Seit mehr als 16 Jahren werden Interessen von Unfall-Opfern von der Kanzlei Twitting vertreten.
Anwalt Dirk Twitting
Unfall-Anwalt Twitting hat aufgrund seiner Kenntnisse „Augenhöhe“ mit der Versicherung. Die Begriffe „Unfall“ und „Anwalt“ sind nach Einschätzung der Kanzlei Twitting untrennbar miteinander verbunden.
Bei unfallbedingter Körperverletzung stehen dem Verletzten zahlreiche höchst unterschiedliche Schadenersatzansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen und verschiedenen Weichenstellungen für die Zukunft zu. Eine der vom Geschädigten so frühestmöglich zu treffenden Entscheidungen ist daher, ob ein Anwalt eingeschaltet wird.
Bei der Abwägung der Beauftragung eines Unfall-Anwalts muss sich der Geschädigte klarmachen, dass die Bestimmung einer den erlittenen Unfallfolgen angemessenen und ausreichenden Entschädigung zu der schwierigsten Materie an sich gehört. Es muss eine Auseinandersetzung mit der Frage der Schuld, den aktuellen Leiden – auch psychischer Art – und auch mit dem Umfang und der Schwere von Dauerfolgen erfolgen.
Die Frage danach, wie eigentlich ein eingetretener Dauerschaden für die Zukunft bereits gegenwärtig beziffert und abgefunden werden kann, stellt den Juristen vor größere Denkarbeiten und ist für juristische Laien praktisch nicht zu beantworten. Weiterhin ist mit der Versicherung auf der Gegenseite ein harter Gegner vorhanden, dessen vorrangiges Ziel es ist, die berechtigten Ansprüche des Unfallopfers entweder rundheraus abzulehnen oder klein zu rechnen. Selbstverständlich ist die mit einer Rechtsabteilung und externen medizinischen Gutachtern ausgestattete Versicherung in der Abwehr von Ansprüchen überaus geübt, handelt es sich doch um deren alltägliches „Geschäft“. Für das Unfallopfer ist es meistens das erste Mal, dass es existentielle Ansprüche durchsetzen muss. Es existieren für den juristischen Laien viele Fallen. Für Fehler muss oftmals lebenslang gebüßt werden.
Nach meiner Einschätzung ist die Beauftragung eines Anwalts immer zwingend erforderlich.
Entscheidend für die Frage, welcher Anwalt beauftragt wird, ist natürlich, die entsprechende juristische Kompetenz vorausgesetzt, welchem Anwalt das Vertrauen des Opfers gilt.
Was können Sie daher von mir verlangen?
-Ich gebe Ihnen Klarheit darüber, wie es weitergeht.
-Ich setzte die Regulierung für Sie durch. Die Aussicht, dass Sie sich selbst gegen die Versicherung durchzusetzen, ist gering. Versuchen Sie es dennoch, kann dieses leicht zum Desaster werden. Die gegnerische Versicherung wird Ihre Fehler gnadenlos ausnutzen, um die Summe der Entschädigung zu drücken.
-Ich werde mich nicht hinhalten lassen. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherungen oft die Schadenregulierung bewusst verzögern oder selbst bei eindeutiger Sachlage bestreiten, zur Zahlung verpflichtet zu sein. Ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt so gut wie nie eine wirklich angemessene Schadenregulierung und Schmerzensgeldzahlung.
-Ich akzeptiere den Einwand der Versicherung eines Mitverschuldens nicht. Oft wendet die gegnerische Versicherung unberechtigt ein Mitverschulden ein. Auch macht die gegnerische Versicherung manchmal ein Alleinverschulden geltend, obwohl das nicht zutreffend ist.
-Ich vertrete Sie auch als verletzter Fußgänger oder Fahrradfahrer optimal. Halten Sie sich als Fußgänger oder Fahrradfahrer für schuldig an einem Unfall, so weiß Ihr Anwalt, dass die Sache nicht von vorne herein aussichtslos sein muss. Nach der Rechtssprechung wird dem Führer eines Kraftfahrzeugs nämlich oft dennoch ein Verschuldensanteil von 25% angerechnet, nämlich im Rahmen der sogenannten „Betriebsgefahr“ seines Fahrzeugs. Zu dieser Quote können also durchaus Ansprüche gegen den Versicherer gestellt werden.
Verletzte Fußgänger und Radfahrer sollten also in jedem Falle Forderungen gegen die Versicherung des unfallbeteiligten Kraft-Fahrzeugs geltend machen. “ Verkehrsunfall“ und „Anwalt “ gehören auch hier als Begriff eng zusammen, da nur der Rechtsanwalt den juristischen Laien optimal vertreten kann.
-Ich verhinder den Verjährungseintritt. Der beauftragte Anwalt ist in der Lage, die Verjährung im Blick zu halten. Sie glauben vielleicht es reicht aus, Strafanzeige gegen den Unfallverursacher zu stellen. Das ist falsch. Wenn erforderlich muss rechtzeitig und im richtigen Umfang geklagt werden.
-Ich verhindere, dass Sie zögern. Falls Sie als Geschädigter darauf warten, erst mal Gesund zu werden und sich dann um die Schadenregulierung zu kümmern, so liegen Sie falsch. Dieses ist ein gefährlicher Unsinn. Auch Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren. Wenn sich die Versicherung dann auf Verjährung beruft, fallen Sie mit Ihren kompletten Forderungen aus.
Der Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Jahres ist, in dem der Unfall stattgefunden hat. Die Verjährungsfrist beträgt dann 3 Jahre.
Falls Sie Fragen haben, so wenden Sie sich an mich. Senden Sie mir eine E-mail. Ich melde mich dann direkt bei Ihnen: info@twitting.eu oder 02331-409319.
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