Ragt eine Gehwegplatte deutlich hervor, haben sich Platten abgesenkt oder entsteht durch beschädigten Belag eine erhebliche Stolperkante, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Kommt ein Fußgänger deshalb zu Fall, können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen.
Gerade bei älteren Menschen kann ein vermeintlich banaler Stolperunfall zu Oberschenkel-, Hüft-, Schulter- oder Armfrakturen mit Operation, Krankenhausaufenthalt und monatelanger Rehabilitation führen.
Wie uneben darf ein Gehweg eigentlich sein?
Die Rechtsprechung verlangt keine vollkommen glatten Gehwege.
Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss nicht jede kleine Vertiefung und nicht jeden geringfügigen Plattenversatz sofort beseitigen. Anders sieht es jedoch aus, wenn eine Unebenheit ein Ausmaß erreicht, mit dem ein durchschnittlicher Fußgänger nicht mehr rechnen muss.
Besonders interessant ist eine Entscheidung des OLG Hamm vom 13.09.2016 – 9 U 158/15. Das Gericht führte für den Zugangsbereich eines Lebensmittelmarktes aus, dass Unebenheiten bis etwa 2 bis 2,5 cm regelmäßig noch hinzunehmen sein können, größere Höhenunterschiede dagegen eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen können. Im damaligen Fall hatte sich der Geschädigte bei seinem Sturz eine Oberarmschaftfraktur mit Humeruskopfluxation zugezogen. Das Gericht nahm allerdings ein Mitverschulden von 50 % an.
Es gibt deshalb keine starre Zentimetergrenze. Je größer und überraschender die Kante ist, desto stärker spricht jedoch vieles für eine sicherungspflichtige Gefahrenstelle.
Muss ein Fußgänger ständig auf den Boden schauen?
Nein.
Nach einem Unfall hört man von Haftpflichtversicherern häufig den Einwand:
„Die Unebenheit war doch zu sehen. Der Geschädigte hätte eben besser aufpassen müssen.“
Damit ist die Haftungsfrage keineswegs erledigt.
Ein Fußgänger muss seinen Blick nicht permanent auf den Boden richten. Er darf seine Aufmerksamkeit auch auf andere Verkehrsteilnehmer, Personen, Gebäude, Fahrzeuge oder seine Umgebung richten.
Deshalb muss immer der konkrete Unfallort betrachtet werden.
Eine besonders gefährliche Einzelkante kann beispielsweise gerade dann
schwer zu erkennen sein, wenn der gesamte Weg unruhig aussieht und aus zahlreichen unterschiedlichen Fugen, Platten und kleineren Unebenheiten besteht.
Fotos unmittelbar nach dem Unfall können entscheidend sein
Bei Gehwegunfällen ist die Beweissicherung besonders wichtig.
Eine lose Platte kann angehoben, eine Kante abgeschliffen oder der gesamte Bereich innerhalb weniger Tage repariert werden. Monate später lässt sich dann möglicherweise nicht mehr feststellen, wie die Unfallstelle tatsächlich aussah.
Deshalb sollte möglichst unmittelbar nach dem Unfall fotografiert werden.
Hilfreich sind Aufnahmen des gesamten Weges und der Umgebung ebenso wie Nahaufnahmen der konkreten Stolperstelle. Die Höhe einer Kante sollte mit Zollstock, Maßband oder einem anderen geeigneten Größenvergleich dokumentiert werden.
Ebenso wichtig sind Namen und Kontaktdaten von Zeugen.
Auch sollte festgehalten werden, ob Warnschilder, Absperrungen oder sonstige Hinweise vorhanden waren.
Wer haftet für einen Gehweg?
Das lässt sich nicht allein danach beantworten, wem das Grundstück gehört.
Verkehrssicherungspflichtig können beispielsweise sein:
- Städte und Gemeinden,
- Grundstückseigentümer,
- Vermieter,
- Betreiber von Geschäften und Einkaufszentren,
- Hotels und Ferienanlagen,
- Camping- oder Freizeitbetriebe,
- Unternehmen, denen Reinigung, Winterdienst oder Unterhaltung übertragen wurden.
Gerade bei kommunalen Grundstücken und Einrichtungen muss genau geklärt werden, wer rechtlich für die konkrete Fläche verantwortlich ist.
Auch die Anspruchsgrundlage kann unterschiedlich sein. In Betracht kommen insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, vertragliche Schutzpflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und bei hoheitlicher Tätigkeit gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Welche Schmerzensgelder sind nach schweren Gehwegunfällen möglich?
Bei einem Sturz auf einem Gehweg gibt es keine feste „Preisliste“ für das Schmerzensgeld. Entscheidend sind insbesondere die Schwere der Verletzungen, notwendige Operationen, Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, Schmerzen, Rehabilitation und vor allem bleibende Beeinträchtigungen.
Gerade bei schweren Gehwegunfällen zeigt die Rechtsprechung, dass Schmerzensgelder ab 20.000 Euro durchaus erreicht werden können.
20.000 Euro – OLG Brandenburg
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 95/12, sprach nach einem Gehwegunfall ein Schmerzensgeld von
20.000 Euro zuzüglich immateriellem Vorbehalt
zu.
Verletzungsbild: Dislozierte Frakturen an beiden Armen, darunter eine distale Unterarmfraktur rechts, eine distale Humerusfraktur rechts und eine distale Radiusfraktur links.
Die von uns herangezogene aktuelle Schmerzensgelddatenbank weist diesen Betrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Geldwertentwicklung heute mit rund 26.053 Euro aus.
20.000 Euro – LG Hagen
Auch das Landgericht Hagen, Urteil vom 08.04.2003 – 9 O 18/02, sprach bei einem schweren Gehwegunfall
20.000 Euro zuzüglich immateriellem Vorbehalt
zu.
Verletzungsbild: Bruch des linken Beckenkamms, Beckenringbruch, Sitzbeinbruch, erhebliche Weichteilverletzungen und Blutergüsse sowie eine schwere Verletzung der Harnröhre.
Die aktuelle Schmerzensgelddatenbank gibt den damaligen Betrag geldwertbereinigt inzwischen mit rund
30.914 Euro
Das Verfahren wurde später vor dem OLG Hamm teilweise vergleichsweise modifiziert; die Größenordnung des seinerzeit zugesprochenen Schmerzensgeldes zeigt jedoch, dass bereits vor mehr als 20 Jahren bei gravierenden Folgen eines Gehwegunfalls erhebliche fünfstellige Beträge anerkannt wurden.
20.000 Euro – OLG Thüringen
Das Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20.11.2024 – 2 U 119/22, sprach bei einem Gehwegunfall ebenfalls
20.000 Euro Schmerzensgeld
zu und stellte darüber hinaus die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden fest.
Verletzungsbild: Außenknöchelfraktur vom Typ Weber B und Syndesmoseriss des Sprunggelenks. Nach der operativen Versorgung war der Verletzte über längere Zeit auf Unterarmgehstützen angewiesen und zunächst erheblich in seiner Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt.
Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall.
Schmerzensgeldvorschuss statt vorschneller Endabrechnung
Besonders wichtig ist dies kurz nach einem schweren Sturz.
Solange noch nicht feststeht, ob dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, weitere Operationen oder sonstige Spätfolgen verbleiben, sollte das Schmerzensgeld häufig noch nicht endgültig abgefunden werden.
Stattdessen kann zunächst ein angemessener Schmerzensgeldvorschuss verlangt werden. Die endgültige Bezifferung erfolgt dann, wenn sich die gesundheitliche Entwicklung verlässlicher beurteilen lässt.
Auch die Absicherung zukünftiger Schäden durch ein entsprechendes Haftungsanerkenntnis oder einen Feststellungstitel sollte bei schweren Gehwegunfällen nicht aus den Augen verloren werden.
Nicht nur Schmerzensgeld: Welche weiteren Schäden können ersetzt werden?
Nach einem schweren Gehwegsturz können neben dem Schmerzensgeld erhebliche weitere Ansprüche bestehen.
Dazu gehören insbesondere Behandlungskosten und Zuzahlungen, Medikamente, Fahrtkosten, Parkgebühren, Hilfsmittel, Pflege- und Unterstützungskosten, Kosten einer Haushaltshilfe, ein Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, beschädigte Kleidung und persönliche Gegenstände sowie sonstige unfallbedingte Mehraufwendungen.
Auch Stornokosten für Reisen oder Veranstaltungen können im Einzelfall zum ersatzfähigen Schaden gehören, wenn die Reise gerade wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr angetreten werden kann.
Diese Positionen werden in der Praxis häufig übersehen.
Auch Rentner können einen Haushaltsführungsschaden haben
Ein häufiger Irrtum lautet:
„Ich bin Rentner, deshalb habe ich keinen Verdienstausfall und damit auch keinen weiteren Schaden.“
Das ist nicht richtig.
Wer vor dem Unfall den eigenen Haushalt geführt, eingekauft, gekocht, gereinigt, Wäsche gewaschen oder den Garten versorgt hat und diese Arbeiten nach dem Unfall nicht mehr oder nur eingeschränkt erledigen kann, kann einen Haushaltsführungsschaden erleiden.
Dabei kann ein Anspruch auch bestehen, wenn Angehörige die Arbeiten unentgeltlich übernehmen.
Gerade nach Hüft-, Bein-, Schulter- und Armfrakturen kann der Haushaltsführungsschaden über mehrere Wochen oder Monate eine erhebliche zusätzliche Schadensposition bilden. Im genannten Gehwegunfall des LG Bochum wurde neben dem Schmerzensgeld beispielsweise auch Haushaltsführungsschaden zugesprochen.
Zukunftsschäden absichern
Ebenso wichtig ist die Absicherung späterer Schäden.
Ist der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen, sollte geprüft werden, ob der Haftpflichtversicherer die Ersatzpflicht für künftige materielle und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden rechtsverbindlich anerkennt.
Bei einer schweren Hüft-, Wirbelsäulen- oder Gelenkverletzung kann dies langfristig wertvoller sein als eine schnelle abschließende Zahlung.
Nach einem Sturz auf dem Gehweg: frühzeitig handeln
Nach einem schweren Sturz sind insbesondere vier Punkte wichtig:
Unfallstelle dokumentieren. Zeugen sichern. Medizinische Unterlagen sammeln. Keine vorschnelle Abfindung unterschreiben.
Danach sollte geprüft werden, wer für die Gefahrenstelle verantwortlich war, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und welche materiellen und immateriellen Schäden geltend gemacht werden können.
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