Silvester Unfall

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Natürlich will gerade an Silvester niemand einen Unfall haben. Da aber auch das Jahr 2017 mit Feuerwerk, bunten Raketen und Knallern begrüßt wurde, passieren Unfälle gerade beim Jahreswechsel häufig.

Es stellt sich dann schnell die Frage, wer für die Folgen des unsachgemäßen Umgangs mit den Böllern haften muss.

Eltern haften für den Schaden, den ihre Kinder anrichten nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Knaller müssen vor den lieben Kleinen aber sicher aufbewahrt werden, sonst können die Eltern verantwortlich für die Folgen unsachgemäßen Umgangs verantwortlich sein, so das Landgericht München in seinem Urteil vom 12.07.2001, Az. 31 S 23681/00.

In diesem Fall hatte ein Mädchen ein Knalltrauma mit Gehörschaden erlitten, weil ihr ein 13-Jähriger einen China-Böller nachgeworfen hatte. Die Mutter des Übeltäters musste auf 1.000,00 Schmerzensgeld haften, weil sie den Knaller nicht gut genug in ihrer Wohnung versteckt hatte. 

Es haftet auch, wer von seinem Grundstück aus eine Rakete startet, diese beim Nachbarn einschlägt und ein Gebäude in Brand setzt. Dieses auch, wenn den Silvester Feiernden keine Schuld am Brand trifft. Der Mann hatte alle Sicherheitsvorschriften des Herstellers eingehalten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah aber einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als gegeben an (Az. 10 U 219/07). Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof später bestätigt (Urteil vom 18.09.2009, Az V ZR 75/08). 

Eine Haftung ist auch dann gegeben, wenn etwa bei Zündung von selbstgebastelten Knallern oder gar Rohrbomben andere Personen zu Schaden kommen. Der Bastler muss dann grundsätzlich für alle Schäden aufkommen. 

Auch wer sich nicht an die Gebrauchs- und Sicherheitsanweisung bei der Verwendung von Feuerwerk hält, haftet für den entstehenden Schaden voll. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Knallkörper nach Personen oder in Personengruppen geworfen werden.

Selbst wenn ein querschlagender Silvester-Böller Schaden anrichtet, muss dafür gehaftet werden, wenn z.B. die Kleidung einer Person dabei Feuer fängt. Handelt es sich dabei allerdings um leicht brennbare, synthetische Kleidung, dann kann dem Opfer eine Mitschuld angerechnet werden (Thüringische Oberlandesgericht, Az. 5 U 146/06). 

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