Urteil vom 15.04.2011, Az. 2 O 1265/10 Landgericht Osnabrück
Der Kläger trug eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss am vorderen Oberschenkelmuskel davon.
Er wurde vom beklagten Osnabrücker Krankhaus an dem gesunden hinteren Oberschenkelmuskel operiert. Der Kläger erlitt unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel. Dieser Behandlungsfehler passierte infolge eine Verwechslung der Diagnosen im Krankenhaus.
Danach wurde der Kläger ein zweites Mal operiert, erneut an dem verletzten vorderen Muskel.
Er hat eine Klage vor Gericht eingereicht.
Der Kläger trug vor, dass er ein Profifußballer sei und seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Folgen der ersten Operation herabgesetz worden seien.
Der Kläger wird Fußball auf hohen Niveau spielen können. Das Gericht akzeptierte nicht, dass er eine Verhärtung des Unterschenkels und eine psychische Beeinträchtung erlitten hat.
Ein schweren Behandlungsfehler des Krankenhauses durch Operation des falschen Oberschenkels wurde anerkannt. Der Kläger bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.
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