OLG Schleswig-Holstein, Urteil 7 U 106/09 vom 23.02.2011
Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen ging am Strand spazieren. Gleichzeitig veranstaltete der örtliche Yachtclub eine Strandsegelregatta. Zu der Regatta waren auch nicht dem Yachtclub angehörende Strandsegler gekommen.
Ein auswärtiger Strandsegler unternahm eine Erkundungsfahrt und erfasste mit dem Wagen die Klägerin.
Die Klägerin erlitt an beiden Beinen offene Unterschenkelbrüche. Sie wurde mehrmals operiert. Eine Gehbehinderung und entstellende Narben bleiben lebenslang.
Das OLG Schleswig-Holstein nahm zur Kenntnis, dass nach dem Unfall die Lenkung des Strandseglers einwandfrei funktionierte und akzeptierte nicht, dass der Strandsegler angeblich plötzlich nicht mehr steuerbar gewesen sein soll.
Der Führer des Strandseglers hätte erhöhte Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen. Auch die Gemeinde und der örtliche Yachtclub hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Strandregattastrecke hätte zum Schutz der übrigen Strandnutzer ausreichend gesichert warden müssen.
Die Klägerin traf kein Mitverschulden an dem Unfall.
Das OLG entschied, dass der Yachtclub, die Gemeinde und der Strandsegler haften – und zwar gemeinschaftlich – und sprach der Klägerin 60.000 Euro Schadenersatz zu. Dann erhöhte das OLG diesen Betrag um weitere 10.000 Euro, weil alle drei Beklagten kein Schmerzensgeld bis zur Entscheidung gezahlt hatten.
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