LÄRMSCHWERHÖRIGKEIT

Sie sind krank durch Lärm geworden? Lärmschwerhörigkeit, weil Sie jahrelang hart gearbeitet haben? 

Ich setze Ihren Anspruch auf Rente gegen die Berufsgenossenschaft (BG) durch.

Das geht auch, wenn Ihre Belastung mit Lärm bereits Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt oder Sie bereits in Altersrente sind.

Ich werde alles dafür tun, dass Sie sogar für die Vergangenheit Leistungen erhalten.

Die Kosten haben wir von Anfang an Griff.  

Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können: Dann arbeite ich in geeigneten und vom Gesetz zugelassenen Fällen außergerichtlich für ein Erfolgshonorar. Das bedeutet: Kann ich Zahlungen der BG erreichen, erhalte ich einen Prozentsatz davon als Honorar. Gehen Sie leer aus, erhalte ich keinen Cent Honorar.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird diese die Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens übernehmen.

Ein paar Fakten zur Lärmschwerhörigkeit:

Diese gehört zu den anerkannten Berufskrankheiten und steht deswegen in der offiziellen Liste, der sog. Berufskrankheitenverordnung. Wenn Sie sich jetzt denken, Sie bekommen deswegen von der BG einfach Leistungen, so liegen Sie falsch.

Bei jedem Antrag Rente prüft die BG genau, ob eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliegt. Gerade wenn Sie bereits in Rente sind oder / und die lärmende Arbeit lange zurückliegt, sieht die BG genau hin.

Das Verfahren vor der BG ohne einen Anwalt durchzustehem, hat wenig Aussicht auf Erfolg.

So läuft das Verfahren vor der BG ab:

  1. Meldung der Berufskrankheit an die BG. 
  2. BG übermittelt Fragebögen zu Ihrer Tätigkeit. Die Lärmbelastung (durch welche Maschinen? Welcher Abstand Ihres Arbeitsplatzes zur Lärmquelle? Wurde Lärmschutz getragen?) wird genau ermittelt.
  3. Von der BG werden von den behandelnden Ärzten und vom Betriebsarzt Daten angefordert. Oft wird auch ein Sachverständigengutachten angefordert.
  4. Liegen ausreichend medizinische Daten vor, entscheidet die BG über die Anerkennung Ihrer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit.
Einen Anspruch auf Rente haben Sie nur dann, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der Lärmschwerhörigkeit von 20% oder mehr festgestellt wird. Die Lärmschwerhörigkeit ist in vielen Fällen mit einem chronischen Tinnitus (Ohrgeräusch) verbunden.
Oft will die BG nur eine MdE von unter 20% erkennen (wen wundert’s) und schließt damit jegliche Rentenzahlung aus. Gegen einen negative Entscheidung können Sie Widerspruch innerhalb Monatsfrist einlegen. Wird auch dem Widerspruch nicht abgeholfen so steht Ihnen der Weg zu den Sozialgerichten offen. Das Sozialgerichtsgesetz enthält dabei eine vorteilhafte Regelung: Sie können stets vor dem für Ihren Wohnort zuständigen Gericht klagen, egal wo die Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat.

Immer her mit Ihren Fragen! Kostenlose Ersteinschätzung!

E-mail: info@twitting.eu 

oder 

Telefon 02331-409319