Fahrradunfall: Schmerzensgeld nach Unfall mit Fahrrad oder E-Bike

Eine plötzlich geöffnete Autotür. Ein abbiegender Wagen, dessen Fahrer Sie übersieht. Ein Überholmanöver, bei dem kaum Abstand bleibt. Ein Fahrradunfall dauert oft nur Sekunden – seine Folgen können den Alltag für Monate oder dauerhaft verändern.

Wer nach einem Fahrradunfall verletzt ist, beschäftigt sich zunächst mit Schmerzen, Arztterminen und der Frage, wann ein normales Leben wieder möglich sein wird. Gleichzeitig stellen sich finanzielle Fragen: Steht mir Schmerzensgeld zu? Wer ersetzt mein beschädigtes E-Bike? Was passiert, wenn ich nicht arbeiten oder meinen Haushalt führen kann? 

Grundsätzlich gilt: Wenn ein anderer für Ihre Verletzungen haftet, können Sie nach einem Fahrradunfall Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz verlangen. Das gilt sowohl für Unfälle mit einem herkömmlichen Fahrrad als auch mit einem Pedelec oder S-Pedelec. Welche Haftungsregeln eingreifen, hängt allerdings auch von der Fahrzeugart ab.

Sie wurden bei einem Fahrrad- oder E-Bike-Unfall verletzt? Schildern Sie mir Ihren Fall. Ihre Anfrage und meine unverbindliche Ersteinschätzung sind kostenlos. Über die Kosten einer anschließenden anwaltlichen Vertretung informiere ich Sie vor einer Beauftragung.

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Fahrrad, E-Bike oder Pedelec: Warum der Unterschied rechtlich wichtig ist

Elektrisch unterstützte Fahrräder sind längst kein Nischenprodukt mehr. Nach den im März 2026 veröffentlichten Marktdaten des Zweirad-Industrie-Verbands gab es Ende 2025 in Deutschland rund 17,2 Millionen E-Bikes. Ihr Anteil an den 2025 neu verkauften Fahrrädern und E-Bikes betrug 52,7 Prozent. Damit entfiel mehr als jeder zweite Neukauf auf ein elektrisch unterstütztes Modell.

Im Alltag werden sehr unterschiedliche Fahrzeuge als „E-Bike“ bezeichnet. Für die Unfallregulierung genügt diese Bezeichnung nicht. Entscheidend sind die technischen Eigenschaften und die rechtliche Einstufung.

Fahrzeug Rechtliche Einordnung Bedeutung nach einem Unfall
Herkömmliches Fahrrad Fahrrad ohne Motorunterstützung Keine verschuldensunabhängige Kraftfahrzeug-Halterhaftung allein wegen des Betriebs des Fahrrads.
Pedelec bis 25 km/h Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen einem Fahrrad gleichgestellt Der Hilfsmotor macht das Pedelec nicht automatisch zum Kraftfahrzeug.
S-Pedelec bis 45 km/h Kraftfahrzeug Unter anderem Versicherungspflicht, erforderliche Fahrerlaubnis und Schutzhelmpflicht; andere Haftungsregeln als beim normalen Fahrrad.

Ein gewöhnliches Pedelec wird beim Treten durch einen Elektromotor mit höchstens 250 Watt Nenndauerleistung unterstützt. Die Unterstützung muss spätestens bei 25 km/h enden und grundsätzlich auch dann aussetzen, wenn nicht mehr getreten wird. Eine gesetzlich zulässige Anfahr- oder Schiebehilfe ändert die Gleichstellung mit dem Fahrrad nicht.

Die Grenze von 25 km/h betrifft die Motorunterstützung, nicht jede tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Wer mit eigener Muskelkraft oder bergab schneller fährt, macht sein unverändertes Pedelec dadurch nicht zum S-Pedelec.

Für ein S-Pedelec gelten dagegen insbesondere die Anforderungen an Kraftfahrzeuge und deren Versicherung. Bei Fahrzeugen, die ohne Treten elektrisch fahren, und bei nachträglich veränderten Antrieben ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Maßgeblich ist nicht allein die Verkaufsbezeichnung „E-Bike“.

Wer zahlt nach einem Fahrradunfall?

Unfall mit einem Auto, Transporter oder Lkw

Bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug kommen Ansprüche gegen dessen Halter, Fahrer und Kfz-Haftpflichtversicherung in Betracht.

Ein wichtiger Unterschied zum reinen Fahrradunfall: Die Haftung des Kraftfahrzeughalters setzt nicht in jedem Fall ein nachgewiesenes persönliches Verschulden voraus. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr eine Haftung begründen. Gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Direktanspruch.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bei jeder Begegnung zwischen Auto und Fahrrad automatisch sämtliche Schäden ersetzt werden. Unfallursache, Beweislage und ein mögliches Mitverschulden müssen geprüft werden.

Unfall mit einem anderen Fahrrad oder Pedelec

Verursacht ein anderer Radfahrer schuldhaft einen Unfall, kann er für Ihre Verletzungen und Sachschäden haften. Bei einem gewöhnlichen Pedelec entsteht jedoch nicht allein wegen des Elektromotors eine verschuldensunabhängige Haftung wie bei einem Auto.

Auch der Versicherungsweg unterscheidet sich: Eine private Haftpflichtversicherung kann den Schaden ihres versicherten Radfahrers regulieren. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch gegen sie besteht aber nicht ohne Weiteres wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Sturz durch einen Hund oder eine Gefahrenstelle

Nicht jeder Fahrradunfall setzt einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug voraus. Verursacht beispielsweise ein Hund den Sturz, kann eine Tierhalterhaftung in Betracht kommen. Bei gefährlichen Hindernissen oder unzureichend gesicherten Stellen ist zu prüfen, ob ein Verantwortlicher eine Sicherungspflicht verletzt hat. Nicht jede Unebenheit und nicht jeder Sturz begründen allerdings einen Ersatzanspruch.

Für die erste Prüfung sind deshalb nicht nur die Verletzungen wichtig, sondern auch die konkrete Antwort auf die Frage: Warum sind Sie gestürzt?

Typische Unfallsituationen: Welche Verkehrsregeln schützen Radfahrer?

Abbiegeunfall: Autofahrer oder Lkw-Fahrer übersieht das Fahrrad

Wer abbiegt, muss unter anderem auf bevorrechtigte Radfahrer achten, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung weiterfahren. Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt innerorts beim Rechtsabbiegen unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 6 StVO zudem Schrittgeschwindigkeit, insbesondere wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr zu rechnen ist.

Bei der Aufklärung sollten deshalb die genaue Fahrtrichtung, die Position des Radwegs, Ampelschaltungen und Sichtmöglichkeiten festgehalten werden. Die pauschale Erklärung „Ich habe den Radfahrer nicht gesehen“ ersetzt keine Prüfung dieser Umstände.

Dooring: Unfall durch eine plötzlich geöffnete Autotür

Wird eine Fahrzeugtür in den Fahrweg eines Radfahrers geöffnet, spricht man häufig von einem „Dooring-Unfall“. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach § 14 StVO so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Diese Pflicht trifft nicht nur den Fahrer, sondern auch andere aussteigende Insassen.

Dokumentieren Sie möglichst, welche Tür geöffnet wurde, wie weit sie in den Verkehrsraum ragte und wo sich Fahrrad und Fahrzeug nach dem Unfall befanden.

Zu dichtes Überholen

Beim Überholen von Radfahrern müssen Kraftfahrzeuge grundsätzlich einen seitlichen Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einhalten. Die Situation kann darüber hinaus einen noch größeren Abstand erfordern.

Wichtig: Diese ausdrücklich bezifferten Mindestabstände beziehen sich auf das Überholen durch Kraftfahrzeuge. Zwischen zwei Fahrrädern gilt ebenfalls das Gebot eines ausreichenden Sicherheitsabstands, aber nicht automatisch dieselbe starre Meterregel.

Wie viel Schmerzensgeld steht mir nach einem Fahrradunfall zu?

Es gibt keinen festen Eurobetrag pro Verletzung und keinen allgemeinen Tagespreis für Schmerzen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Falls. Der Bundesgerichtshof hat eine schematische „taggenaue Berechnung“ ausdrücklich abgelehnt.

Für die Bewertung kommt es insbesondere darauf an, wie schwer Ihre Verletzungen sind, welche Behandlungen erforderlich waren, wie lange Schmerzen und Einschränkungen bestanden und ob Folgen zurückbleiben. Auch die Auswirkungen auf die Lebensführung und das Verschulden des Unfallverursachers gehören zur Gesamtbewertung. Eine kurze Krankenhausbehandlung bedeutet daher nicht zwangsläufig ein geringes Schmerzensgeld; umgekehrt begründet eine lange Krankschreibung allein noch keinen bestimmten Betrag.

Beschreiben Sie deshalb nicht nur die medizinische Diagnose, sondern auch deren praktische Folgen: Können Sie schlafen, einkaufen, Ihre Kinder versorgen, Ihren Beruf ausüben oder Ihrem bisherigen Sport nachgehen? Welche Hilfe benötigen Sie tatsächlich?

Auch nachgewiesene unfallbedingte psychische Erkrankungen können als Gesundheitsverletzung berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei die medizinische und rechtliche Einordnung; verständlicher Ärger oder bloße Verunsicherung lassen sich nicht ohne Weiteres mit einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gleichsetzen.

Ein teures E-Bike führt für sich genommen nicht zu einem höheren Schmerzensgeld. Der Wert des Fahrrads gehört zum Sachschaden. Beim Schmerzensgeld geht es um Ihre persönlichen Verletzungen und deren Folgen.

Neuere Urteile: Schmerzensgeld und Haftung nach Fahrradunfällen

Gerichtsentscheidungen geben Orientierung. Sie sind aber keine Preisliste: Selbst bei ähnlich bezeichneten Verletzungen können sich Heilungsverlauf, Dauerfolgen und Beweislage erheblich unterscheiden.

OLG Schleswig, 20. Januar 2026: insgesamt 32.000 Euro Schmerzensgeld

Aktenzeichen: 7 U 57/25

Eine junge Radfahrerin wurde beim Überholen durch ein Auto am Hinterrad berührt und in einen Straßengraben geschleudert. Sie erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma zweiten Grades, Hirnblutungen und eine schwere Schulterverletzung. Ihre Ausbildung konnte sie erst ein Jahr später fortsetzen.

Das Oberlandesgericht hielt insgesamt 32.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen. Weil bereits 20.000 Euro gezahlt waren, wurden weitere 12.000 Euro zugesprochen. Berücksichtigt wurden auch die längerfristigen Beeinträchtigungen und die Gefahr von Spätfolgen.

Wichtig für die Einordnung: Der Gesamtbetrag beträgt 32.000 Euro – nicht lediglich die zusätzlich zugesprochenen 12.000 Euro.

LG Köln, 25. April 2024: 4.000 Euro Schmerzensgeld und zusätzlicher Schadensersatz

Aktenzeichen: 30 O 150/21

Nach einem Fahrradunfall mit einem Auto erlitt der Kläger eine Bandverletzung am Sprunggelenk und einen Kahnbeinbruch. Zwei operative Eingriffe waren erforderlich.

Das Landgericht sprach 4.000 Euro Schmerzensgeld zu. Zusätzlich erhielt der Kläger unter anderem 2.054,86 Euro Haushaltsführungsschaden. Weitergehende behauptete Einschränkungen waren teilweise nicht ausreichend nachgewiesen.

Der Fall verdeutlicht: Neben der Diagnose ist die Dokumentation des Heilungsverlaufs entscheidend. Und der Ausfall im Haushalt ist eine eigene Schadensposition – nicht einfach Bestandteil des Schmerzensgeldes.

OLG Hamm, 17. Januar 2025: keine Entschädigung ohne nachgewiesene Verantwortlichkeit

Aktenzeichen: 7 U 12/23

Ein Fahrradfahrer war auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg mit einem entgegenkommenden Pedelec-Fahrer zusammengestoßen. Obwohl erhebliche Verletzungen vorlagen, konnte ein schuldhafter Verkehrsverstoß des anderen Fahrers nicht festgestellt werden.

Das Oberlandesgericht wies die Klage vollständig ab. Die Beteiligung eines gewöhnlichen Pedelecs genügte nicht, um eine Kraftfahrzeug-Gefährdungshaftung zu begründen.

Die praktische Lehre: Schwere Verletzungen allein beweisen noch nicht die Haftung des Unfallgegners. Fotos, Zeugendaten und eine nachvollziehbare Rekonstruktion können entscheidend sein.

Kann die Versicherung das Schmerzensgeld wegen Mitverschuldens kürzen?

Ein eigenes, für den Unfall oder seine Folgen ursächliches Fehlverhalten kann den Anspruch mindern. In Betracht kommen beispielsweise eine unfallursächliche Missachtung der Vorfahrt, ein Rotlichtverstoß oder eine den Umständen nicht angepasste Fahrweise. Maßgeblich ist die Abwägung der tatsächlich feststehenden Verursachungsbeiträge.

Eine Behauptung der Versicherung ist noch kein bewiesenes Mitverschulden. Lassen Sie sich deshalb erläutern, welches konkrete Verhalten Ihnen vorgeworfen wird, worauf dieser Vorwurf gestützt wird und weshalb es den Schaden verursacht oder vergrößert haben soll.

Eine Mithaftung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche entfallen. Umgekehrt kann ein besonders schwerwiegendes eigenes Fehlverhalten die Durchsetzung erheblich erschweren. Eine pauschale Aufteilung „jeder zur Hälfte“ ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Bekomme ich auch ohne Fahrradhelm Schmerzensgeld?

Ein fehlender Helm führt nicht automatisch zum Verlust oder zur Kürzung Ihrer Ansprüche.

Für normale Fahrräder und gleichgestellte Pedelecs besteht keine allgemeine gesetzliche Helmpflicht. Beim S-Pedelec ist dagegen ein geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben.

Der Bundesgerichtshof verneinte mit Urteil vom 17. Juni 2014, VI ZR 281/13, bei einem Alltagsunfall aus dem Jahr 2011 eine Anspruchskürzung allein wegen des fehlenden Fahrradhelms. Diese Entscheidung ist jedoch kein pauschaler Freibrief für jede Fahrzeugart und jede besondere Risikosituation. Insbesondere ist die Beurteilung gewöhnlicher Alltagsfahrten von besonderen sportlichen Konstellationen zu unterscheiden.

Welche Ansprüche bestehen zusätzlich zum Schmerzensgeld?

Eine vollständige Unfallregulierung darf sich nicht auf das Schmerzensgeld und eine Fahrradrechnung beschränken.

Verdienstausfall und berufliche Nachteile

Können Sie unfallbedingt nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, können ersatzfähige Einkommensverluste entstehen. Bei längerfristigen Beeinträchtigungen sind auch die Auswirkungen auf Ihre weitere berufliche Entwicklung zu prüfen.

Bei Selbstständigen empfiehlt sich eine frühzeitige Zusammenstellung aussagekräftiger Unterlagen zur bisherigen Geschäftsentwicklung und zu den konkreten Ausfällen. Bereits erhaltene Leistungen sind in die Berechnung einzubeziehen; derselbe Schaden wird nicht doppelt ersetzt.

Haushaltsführungsschaden

Auch unbezahlte Arbeit im eigenen Haushalt hat einen wirtschaftlichen Wert. Können Sie unfallbedingt nicht mehr kochen, putzen, einkaufen oder andere bisher übernommene Aufgaben erledigen, kann daraus ein eigenständiger Anspruch entstehen.

Dass Angehörige einspringen, beseitigt diesen Schaden nicht automatisch. Dokumentieren Sie, welche Tätigkeiten Sie vorher erledigt haben und in welchem Umfang Sie nach dem Unfall ausfallen. Das ist auch für Menschen im Ruhestand relevant.

Behandlungskosten, Fahrtkosten und zusätzlicher Hilfebedarf

Zu prüfen sind außerdem notwendige unfallbedingte Aufwendungen, etwa nicht anderweitig erstattete Behandlungskosten, erforderliche Fahrten oder ein zusätzlicher Pflege- und Unterstützungsbedarf. Dabei muss abgegrenzt werden, welche Ansprüche Ihnen selbst verbleiben und welche bereits von Versicherungen oder anderen Leistungsträgern abgedeckt wurden.

Beschädigtes Fahrrad oder E-Bike

Beim Sachschaden geht es um die wirtschaftlich erforderliche Wiederherstellung beziehungsweise Ersatzbeschaffung. Der ursprüngliche Kaufpreis wird nicht in jedem Fall vollständig erstattet. Auch beschädigte Kleidung, Helm, Brille oder mitgeführte Gegenstände können zu berücksichtigen sein.

Bei einem E-Bike sollte die technische Prüfung zum Fahrzeug passen: Lassen Sie bei entsprechendem Schadensverdacht nicht nur sichtbare Kratzer dokumentieren, sondern auch Rahmen, Gabel und betroffene Antriebskomponenten fachkundig untersuchen.

Bei einem geleasten Dienstrad sollten zusätzlich der Leasingvertrag und die Vorgaben zur Schadenmeldung vorliegen. So lässt sich klären, wer welche Ansprüche geltend machen darf und mit wem Reparatur oder Ersatzbeschaffung abzustimmen sind.

Was Sie nach einem Fahrrad- oder E-Bike-Unfall tun sollten

Für eine spätere Prüfung empfehle ich vier Schritte:

  1. Sicherheit und medizinische Versorgung gehen vor. Lassen Sie Verletzungen untersuchen und den Unfallzusammenhang dokumentieren. Bei einem schweren Unfall steht selbstverständlich die Hilfe für die Verletzten an erster Stelle.
  2. Sichern Sie die erreichbaren Beweise. Fotografieren Sie Unfallstelle, Fahrbahnmarkierungen, Beschilderung, Fahrzeugpositionen und Schäden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Zeugen sowie das polizeiliche Aktenzeichen.
  3. Dokumentieren Sie den weiteren Verlauf. Bewahren Sie Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rechnungen und Schriftverkehr auf. Notieren Sie sachlich, welche Beschwerden und Alltagseinschränkungen bestehen und welche Hilfe Sie benötigen.
  4. Vermeiden Sie voreilige abschließende Entscheidungen. Lassen Sie ein beschädigtes Fahrrad vor einer endgültigen Entsorgung ausreichend dokumentieren. Prüfen Sie Zahlungsangebote und Abfindungserklärungen, bevor Sie sich auf eine endgültige Erledigung festlegen.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen, weshalb diese Unterlagen wichtig sind: Sowohl die Verantwortlichkeit für den Unfall als auch das Ausmaß der Verletzungsfolgen können von der Beweisbarkeit abhängen.

Die Versicherung bietet Geld an: Sollten Sie eine Abfindung unterschreiben?

Ein frühes Zahlungsangebot kann entlasten. Entscheidend ist aber, wofür gezahlt werden soll: Handelt es sich um einen Vorschuss oder soll mit dem Betrag die gesamte Angelegenheit einschließlich künftiger Folgen erledigt werden?

Bei einer umfassenden Abfindungsvereinbarung besteht das Risiko, spätere Ansprüche mit zu erledigen. Deshalb sollten insbesondere bei noch nicht abgeschlossenem Heilungsverlauf mögliche Zukunftsschäden ausdrücklich berücksichtigt werden. Das Schmerzensgeld selbst erfasst grundsätzlich auch die bei seiner Bemessung absehbare künftige Entwicklung.

Meine Empfehlung: Lassen Sie vor einer endgültigen Vereinbarung klären, ob die medizinische Prognose ausreichend belastbar ist, welche Ansprüche bereits beziffert werden können und welche Rechte für die Zukunft gesichert werden müssen.

Ein Vorschuss und eine abschließende Abfindung sind nicht dasselbe. Fragen Sie ausdrücklich nach, wenn ein Angebot diesen Unterschied nicht deutlich macht.

Wann verjähren Ansprüche nach einem Fahrradunfall?

Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gilt regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis von den maßgeblichen Umständen sowie dem Anspruchsgegner vorliegt beziehungsweise ohne grobe Fahrlässigkeit vorliegen müsste.

Beispiel: Ereignet sich der Unfall im Jahr 2026 und liegen die Voraussetzungen für den Fristbeginn bereits in diesem Jahr vor, endet die regelmäßige Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2029. Besonderheiten können diesen Ablauf verändern.

Unter anderem können Verhandlungen die Verjährung hemmen. Bei Ansprüchen gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind außerdem die besonderen Regeln für die Anmeldung des Anspruchs zu beachten. Die Frist sollte deshalb anhand des konkreten Schriftwechsels geprüft werden – nicht allein anhand des Unfalltags.

Wer bezahlt den Anwalt nach einem Fahrradunfall?

Haftet die Gegenseite für den Unfall, können auch die erforderlichen Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung zum ersatzfähigen Schaden gehören. Umfang und Erstattungsfähigkeit richten sich unter anderem nach den berechtigten Ansprüchen und der Haftungslage. Eine vollständige Kostenübernahme darf deshalb nicht unabhängig vom Einzelfall versprochen werden.

Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist nicht Voraussetzung dafür, berechtigte Ansprüche gegen den Unfallgegner geltend zu machen. Besteht eine solche Versicherung, lässt sich zusätzlich prüfen, ob sie Kostenrisiken übernimmt.

Meine unverbindliche Ersteinschätzung ist kostenlos. Eine anschließende außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung ist davon zu unterscheiden. Vor der Beauftragung besprechen wir die voraussichtlichen Kosten, die mögliche Erstattung durch die Gegenseite und ein verbleibendes eigenes Risiko.

Häufige Fragen zum Fahrradunfall

Bekomme ich bei einem E-Bike-Unfall automatisch mehr Schmerzensgeld?

Nein. Maßgeblich sind Ihre Verletzungen und deren Folgen, nicht der elektrische Antrieb oder der Kaufpreis des Fahrrads. Die Fahrzeugart kann allerdings entscheidend dafür sein, welche Haftungsregeln gelten.

Gibt es auch nach einem selbst verursachten Sturz Schmerzensgeld?

Ein ausschließlich selbst verursachter Sturz ohne anderweitige Haftungsgrundlage begründet keinen Schmerzensgeldanspruch gegen eine andere Person. Vermuten Sie dagegen beispielsweise einen technischen Fehler oder eine pflichtwidrig ungesicherte Gefahrenstelle, sollte die Verantwortlichkeit gesondert geprüft werden.

Muss ich erst vollständig gesund sein, bevor ich mich an einen Anwalt wende?

Nein. Für eine erste Prüfung können Sie sich bereits während der Behandlung melden. Sinnvoll ist eine klare Trennung zwischen der frühzeitigen Sicherung von Beweisen und Ansprüchen einerseits und einer abschließenden Bewertung aller Verletzungsfolgen andererseits.

Fahrradunfall oder E-Bike-Unfall? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen

Nach einem schweren Sturz sollen Sie sich auf Ihre Genesung konzentrieren können. Zur anwaltlichen Aufgabe gehört es, die Haftung zu prüfen, die Ansprüche nachvollziehbar zu begründen und bei der Regulierung nicht nur die erste Zahlung, sondern auch die weiteren Unfallfolgen im Blick zu behalten.

Ich vertrete Unfallgeschädigte bundesweit und verfüge über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Personenschadensrecht. Meine Kanzlei in Hagen unterstützt Sie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Fahrrad-, Pedelec- und S-Pedelec-Unfällen.

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