, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009, 3 U 232/08.
Das bedeutet, nichts was im Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, wird als unumstößlich betrachtet. Stets bedarf es einer Inhaltskontrolle und einer Wirksamkeitskontrolle. Dann können auch solche Regeln gekippt werden.
Von dem Spediteur kann grundsätzlich verlangt werden, egal was seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, dass er das oder die Pferde während des gesamten Transportes überwacht. Dazu können im Einzelfall die Kamera- und Mikrofonüberwachung der Tiere gehören. Länger als zwei bis drei Stunden am Stück, ohne Kontroll Stopps, darf ohnehin nicht gefahren werden.
Kann den Spediteur also mangelnde Überwachung vorgeworfen werden und stellt dieses ein grobes Verschulden da, muss er für die Verletzung und die daraus resultierenden Folgen haften, egal was in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.
Haftungsgrund und Haftungsumfang richten sich dabei nach dem allgemeinen Schuldrecht als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch wenn einige Anwälte im Internet glauben machen wollen, dass ein spezielles Pferderecht existieren würde. Früher gab es zumindest spezielle Regelungen des Viehkaufs, welche allerdings durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 abgeschafft worden sind. Das Schadenersatzrecht rund um das Pferd unterliegt daher dem allgemeinen schuldrecht. Ein spezielles Pferderecht und/oder Pferdekaufrecht existieren nicht.
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