Was muss ich nach einem Unfall tun?

Was Sie nach einem Unfall zu tun haben ist selbstverständlich von Ihrer körperlichen Verfassung abhängig. Es gibt hier kein starres Vorgehen. Sind Sie schwer verletzt worden ist es für Sie selbstverständlich unmöglich, selbst zu handeln.

Es gibt aber eine grundsätzliche Reihenfolge:

1. Sie haben das Recht sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Diesen muss der Unfallgegner bezahlen, wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben.

2. Wählen Sie einen KFZ-Sachverständigen. Dieser muss den Schaden an Ihrem Fahrzeug bewerten. Wollen Sie, dass Ihr Fahrzeug repariert wird, suchen Sie eine Werkstatt auf, der Sie vertrauen. Sie müssen einen Vorschlag der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren. Weisen Sie ein schnelles Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Zahlung einer Abfindung zurück.

Sollten Sie auch nur leicht verletzt worden sein, begeben Sie sich sofort zum Arzt. Hier kann Abwarten schädlich sein. Bei bestimmten Verletzungen wird erwartet, dass Schmerzen sofort auftreten. Versäumen Sie in diesen Fällen den Arztbesuch am ersten Tag, lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung vielleicht alle Zahlungen mit dem Hinweis ab, dass mangels spontan aufgetretener Schmerzen ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht gesehen werden kann.

Sind Sie erwerbstätig ist es außerdem wichtig, dass Sie sich die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen lassen.

Neben anderen Faktoren ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bedeutsam für die Höhe des Schmerzensgeldes.

3. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist selbstverständlich Ihrem Arbeitgeber zu übersenden. Sollten Sie als Freiberufler und / oder Selbständiger über eine Krankentagegeldversicherung verfügen, so ist selbstverständlich auch Ihre private Krankenversicherung insoweit zu informieren.

Die Belege über alle Kosten, die Ihnen entstehen, sind aufzubewahren. Hier insbesondere, falls Sie gesetzlich krankenversichert sein sollten, Belege über Quartalszahlungen. Auch Belege über Zuzahlungen zu Medikamenten haben Sie aufzubewahren.

Für Fahrten, die Sie ggf. unfallbedingt mit dem Taxi zurücklegen, haben Sie ebenfalls die Quittungen aufzubewahren.

Sie müssen entscheiden, ob Sie einen Mietwagen nehmen. Die andere Möglichkeit ist Nutzungsausfallentschädigung. Welchen Mietwagen und wie lange sollten Sie vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung klären. Ansonsten kann es hinterher Probleme geben.

4. Falls Sie einen Anwalt haben, wird dieser sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.

Falls nein, können Sie den Kontakt auch selbst herstellen. Über den Zentralruf der Autoversicherer, welchen Sie unter der Rufnummer 0180-25026 erreichen, (Anruf aus dem deutschen Festnetz 6 Cent fällig) können Sie jeden Versicherer herausfinden.

5. Aufgrund der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen, die auch Bestandteil Ihres Kraftfahrtversicherungsvertrags sind, haben Sie auch Ihre eigenen Haftpflichtversicherung über ein Unfallereignis unverzüglich zu unterrichten.

Dieses gilt unabhängig davon, dass Sie nach Ihrer Auffassung den Unfall nicht verschuldet haben. Ist dieses tatsächlich so, so werden Sie im Ergebnis nicht Ihren Schadenfreiheitsrabatt verlieren.

6. Den Sachschaden am Fahrzeug zu beziffern ist meistens schon wenige Tage nach dem Unfall möglich, wenn das Sachverständigengutachten vorliegt. Anders sieht es mit den Positionen Schmerzensgeld und beispielsweise Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden aus. Ein Schmerzensgeld kann meistens erst abschließend beziffert werden, wenn Sie völlig wieder hergestellt sind. Sollten Sie schwer- oder schwerstverletzt worden sein, so sollten Sie eine Vorschusszahlung auf ein noch endgültig zu bezifferndes Schmerzensgeld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen. Wie Sie im Falle von Personen- und Sachschaden im einzelnen vorgehen können Sie meinen weiteren Ausführungen entnehmen.

Sie brauchen Hilfe? Ich bin für Sie da: info@twitting.eu oder 02331-409319.

Dabei haben

Natürlich kommt ein Unfall immer überraschend. Umso wichtiger ist es, sich auf diesen Fall, der hoffentlich nie eintritt, vorzubereiten. So ist es wichtig, folgendes immer im Auto zu haben.

-Formular des Europäischen Unfallberichts

-Kugelschreiber

-Fotoapparat mit Blitzlichtfunktion (Blitzlicht haben die meisten Handys nicht deswegen dieser Tipp)

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Welche Versicherungen brauche ich und welche nicht?

Unfall-Versicherung für Personen im Auto (Kaftfahrtunfall-Versicherun)

Die Kraftfahrtunfall-Versicherung – auch Insassenunfall-Versicherung genannt – muss dann zahlen, wenn Sie beim Lenken eines Fahrzeugs, beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeugs, beim Ein- oder Aussteigen oder beim Abstellen eines Kraftfahrzeugs verletzt werden. Ob Sie eine solche Versicherung machen sollten müssen Sie gut überlegen.

Bei der Insassen-Unfallversicherung gibt es viele Überschneidungen mit anderen Versicherungen, wie z.B. der eigenen Kranken-Versicherung, der eigenen Renten-Versicherung, der eigenen (Privat-) Unfall-Versicherung oder Lebensversicherung.

Im Regelfall können die Fahrzeuginsassen ihre Forderungen gegen die Versicherung des Unfall-Verursachers geltend machen. Das kann auch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs sein, in dem Sie zu der Zeit des Unfalls waren. Wenn Sie Ihr eigenes Fahrzeug aber zum Zeitpunkt des Unfalls selbst geführt haben, zahlt Ihre Haftpflichtversicherung aber Ihren Schaden nicht.

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Teilkasko-Versicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden an Ihrem Fahrzeug abdeckt.

Durch eine Teilkaskoversicherung sind Sie in folgenden Fällen versichert:

  •  Brand oder Explosion
  •  Diebstahl – inklusive Einbruch – oder Raub
  • Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwem-mung
  • Unfälle mit Haarwild
  • Glasbruchschäden
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss
  • Marderbiss ohne Folgeschäden

Zusätzlich zur Teilkasko-Versicherung erbringt eine Vollkasko-Versicherung zusätzlich Schäden wegen:

  • Selbstverschuldeter Unfälle
  • Vandalismus

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Privathaftpflicht-Versicherung

Die Privathaftpflicht-Versicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert Sie als privaten Versicherungsnehmer und Ihre Familie vor Forderungen Dritter. Da die Haftung von Privatpersonen nach Deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflicht-Versicherung auf der Hand. Die Privathaftpflicht-Versicherung ist, im Gegensatz zur KFZ- Haftpflichtversicherung, keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Versicherung.

Die Bezeichnung „Haftpflichtversicherung“ leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines entstandenen Schadens nach § 823 BGB ab. Der Abschluss dieser Versicherung ist zu empfehlen.

Zum Beispiel kann ein Fußgänger schwere Verkehrsunfälle auslösen, wenn er die Fahrbahn betritt und ein LKW ausweichen muss und dieser dann mit Chemikalien beladen umkippt. Jeder kann sich ausmalen, was die Beseitigung kostet, wenn dies Chemikalien in das Erdreich gelangt sind.

In der Privathaftpflicht-Versicherung gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt. Das heißt, Sie zahlen immer denselben Beitrag, unabhängig davon, wie viele Schadenfälle Sie melden.

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Wichtiges auch ohne Unfall

Es geht nicht ohne Versicherungen

Wer ein Auto oder Motorrad hat, braucht eine Versicherung, wenn er auf öffentlichen Straßen fahren will. Die einzig vom Gesetz vorgeschriebene Versicherung ist dabei die  Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung.

Folgende Versicherungen stehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr:

Impressum

Impressum

Gem. § 6 neue Fassung TDG aufgrund des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und der Dienstleistungs- und Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).

Es gelten folgende berufsrechtlichen Regelungen:

– Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO)
– Berufsordnung (BORA)
– Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
– Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE).

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsfeld“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.

Name des Diensteanbieters:

Dirk Twitting
Rechtsanwalt
Am Karweg 50
58135 Hagen

Kontaktdaten:

Am Karweg 50
58135 Hagen
Tel:            (0 23 31) 40 93 19
Fax:(0 23 31) 40 08 19
Email:info@twitting.eu

Angabe der Kammer:

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Tel:             02381/985000
Fax: 02381/985050
E-mail:info@rak-hamm.de
Hompage:www.rak-hamm.de

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer, Ostenallee 18, 59063 Hamm, E-Mail: info@rak-hamm.de, Homepage www.rak-hamm.de

Umsatzsteueridentifikationsnummer:

DE 181866148

Berufshaftpflichtversicherung:

Der Rechtsanwalt unterhält eine Berufhaftpflichtversicherung: HDI-Gerling Firmen und Privatversicherungs AG, Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken.

Räumlicher Geltungsbereich:

1. Deutschland
2. Europäisches Ausland

Außergerichtliche Streitschlichtung:

Außergerichtliche Streitschlichtung: Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer in Hamm (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 5 BRAO bei der Bundesrechtsanwaltskammer im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de.)

Verkehrsunfall! Was ist jetzt zu tun?

Hervorgehoben

Verkehrsunfall. Schwer verletzt. Hilfe vom Rechtsanwalt

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Sie sind verletzt worden? Jetzt wissen Sie nicht, was zu tun ist! Sie wissen nicht, was Ihre Pflicht ist, was Sie vielleicht tun sollten, was überflüssig oder sogar schädlich ist?!

Auf meinen Seiten finden Sie Informationen, um alle Probleme zu lösen. Dabei ist es egal ob Sie als KFZ-Fahrer, LKW-Fahrer, Motorrad-Fahrer, Fußgänger oder Radfahrer einen Unfall hatten.

Ihr Schaden ist mein Auftrag. Ich bin immer auf Ihrer Seite.

Falls Sie Fragen haben, so wenden Sie sich an mich. Senden Sie mir eine E-mail. Ich melde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

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KFZ-Haftpflichtversicherung

Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist für solche Fahrzeuge vom Gesetz vorgeschrieben, die Sie zum Straßenverkehr bei der Zulassungsstelle anmelden müssen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung übernimmt bei einem Unfall solche Schäden, die Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug anderen zufügen. So z.B. wenn Sie einen Fußgänger anfahren, ein anderes Kraftfahrzeug beschädigen oder einen Unfall mit einem Pferd haben.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung reguliert dabei niemals den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung ersetzt auch den Schaden, den die Insassen Ihres Fahrzeug erleiden, wenn Sie den Verkehrs-Unfall selbst verschuldet haben.

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Welche Versicherungen brauche ich und welche nicht?

Vollkasko-Versicherung

Wenn Sie Schuld am Unfall haben, sollten Sie Geld von Ihrer Vollkasko-Versicherung verlangen. Dasselbe gilt, wenn der andere Unfallbeteiligte geflüchtet ist und deswegen seine Haftpflichtversicherung nicht ermittelt werden kann.

Bei kleineren, selbst verschuldeten Unfällen müssen Sie überlegen, ob Sie den Schaden Ihrer Vollkaskoversicherung melden sollen. Die Vollkaskoversicherung hat einen Schadensfreiheitsrabatt. Wollen Sie den Schaden daher von der Vollkaskoversicherung ersetzt haben, müssen Sie in Zukunft mehr Geld für Versicherungs-Prämien zahlen. Ist das dann mehr als Ihr Fahrzeugschaden, lohnt sich der Gebrauch einer Vollkaskoversicherung nicht.

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