ARBEITSUNFALL WEGEUNFALL

Sie hatten einen Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall und wollen Schmerzensgeld und weitere Leistungen?

Hier wird die Unfall-Kanzlei Twitting Ihre Interessen durchsetzen!

Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn Sie am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hatten. Der Arbeitsunfall wird auch als Betriebsunfall oder Berufsunfall bezeichnet.

Bei einem Arbeitsunfall können Sie Leistungen von der Berufsgenossenschaft (BG) verlangen, bei einem Wegeunfall auch oft weitere Leistungen und Schmerzensgeld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Bei einem schuldlosen Wegeunfall können Sie immer Schmerzensgeld vom Unfallverursacher verlangen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld richtet sich dabei gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Von der Berufsgenossenschaft können Sie niemals Schmerzensgeld verlangen, da der Schmerzensgeldanspruch nicht zum sogenannten Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört.

Gerne setzt die Anwaltskanzlei Twitting Ihr Schmerzensgeld bei der Haftpflichtversicherung durch.

Die Schritte zur Leistung (aber nochmals: kein Schmerzensgeld) von der Berufsgenossenschaft sind folgende:

  • Der Arbeitsunfall muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Das macht der Arzt oder die Klinik. Erfolgte in Ihrem Fall bislang keine Meldung? Macht nichts! Sie können Ihren Unfall jederzeit der Berufsgenossenschaft nachmelden!
  • Die Berufsgenossenschaft muss Ihren Unfall als Arbeitsunfall anerkennen. Wenn Sie denken, dass jeder Unfall auf dem Gelände Ihres Betriebs versichert ist, so irren Sie. Ereignet sich der Unfall z.B. in der Raucherpause, so sind Sie nicht versichert.

Ist Ihr Unfall schließlich als Berufsunfall anerkannt, so stehen Ihnen verschiedene Geldleistungen zu:

In einigen Fällen ist es auch möglich, nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld zu fordern, der sich nicht auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat.

Berichten Sie mir Ihren Fall.

Ich antworte Ihnen kostenlos und unverbindlich.

info@twitting.eu oder 02331-409319

Hinweis:  Ihre Anfrage ist kostenlos. Meine unverbindliche Ersteinschätzung mit der ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiere, ist für Sie auch kostenfrei.

Gerne können wir auch via Skype sprechen.

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Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten

Der Rechtsanwalt hat aufgrund seiner Kenntnisse „Augenhöhe“ mit der Haftpflicht-Versicherung. Er gibt Ihnen Klarheit darüber, wie es weitergeht. Die Begriffe “ Unfall-Anwalt “ sind nach meiner Einschätzung untrennbar miteinander verbunden.

Aussicht, sich selbst gegen die Versicherung durchzusetzen 

Versuchen Sie als Geschädigter selbst, die Regulierung mit der Haftpflicht-Versicherung zu erreichen, kann das für Sie zum Verlust werden. 

Durchsetzung der Regulierung 

Die Erfahrung zeigt, dass Haftpflicht-Versicherungen oft die Schadenregulierung bewusst verzögern oder selbst bei eindeutiger Sachlage bestreiten, zur Zahlung verpflichtet zu sein. Ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt so gut wie nie eine wirklich angemessene Schadenregulierung und Schmerzensgeldzahlung. 

Wenn Sie nicht anwaltlich vertreten sind

 Oft wendet die gegnerische Haftpflicht-Versicherung unberechtigt Ihr Mitverschulden ein. Auch macht die gegnerische Haftpflichtversicherung manchmal ein Alleinverschulden geltend, obwohl das nicht zutreffend ist.

Verletzter Fußgänger oder Fahrradfahrer 

Halten Sie sich als Fußgänger oder Fahrradfahrer für schuldig an einem Unfall, so weiß nur Ihr Anwalt, dass die Sache nicht von vorne herein aussichtslos sein muss. Nach der Rechtssprechung wird dem Führer eines Kraftfahrzeugs nämlich oft dennoch ein Verschuldensanteil von 25% angerechnet, nämlich im Rahmen der so- genannten „Betriebsgefahr“ seines Fahrzeugs. Zu dieser Quote können also durchaus Ansprüche gegen den Haftpflicht-Versicherer gestellt werden. 

Verletzte Fußgänger und Radfahrer  sollten also in jedem Falle Forderungen gegen die Versicherung des unfallbeteiligten Kraft-Fahrzeugs geltend machen. “ Verkehrsunfall-Anwalt “ gehören auch hier als Begriff eng zusammen, da nur der Rechtsanwalt den juristischen Laien optimal vertreten kann.

 Verjährung 

Der beauftragte Anwalt ist außerdem in der Lage, die Verjährung im Blick zu halten. Sie glauben vielleicht es reicht aus, Strafanzeige gegen den Unfallverursacher zu stellen. Das ist falsch. Wenn Sie eine Strafanzeige stellen wird nur ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger eingeleitet. Selbst wenn dieses dann zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt, heißt es keineswegs automatisch, dass der Schädiger auch zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen Sie verurteilt wird. Das Strafverfahren hat zum Gegenstand nur eine Bestrafung des Schädigers (Täters). Es geht dabei nicht um Ihre Entschädigung. Sie müssen also selbst dringend tätig werden.

Erst einmal gesund werden 

Falls Sie als Geschädigter darauf warten, erst mal Gesund zu werden und sich dann um die Schadenregulierung zu kümmern, so liegen Sie falsch. Dieses ist ein gefährlicher Unsinn. Auch Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren. Wenn sich die Haftpflicht-Versicherung dann auf Verjährung beruft, fallen Sie mit Ihren kompletten Forderungen aus.

Der Verjährungsbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Jahres ist, in dem der Unfall stattgefunden hat. Die Verjährungsfrist beträgt dann 3 Jahre. 

Was kostet die Beauftragung eines Rechtsanwalts 

Trifft Sie kein Mitverschulden, so muss die Haftpflicht-Versicherung der Gegenseite die Anwaltskosten übernehmen. 

Wenn Sie allein am Unfall Schuld haben, so müssen Sie auch Ihren Anwalt selbst zahlen. 

Haben Sie aber eine Verkehrs-Rechtschutz-Versicherung, so kostet Sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nichts. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, so zahlen Sie nur diese. 

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nur über ein geringes monatliches Einkommen verfügen, stehen Ihnen staatliche Leistungen zur Bezahlung eines Anwalts zur Verfügung. Für den außergerichtlich beauftragen Anwaltskosten die sogenannte Beratungshilfe und für den gerichtlich beauftragten die Prozesskostenhilfe. 

Wenn Sie „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Wurde Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sind Sie entweder ganz von Gerichts- und Anwaltskosten befreit oder Sie müssen die Kosten durch monatliche Raten aufbringen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so müssen Sie auch keine Gerichtskosten vorschießen. Einen Haken gibt es allerdings: Die Prozesskostenhilfe übernimmt nicht die Kosten, welche der gegnerischen Partei entstehen. Verlieren Sie also den Prozess gegen die Haftpflicht-Versicherung, so müssen Sie dieser die Kosten (z.B. Anwaltskosten) erstatten.

Ob Sie zu dem Kreis von Personen gehören, die Prozesskostenhilfe erhalten, ist gesetzlich geregelt: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“ Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer

–       einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (z.B. ALG II-Bezieher, Personen mit geringem Einkommen etc.) und

–       nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.

Sie brauchen Hilfe? Ich bin für Sie da: info@twitting.eu oder 02331-409319.