Bußgeldverfahren, Wie startet ein Bußgeldverfahren?

Zu einem Bußgeldverfahren gegen Sie kann es kommen, wenn zum Unfall die Polizei gerufen wurde und diese eine Verkehrsunfallanzeige fertigt. Wenn Personen zu Schaden gekommen sind nimmt die Polizei immer eine Verkehrsunfallanzeige auf.

In jedem Fall erstellt die Polizei eine Unfallmitteilung. Aus dieser Unfallmitteilung ergibt sich dann, wer aus Sicht der Polizei den Unfall verschuldet hat. Der Unfall- Beteiligte, der an Ordnungsnummer 01 gesetzt wird, hat den Unfall nach Meinung der Polizei verschuldet. 

Selbstverständlich ist die Polizei nicht dafür zuständig, Schadenersatzansprüche zu regulieren. Zum Beweis, wer am Unfall beteiligt war, ist die Unfallmitteilung aber wichtig. 

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Dieses Verfahren hat nichts mit „Strafe“ zu tun. Strafbares Verhalten verfolgt das Strafverfahren. Im Bußgeldverfahren werden solche Taten verfolgt, die nur als Ordnungswidrigkeit gelten. 

Wie startet ein Bußgeldverfahren? 

Wegen eines Unfalls bekommt die Polizei Kenntnis davon, dass Sie vielleicht eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Es wird dann ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Am Ende des Verfahren steht dann die Verhängung eines Bußgeldes. 

Kann über meinen Kopf hinweg entschieden werden?

 Nein. Sie müssen von der Bußgeldbehörde angehört werden. Das erfolgt in der Regel schriftlich („Anhörungsbogen“). Bereits mit der Absendung des Anhörungsbogens wird die Verjährung unterbrochen. Die Verjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate. 

Nach der Anhörung, förmlicher Bußgeldbescheid 

In der Regel erlässt die Bußgeld-Behörde einen Bußgeldbescheid, egal was Sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens äußern. Auf diesen müssen Sie reagieren, weil dieser ansonsten rechtskräftig wird. Ist er Rechtskräftig, kann er nicht mehr beseitigt werden. 

Mit der Zustellung des Bußgeldbescheids an Sie haben bleiben 14 Tage Zeit, diesen anzugreifen. Sie müssen dann Einspruch einlegen. Das geschieht in schriftlicher Form gegenüber der Bußgeldbehörde. Dazu reicht es aus, wie folgt zu formulieren: Gegen den dortigen Bußgeldbescheid vom …. lege ich Widerspruch ein.

 Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft 

Es ist der Normalfall, dass die Bußgeldbehörde Ihr Einspruch nicht kümmert. Die Bußgeldbehörde nimmt also den Bußgeldbescheid nicht zurück, sondern leitet die Bußgeldakte der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu. 

Abgabe an das zuständige Amtsgericht 

Von der Staatsanwaltschaft wird die Akte dann an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. 

Termin zur mündlichen Verhandlung, Hauptverhandlung 

Der Gerichtstermin (die Hauptverhandlung) wird dann vom Richter angesetzt, wenn dieser das Verfahren nicht, was er in jeder Verfahrenslage machen kann, einstellt. 

In der Regel haben Sie dann die Pflicht vor Gericht zu erscheinen. Oftmals wird im Gerichtstermin Ihnen als Beschuldigten angeboten, den Einspruch zurück zunehmen. Oftmals will sich das Gericht damit eine schriftliche Urteilsbegründung ersparen. Sie können, wenn Ihnen der Richter die Rücknahme des Einspruchs nahe legt, schon erkennen, wie Ihr Verfahren ausgehen wird: Nämlich zu Ihren Nachteil. 

Entscheidung des Amtsgerichts 

Das Gericht wird über Ihren Einspruch entscheiden. 

Dabei gibt es im Bußgeldverfahren eine Besonderheit: Die Entscheidung des Gerichts kann schlimmer ausfallen als das, was im Bußgeldbescheid steht. Das Bußgeld kann also höher sein, auch können Nebeneffekte wie Fahrverbot etc. schlimmer kommen. Der Richter ist nämlich an das, was im Bußgeldbescheid steht, nicht gebunden. 

Das ungünstigste Verhalten ist, dass Sie Gerichtstermin nicht erscheinen. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird nämlich in diesem Falle abgelehnt, so dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

 Rechtsbehelf 

Sie können bei einer Verurteilung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde einlegen. Diese dann zum Oberlandesgericht. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie zu einer Geldbuße von mehr als 250 EUR verurteilt werden. 

Zudem ist die Rechtsbeschwerde möglich, wenn das Amtsgericht selbst diese zugelassen hat oder wenn Sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verurteilt worden sind, Sie aber diesem Verfahren gar nicht zugestimmt haben. 

Besonders zu beachten ist, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Anderenfalls müssen Sie selbst gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine entsprechende Erklärung abgeben. 

Fahrtenbuchauflage 

Sie können unter folgenden Voraussetzungen verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. 

-Mit Ihrem Fahrzeug  wurde gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

-Dabei wird mindestens ein Punkt in Flensburg fällig.

-Die Bußgeldbehörde kann den Fahrer Ihres Fahrzeugs nicht ermitteln.

Das Fahrtenbuch ist keine Strafmaßnahme, sondern soll lediglich sicherstellten, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße nicht erneut Ihrer mangelnden Mitwirkung an der Fahrerfeststellung scheitert. 

Sie brauchen Hilfe? Ich bin für Sie da: info@twitting.eu oder 02331-409319. 

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