Schadenverursachung durch ein Pferd

Der Umgang mit Pferden ist nicht einfach. Bei Gefahr geraten Pferde in Panik und versuchen, sich loszureißen und aus dem Stall oder von der Weide zu flüchten. Wenn es nicht klappt, verteidigen sich Pferde durch Tritte, Steigen, Bisse oder Ausschlagen mit den Hinterbeinen.  Oft ist tierisches Verhalten unberechenbar und birgt die Gefahr von Schäden in sich.

Wer haftet für körperliche Verletzungen und Schäden durch Pferde?

Wenn durch ein Pferd der Körper, die Gesundheit oder Sachen einer anderen Person verletzt werden, ist dieser Schaden zu ersetzen.

Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet für den Schaden grundsätzlich der Pferdehalter und – falls vorhanden – die Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Als Geschädigter können Sie folgende Ansprüche stellen:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz Ihrer Behandlungskosten und REHA-Maßnahme
  • Erwerbsschadenersatz
  • Haushaltsschaden

Es ist nicht einfach, mit der Versicherung des Pferdehalters zu kommunizieren. Sie brauchen einen erfahrenen Anwalt.

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Reitunfall. Schmerzensgeld

Infolge von Reitunfällen ergeben sich oft schwere Verletzungen. Wenn der Halter des Pferdes haften muss, haben Sie dann auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Vielfach schaltet sich auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ein.

Nachfolgend Beispiele für Schmerzensgeldbeträge bei typischen Verletzungen durch Reitunfälle.

Schmerzensgeldtabelle Reitunfall:

Betrag Verletzung Gericht/Entscheidung
175.000 Euro Verlust auf beiden Augen das Augenlicht OLG Köln, 26.05.1998, 22 U 254/97
35.000 Euro Oberschenkelhalsbruch LG Oldenburg, 21.06.2004, 17 O 410/03
127.000 Euro + 200 Euro Rente Querschnittslähmung OLG Köln, DAR 2001/12
30.000 Euro Schenkelhalsfraktur OLG Karlsruhe, 20.09.1990, 4U 50/89
20.000 Euro Schädelfraktur LG Bückeburg, 22.01.1999, O 163/97
15.000 Euro Schädelbruch LG Leipzig, vom 16.02 1998, 3O 5622/96
10.000 Euro Mehrfacher Kieferbruch LG Kiel, vom 16.03.2001, 9O 275/00
7.500 Euro Tritt in den Bauch OLG Düsseldorf, vom 18.07.1997, 22 U 6/97
5.000 Euro Teilweise abgerissener Zeigerfinger LG Gera, 13.12.2005, 6O 762/05
3.000 Euro Riss des Trommelfells OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1435

Um die Höhe des Schmerzensgeldes genau zu bestimmen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen.

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57.000 Euro wegen Beckenbruchs mit Fraktur des linken Hüftgelenks

Urteil Oberlandesgericht München 10 U 3298/98 vom 12.12.2008

Das OLG München spricht der Klägerin 57.000 Euro Schmerzensgeld wegen eines komplexen Beckenbruchs mit Fraktur des linken Hüftgelenks zu.

Die 21-järige Klägerin war als Sozia auf einem Motorrad unterwegs. Der Pkw-Fahrer missachtete das Vorfahrtsrecht des Motorrads. Es kam zu einem schweren Verkehrsunfall.

Der Pkw-Fahrer war 100% schuldig.

Vorprozessual bekam die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Unter Berücksichtigung von Zukunftsschäden wollte die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 32.000 Euro erhalten. Der Unfallverursacher hielt die Schmerzensgeldzahlung von 30.000 Euro für ausreichend.

Die Klägerin zog vor Gericht.

Das Landgericht sprach der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 7.500 Euro zu. Die Klägerin war unzufrieden mit der gerichtlichen Entscheidung. Sie ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht (OLG) erkannte bei der Klägerin eine fortschreitende Hüftgelenksarthrose mit der Notwendigkeit, ein künstliches Gelenk zu implantieren. Das Problem ist, dass die Prothese  regelmäßig fixiert werden muss und die entsprechende Operation insgesamt nur zweimal durchgeführt werden kann. Nach 2 Operationen kann eine Hüftgelenksversteifung bei der Patientin nicht mehr vermindern werden.

Weiter stellte das OLG fest, dass die Klägerin schwer verletzt worden sei.

Das OLG München erhöhte das Schmerzensgeld auf insgesamt 57.000 Euro.

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70.000 Euro Schadenersatz wegen Verletzungen an beiden Unterschenkeln

OLG Schleswig-Holstein, Urteil  7 U 106/09 vom 23.02.2011

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen ging am Strand spazieren. Gleichzeitig veranstaltete der örtliche Yachtclub eine Strandsegelregatta.  Zu der Regatta waren auch nicht dem Yachtclub angehörende Strandsegler gekommen.

Ein auswärtiger Strandsegler unternahm eine Erkundungsfahrt und erfasste mit dem Wagen die Klägerin.

Die Klägerin erlitt an beiden Beinen offene Unterschenkelbrüche. Sie wurde mehrmals operiert. Eine Gehbehinderung und entstellende Narben bleiben lebenslang.

Das OLG Schleswig-Holstein nahm zur Kenntnis, dass nach dem Unfall die Lenkung des Strandseglers einwandfrei funktionierte und akzeptierte nicht, dass der Strandsegler angeblich plötzlich nicht mehr steuerbar gewesen sein soll.

Der Führer des Strandseglers hätte erhöhte Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen. Auch die Gemeinde und der örtliche Yachtclub hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Strandregattastrecke hätte zum Schutz der übrigen Strandnutzer ausreichend gesichert warden müssen.

Die Klägerin traf kein Mitverschulden an dem Unfall.

Das OLG entschied, dass der Yachtclub, die Gemeinde und der Strandsegler haften – und zwar gemeinschaftlich – und sprach der Klägerin 60.000 Euro Schadenersatz zu. Dann erhöhte das OLG diesen Betrag um weitere 10.000 Euro, weil alle drei Beklagten kein Schmerzensgeld bis zur Entscheidung gezahlt hatten.

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Das sind die 10 goldenen Bahnregeln, Poster der Deutsche Reiterlichen Vereinigung:

1.Tür frei, bitte! Dieser (nicht geflüsterte oder zart gepiepste) Ruf erschallt, wenn jemand die Reitbahn betreten/verlassen möchte. Das O.K. gibt’s mit dem “Tür ist frei!”. So verhindert man Zusammenstöße und ähnliche böse Überraschungen.

2. Auf- und abgesessen sowie nachgegurtet wird am besten in der Mitte eines Zirkels oder auf der Mittellinie. Aber bitte zügig, andere möchten vielleicht das Einreiten oder ähnliches üben – und zwar heute noch.

3. Ein Pläuschchen in Ehren – aber plaudernd zu zweit oder gar zu dritt nebeneinander geht gar nicht! Mitreiter wollen trainieren oder einfach nur entspannt reiten, statt sich durch den Pulk zu fädeln. Übrigens: Rauchen im Sattel ist ebenfalls ein No Go!

4. Achtung Vorfahrt: Linke Hand hat Vorfahrt, rechte Hand weicht aus, ganze Bahn vor Wendungen (Zirkel, Volten, Schlangenlinien), Trab und Galopp vor Schritt. Wenn’s dann doch mal nicht klappt mit dem Ausweichen: Es dürfen auch beide Reiter durchparieren und sich gegenseitig höflich die Vorfahrt anbieten. Verhindert Stress, spart Nerven – und fördert wie jeder Übergang die Durchlässigkeit des Vierbeiners…

5. Schrittreiten und durchparieren zum Schritt oder Halten geschieht im sicheren Abstand zu anderen Pferden auf dem zweiten oder dritten Hufschlag, möglichst mit offenen Augen und Ohren! So reitet man den anderen nicht ungeschickt in den Weg.

6. Telefonieren und Simsen im Sattel macht sicher Spaß – jedoch bitte nicht auf Kosten der anderen Reiter. Sonst gibt’s wohlmöglich künftig noch eine Reitsünderkartei in Flensburg….

7. Longieren in der Reitbahn geht nur, wenn alle anwesenden Reiter einverstanden sind. Und selbst dann bitte nicht, wenn reger Betrieb herrscht. Erstens stört’s, zweitens ist das Risiko zu hoch.

8. Abäppeln pflegt (im Sinne aller) den Reitboden – und darf getrost auch von gerade nichtreitenden Zuschauern (Stallkollegen, Angehörigen etc.) übernommen werden. Merke: Jeder Gang macht schlank!

9. Höflichkeit kostet nichts. Bitte andere nicht mitten in eine Lektion hinein reiten, bloß weil man selbst vielleicht Vorfahrt hat. Und wer mal den Hufschlag benötigt (“Hufschlag frei bitte”) oder eine Aufgabe üben möchte, fragt die anderen freundlich – und erntet (hoffentlich) faire Rücksichtnahme.

10. Stallspezifische Regelungen (Hindernisse/Cavalettis in der Bahn, Handarbeit , Bodenarbeit etc.):……………….

Weitere wichtige Regeln und Bezeichnungen, veröffentlicht durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung:

  • Der erste Hufschlag (Pferde hinterlassen mit ihren Hufen eine Spur auf der Bahn) führt auf der ganzen Bahn außen am Rand des Vierecks oder an der Bande der Reithalle entlang.
  • Der zweite und dritte Hufschlag sind jeweils um die Breite eines Pferdes nach innen verlagert.
  • Neben der “Ganzen Bahn” ist der kreisrunde Zirkel die wichtigste Hufschlagfigur.
  • Wenn sich Reiter auf dem Viereck entgegenkommen, bleiben die Reiter, die auf der linken Hand reiten (eure linke Hand ist dem inneren der Bahn zugewandt), auf dem Hufschlag. Reiter, die auf der rechten Hand sind, weichen aus.
  • Wer im Schritt reitet, macht den ersten Hufschlag frei, so dass Reiter in einer höheren hier ungestört entlang kommen.
  • Trabende und galoppierende Reiter werden innen überholt.
  • Reiter auf der ganzen Bahn haben Vorfahrt vor Reitern auf dem Zirkel oder anderen Hufschlagfiguren.
  • Im Zweifelsfall weichen beide Reiter beim Begegnen nach rechts aus.

Nun könnte sich der Eindruck ergeben, bei diesen Regeln würde es sich um bloße Richtlinien. Weit gefehlt. Kommt ein Reiter zu Schaden, kann ein Verstoß eines anderen gegen die Bahnregeln dessen Haftung begründen.

mehr über Reitunfall

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Unfall Pferdetransport

Nicht selten kommt es beim Transport von Pferden, sei es nach dem Kauf, zu Turnieren oder bei Umstallungen zu Verletzungen der Tiere.

Daran zeigt sich, dass der Transport an sich für viele Pferde eine problematische Sache ist. Dieses beginnt bereits beim Verladen des Pferdes. Hier kommt es oftmals zu gefährlichen Situationen. Bei der Fahrt mit dem Pferdetransporter oder Pferdeanhänger setzt sich dann die nervliche Belastung für das Pferd fort. Auch physisch ist der Transport für das Pferd eine große Anstrengung. Kommt es dann zu einer Verletzung ist natürlich zuerst die Sorge um das Pferd vorrangig. Sich dazu gesellen kann sich dann auch ein finanzieller Verlust.

Es kann dann schnell zum Streit darüber kommen, wer für die Verletzungsfolgen finanziell einzustehen hat. Wurde kein anderslautender Vertrag geschlossen, hat grundsätzlich der Spediteur für die Verletzung des Pferdes dann einzustehen wenn ihm ein Schuldvorwurf zu machen ist.

In der Regel wird jedoch ein Transportvertrag schriftlich geschlossen, mit solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welcher der Spediteur diktiert. Hier finden sich oftmals Haftungsausschlüsse. Der Spediteur versucht sich dabei weitestgehend von jeglicher Haftung freizuzeichnen. Nach der Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart geht dieses jedoch zu weit, wenn es dazu führt, das selbst eine Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen wird. Das heißt, der Spediteur kann sich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für eine Haftung aus grobem Verschulden freizeichnen. Dafür muss der Spediteur haften, denn eine solche Freizeichnungsklausel ist im Ganzen unwirksam ist, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009, 3 U 232/08.

Das bedeutet, nichts was im Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, wird als unumstößlich betrachtet. Stets bedarf es einer Inhaltskontrolle und einer Wirksamkeitskontrolle. Dann können auch solche Regeln gekippt werden.

Von dem Spediteur kann grundsätzlich verlangt werden, egal was seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, dass er das oder die Pferde während des gesamten Transportes überwacht. Dazu können im Einzelfall die Kamera- und Mikrofonüberwachung der Tiere gehören. Länger als zwei bis drei Stunden am Stück, ohne Kontroll Stopps, darf ohnehin nicht gefahren werden.

Kann den Spediteur also mangelnde Überwachung vorgeworfen werden und stellt dieses ein grobes Verschulden da, muss er für die Verletzung und die daraus resultierenden Folgen haften, egal was in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.

Haftungsgrund und Haftungsumfang richten sich dabei nach dem allgemeinen Schuldrecht als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch wenn einige Anwälte im Internet glauben machen wollen, dass ein spezielles Pferderecht existieren würde. Früher gab es zumindest spezielle Regelungen des Viehkaufs, welche allerdings durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 abgeschafft worden sind. Das Schadenersatzrecht rund um das Pferd unterliegt daher dem allgemeinen schuldrecht. Ein spezielles Pferderecht und/oder Pferdekaufrecht existieren nicht.

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Motorradunfall. Unterschätze Dynamik

Schmerzensgeld durchsetzen.

Anwalt-Bike-Gesetzbuch

Moderne Motorräder sind elegant und leistungsstark. Yamaha, Ducati, Kawasaki, BMW, Honda und Suzuki bieten Bikes an, deren Leistung jenseits von 200 PS liegt.

Supersportler, Sportstourer, Reisemaschinen und sogar Enduros verfügen über eine große Fahrdynamik. Darin liegt ein Reiz des Motorradfahrens, aber auch eine Gefahr. 

Ältere, aber auch unerfahrene Pkw-Fahrer rechnen nicht mit einer solchen Leistungsentfaltung bei Motorrädern. Hinzu kommt der gegenüber anderen Kraftfahrzeugen kleinere Umriss von Bikes. Häufig wird nach einem Unfall von PKW-Fahrern, aber auch von Zeugen pauschal behauptet, das Motorrad sei „zu schnell“ gewesen. Dabei werden oft die Begriffe „Beschleunigung“ und „Geschwindigkeit“ verwechselt. Eine schnelle Beschleunigung sagt noch nichts über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit aus. 

Solche Behauptungen ins Blaue hinein werden wir nicht durchgehen lassen und klar widerlegen, wenn nötig mit Hilfe von Unfallgutachtern. Ein Gutachten hat vor Gericht mehr Beweiskraft, als 1000 Zeugen.

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Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen unfallbedingten Schleudertraumas I. Grades und chronifizierter Depression

OLG Düsseldorf, Urteil, Az. I-1 U 159/14 vom 17.11.2015

Auf einer Autobahn kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pkw. Der Fahrer des Lkw überholte verkehrswidrig den Pkw links.

Der Pkw-Fahrer erlitt ein Schleudertrauma I.Grades und eine chronifizierte Depression und Angstzustände.

Daher erhob der Pkw-Fahrer eine Klage beim Gericht, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro durchzusetzen.

Das Landgericht Düsseldorf berücksichtigte, dass der Lkw-Fahrer den Unfall allein verschuldet habe, so die erlittene Verletzung, die habe dem Pkw-fahrer einer chronifizierten Depression beschert. Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu.

Der Lkw-Fahrer legte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung des Beklagtes abgewiesen und die Entscheidung des LG’s bestätigt.

Die Verletzung und Unfallnachvollgen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.

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Der Geiz der Versicherung

In der Werbung stellen sich Unfallversicherungen gerne als Beschützer und Engel dar. Wer sie hat; führt ein sorgenfreies Leben. Dass dieses völliger Quatsch ist, erfährt der Kunde leider erst, wenn es bereits zu spät ist.

Hat sich der Unfall ereignet und werden Ansprüche gegen die eigene private Unfallversicherung geltend gemachte, so verwandelt sich der vermeintlich engelsgleiche Retter in einem geizigen Cent-Fuchser, der mehr an seinem Geld hängt, als Dagobert Duck.

Anstatt die berechtigten Forderungen des geschädigten Versicherungsnehmers zu befriedigen werden Ausreden gesucht, überhaupt nicht leisten zu müssen oder die Leistungen auf das Mindeste zu beschränken. Nicht von ungefähr werden Versicherungsnehmer, die Ansprüche stellen im internen Vetsicherungsjargon „Schädlinge“ henannt.

Gerne lassen es die Versicherungen auf Klagen ankommen, wissen sie doch genau, dass sie sich Prozesse über mehrete Instanzen leisten können.

Die Verweigerungshaltung der Versicherungen beginnt bereits beim Streit darüner, ob sich ein Unfall überhaupt ereignet hat.

Der Versicherungsnehmer ist der Auffassung, dass die Definition des Unfalls leicht ist. Eben ein Unglück das passiert. Weit gefehlt. Ein Unfall ist ein von außen wirkendes, plötzliches Ereignis.

Wenn man glaubt, davon ist die jedes Unglück umfasst, irrt man sich gewaltig. So verweigerte beispielsweise eine Unfallversicherung die Schadenregulierung bei einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer von seinem Fernsehsessel aufgestanden war, mit einem eingeschlafenen Bein.

Er kam wegen des eingeschlafenen Beines zur Sturz und verletzte sich erheblich. Die Versicherung verweigerte die Regulierung, weil es sich bei einem eingeschlafenen Bein, nach Auffassung der Versicherung, eben nicht um ein von außen wirkendes Ereignis handelt. Wäre der Versicherungsnehmer über die Teppichkante gestolpert, so hätte die Versicherung ohne weitetes zahlen müssen.

Sportunfälle sind auch ein Tummelfeld der Verweigerung von Ansprüchen. Kommt etwa ein Fußballer nach einem Sprung für den Kopfball falsch auf und verletzt sich schwer, will die Versicherung jegliche Regulierung verweigern. Sie bestreitet, dass es sich um ein von Außen wirkendes Ereignis handelt.

Damit die Versicherung zu ihrer Schutzfunktion gezwungen wird, die sie in der Werbung versprochen hatte, bedarf es schon einiger juristischer Mühen. Der Erfolg belohnt allerdings diese Arbeit.

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8.000 Euro Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Oberschenkeloperation

Urteil vom 15.04.2011, Az.  2 O 1265/10 Landgericht Osnabrück

Der Kläger trug eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss am vorderen Oberschenkelmuskel davon.

Er wurde vom beklagten Osnabrücker Krankhaus an dem gesunden hinteren Oberschenkelmuskel operiert. Der Kläger erlitt unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel. Dieser Behandlungsfehler passierte infolge eine Verwechslung der Diagnosen im Krankenhaus.

Danach wurde der Kläger ein zweites Mal operiert, erneut an dem verletzten vorderen Muskel.

Er hat eine Klage vor Gericht eingereicht.

Der Kläger trug vor, dass er ein Profifußballer sei und seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Folgen der ersten Operation herabgesetz worden seien.

Der Kläger wird Fußball auf hohen Niveau spielen können. Das Gericht akzeptierte nicht, dass er eine Verhärtung des Unterschenkels und eine psychische Beeinträchtung erlitten hat.

Ein schweren Behandlungsfehler des Krankenhauses durch Operation des falschen Oberschenkels wurde anerkannt. Der Kläger bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.

Die Anwaltskanzlei Twitting vertritt die Geschädigten von Unfällen und Behandlungsfehler bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Versicherung.

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Schmerzensgeld bei Reitunfall, Pferdetritt, Pferdeunfall

Beim Reiten gibt es immer ein hohes Verletzungsrisiko wegen der Sturzhöhe und der beachtlichen Dynamik der Vierbeiner.

Reitunfall SchmerzensgeldDer Umgang mit Pferden führt oft zu schweren Verletzungen.

In verschiedenen Stress-Situationen, zum Beispiel beim Verladen auf den Pferdanhänger, beim Turnier, beim Beschlagen, bei tierärzlichen Untersuchungen oder bei der Pflege  versucht das Pferd zu flüchten. Es verteidigt sich durch Tritte, Auschlagen mit den Hintenbeinen, Steigen und Beißen.

Beim Reitenverletzen sich nicht nur Hobbyreiter, sondern auch erfahrene Reiter.

Es gibt mehrere Möglichkeiten des Schadenersatzes wie:

  • Schmerzensgeld
  • Haushaltsschaden
  • Ersatz der Tierbehandlungskosten
  • Reparaturkosten
  • Fahrtkosten
  • Ersatz aller sonstigen Aufwendungen

Hier braucht man einen erfahrenen Anwalt, der den Geschädigten vertreten und den maximalen Schadenersatz durchsetzen kann.

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50.000 Euro Schmerzensgeld wegen des Funktionsverlusts der linken Schulter

Oberlandesgericht Hamm, Urteil 26 U 4/13 vom 01.07.2014

Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 50.000 Euro Schmerzensgeld zu, wegen einer fehlerhaft gewälten und fehlerhaft geführten Schulteroperation.

Die Klägerin wurde im beklagten Krankenhaus an der linken Schulter operiert.

Nach mehreren chirurgischen Eingriffen konnte die linke Schulter der Klägerin nicht mehr eingesetzt warden.

Schon nach dem ersten chirurgischen Eingriff litt die Klägerin an Schulterbeschwerden. Der linke Arm hob sich nicht mehr richtig. Nach weiteren Operationen ist die linke Schulter versteift geworden.

Darauf hin wurde eine offene atroskopische Schultergelenksoperation durchgeführt. Während der Operation – also intraoperative – wurden wesentliche Teile der Schulter entfernt.  Das Schulterdach ist zestört worden und der linke Arm funktionierte nicht mehr.

Die Klägerin, mit der Begründung dass sie fehlerhaft operiert worden war, hat vom beklagten Krankenhaus Schadenersatz verlangt in Höhe von 50.000 Euro.

Das Landgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat Berufung weiter zum OLG Hamm eingelegt.

Nach der Einholung eines medizinisches Sachverständigengutachtens stellt das OLG Hamm fest, dass im beklagten Krankenhaus die Klägerin von beiden beklagten Operaturen fehlerhaft behandelt wurde. Auch die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation und auch die Durchführung habe gegen den ärzlichen Standart verstoßen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen groben Behandlungsfehler, der zur Schadenfolgen führte, anerkannt und hat das Urteil des LG Arnsberg abgeändert.

Ein Schmerzensgeld in der Höhe von 50.000 Euro wurde zuerkannt.

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Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) Schmerzensgeld

PTBS nach einem Unfall

Nach einem schweren Unfall können sich psychische Folgeschäden viel später auswirken.

Symptome der psychischen Erkrankungen generell bilden sich innerhalb von sechs bis zwölf Monaten aus.

Zu den PTBS Symptomen gehören:

  • Depression, Schlafstörung.
  • Negative Gefühle: Wut, Trauer, Hilflosigkeit, emotionale Gefühlstaubheit
  • Übererregung und Konzentrationsschwierigkeiten

Psychische Erkrankungen haben Auswirkungen auf die Lebensqualität. Unfallopfer mit PTBS -Symptomen brechen oftmals soziale Kontakte ab und können ihren Beruf nicht weiter nachgehen.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld beim PTBS?

Die Höhe des Schmerzensgelds wird immer individuell berechnet. Dabei kommt es darauf an,

  •  ob die Lebensqualität eingeschränkt ist
  •  ob das Unfallopfer seinem Beruf nachgehen kann
  • ob die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist
  • ob eine Therapie nötig ist

Posttraumatische Belastungsstörung
Schmerzensgeldtabelle

Verletzung Schmerzensgeld Urteil
Traumatisierung mit einzelnen Panikattaken 8. 000 Euro LG Bonn, Urteil 3 O 334/06 04.03.2008
Chronischen psychophysischen Erschöpfungszustand 5.000 Euro OLG Hamm, Urteil 6 U 231/99  02.04.2001
Massive psychische Beeinträchtigung 7.000 Euro OLG Frankfurt, Urteil 4 U 26/95  01.10.2004

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Arthrose als Berufskrankheit

Arthrose in Gelenken kann dann eine anerkannte Berufskrankheit sein, wenn sie auf Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartigen Maschinen, die Schwingungen und Erschütterungen in einem bestimmten Frequenzbereich erzeugen, zurückzuführen ist.

Die Arthrose bildet sich durch eine hohe mechanische Belastung der Knochen und der Gelenke in Form von Druckkräften und Zugkräften. Vibrationsschäden können insbesondere die Handgelenke, die Daumengelenke, die Ellenbogengelenke und die Schultergelenke betreffen. Hier ausgewählte, spezifische Befunde:

  • Handgelenksarthrose
  • Daumensattelgelenkarthrose
  • Ellenbogenarthrose
  • Karpaltunnelsyndrom
  • Kahnbeinbruch

Zum Berufskrankheitsbild können auch weitere chronische Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats gehören, zum Beispiel:

  • Hüftarthrose
  • Kniegelenksarthrose

Lassen Sie sich von der Berufsgenossenschaft nicht einreden, Ihre Arthrose sei ausschließlich degenerativ bedingt. Wir werde das Gegenteil beweisen.

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Wieviel Schmerzensgeld ist angemessen? Welche Ansprüche gibt es nach einem Unfall noch?

Antworten von Rechtsanwalt Dirk Twitting

Welche Schadenersatzansprüche gibt es?

Nach einem Unfall müssen alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzt werden. Unter dem immateriellen Schaden versteht man das Schmerzensgeld. Zu den materiellen Schaden zählen der Erwerbsschaden, Haushaltsschaden, Pflegekosten, Betreuungskosten, Sachschäden, Fahrkosten, usw.

Wenn die verletzte Person nicht mehr arbeiten gehen kann, wirkt sich das auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus?

Ja. Das Schmerzensgeld kompensiert verlorenen Lebensqualität und Lebensfreude. Dazu zählen nicht nur Hobbys, sondern auch die Fähigkeit, einem Job nachzugehen.

Wieviel Schmerzensgeld ist angemessen?

Das immer individuell. Wichtig ist das Niveau des Verletzungs-Traumas, die Behandlungsdauer, die psychischen Beeinträchtigungen und die Prognose für die Zukunft. Das Anspruch auf Schmerzensgeld orientiert sich der Höhe an vergleichbaren Fällen und Gerichtsurteilen (Schmerzensgeldtabelle ansehen).

Wie kann man effektiv mit der Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers kommunizieren?

Das ist nicht so einfach. Hier braucht man einen kompetenten Rechtsanwalt, um komplizierte juristische Probleme zu lösen, die bei Personenschäden und KFZ-Schäden aufkommen.

Welche Summen kann man von der privaten Unfallversicherung (PUV) bekommen?

Die PUV zahlt nach einem Unfall oftmals überhaupt nichts oder viel zu wenig. Das Personal der PUV ist oft sehr gut darauf trainiert, Ansprüche abzuwehren. Als Laie hat man keine Chance. Hier hilft Ihnen der Rechtsanwalt, um auf „Augenhöhe“ mit der Versicherung zu verhandeln und Ansprüche durchzusetzen.

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35.000 Euro aufgrund Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen mehrerer Verletzungen

Entscheidung OLG Saarbrücken vom 26.02.2015, 4 U 26/14

Bei einer unverschuldeten Begegnungskollision erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Der 39-jährige Autofahrer erlitt einen Beckenbruch, einen Bruch des linken Unterarms, einen Bruch der linken Augenhöhle, einen Nasenbeinbruch, eine Lungenquetschung und ein Schleudertrauma 2. Grades.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 11.000 Euro.

Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 14.000 Euro zu.

Aber das war dem Kläger zu wenig. Berufung wurde eingelegt.

Das Oberlandesgericht erkannte, dass die Unfallfolgen die Lebensqualität des Klägers verschlechtert haben.

Der Kläger erlitt eine leichte Bewegungseinschränkung in der Rotation, eine leichte Verhärtung der Muskulatur infolge des Beckenbruch, eine Einschränkung der Umwendbewegung des Unterarms nach außen, sowie eine ca. 16 cm lange reizlose Narbe am Unterarm. Dazu zeigte sich beim Kläger eine Depression.

Der Kläger befand sich 21 Tage in stationärer Behandlung. Danach erfolgten zwei Monate Rehabilitation. Dann folgte beim Kläger weitere ambulante Krankengymnastik.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Landgerichts auf und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 Euro zu.

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25.000 Euro Schmerzensgeld wegen Genitalverletzung mit dauerhaften Folgeschmerzen, Prellungen an Becken und Wirbelsäule

Urteil Oberlandesgericht Naumburg 2U 100/13

Das OLG Naumburg spricht dem Kläger 25.000 Euro Schmerzensgeld wegen Genitalverletzung mit dauerhaften Folgeschmerzen, Prellungen an Becken und Wirbelsäule zu.

Der Motorradfahrer befuhr eine vorfahrtsberechtigte Straße. Im Kreuzungsbereich missachtete der Pkw-Fahrer das Vorfahrtsrecht des Motorradfahrers. Es kam zum Zusammenstoß.

Der Motorradfahrer prallte mit dem äußeren Genital auf den Motorradtank.

Er erlitt ein Hämatom im Bereich der Peniswurzel, Schmerzen im Bereich der Peniswurzel bei der Erektion, Schürfwunde am Penisschaft, eine Beckenprellung, HWS/BWS/LWS-Prellungen, so wie eine Oberschenkel-/-Kniekontusion und eine dauerhafte erektile Dysfunktion.

Der Unfallverursacher zahlte außergerichtlich an den Motorradfahrer, weil diesem die Führung eines normalen Sexuallebens unmöglich gemacht wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.

Der Motorradfahrer klagte.

Das Landgericht sprach ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro. Der Motorradfahrer ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht erkannte beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%. Keine Verbesserung der dauernden erektilen Dysfunktion. Gefahr von Stimmungsveränderungen und Depressionen.

Das OLG Naumburg erhöhte den Schmerzensgeldanspruch auf insgesamt 25.000 Euro.

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Schmerzensgeld bei einem Motorradunfall

Motorradfahrer sind verpflichtet, einen Helm zu tragen. Das ist gesetzlich geregelt.

Die Missachtung der Helmpflicht kann die Höhe des Schmerzensgeldes mindern.

Generell sprechen Gerichte Motorradfahrern ohne Schutzhelm eine Mithaftung von mindestens 30% zu.

Im Gegensatz zum Helm ist Schutzkleidung bei Motorradfahrern keine Pflicht.

Die mit Protektoren verstärkten Jacken, abriebfesten Lederhosen und Racing-Stiefel können extra getragen werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich an Einzelfällen. Meist sind Motorradfahrer nicht nur an einem Körperteil betroffen, sondern erleiden mehrere Verletzungen, sogenannte Polytraumata. Dann ist der Anspruch auf Schmerzensgeld höher.

Häufig treten beim Motorradunfall Gehirnerschütterungen und Schleudertraumata auf. Schwere bis schwerste Verletzungen sind an der Tagesordnung.

Schmerzensgeldtabelle bei Motorradunfall:

Betrag Unfall/Verletzung Gericht/Entscheidung
25.000 Euro Genitalverletzung mit dauerhaften Folgeschmerzen, Prellungen an Becken und Wirbelsäule OLG Naumburg  2 U 100/13
13.333 Euro Knochenfrakturen, Brustkorbprellung, Schädelhirntrauma OLG Hamm Az. 9 U 17/13
5.500 Euro Schultergelenkenssprengung OLG Schleswig-Holstein Az. 7 U 15/12
3.000 Euro Mittelhandfraktur, Rippenbruch und Hüftgelenksprellung OLG Koblenz Az. 12 U 1529/09

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45.000 EUR Schmerzensgeld wegen schweren Schädel-Hirn-Traumas mit apallischem Syndrom und Wachkoma

Urteil Oberlandsgericht Naumburg  2 U 62/14 vom 26.03.2015

Das OLG Naumburg spricht dem Kläger  45.000 Euro Schmerzensgeld zu wegen schweren Schädel-Hirn-Traumas.

Der Sattelzug-Fahrer übersah ein Stop-Schild. Es kam zu einer Kollision zwischen einem Pkw und dem Lkw im Rahmen eines Kreuzungsunfalls.

Beim Unfall erlitt der Pkw-Fahrer ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem appalischen Syndrom, sowie Wachkoma und trotz mehrerer Operationen, sechs Monate nach dem Unfall stirbt er.

Die Erben, nämlich seine Ehefrau und sein Sohn, klagen auf eine Schmerzensgeldzahlung.

Das Landgericht Halle erkennt auf 100-prozentiger Haftung des Lkw-Fahrers, es spricht den Erben 80.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Der Lkw-Fahrer legt Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Naumburg sah es als erwiesen an, dass der Lkw-Fahrer den Unfall hätte verhindern können. Aber auch für den Pkw-Fahrer gab es eine Möglichkeit, den Lkw rechtzeitig wahrzunehmen, mit dem Abbiegevorgang zu rechnen  und die Geschwindigkeit zu reduzieren.

Der Lkw-Fahrer habe nicht vollständig für die Unfallfolgen zu haften, so dass Oberlandesgericht.

Das OLG hielt deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von lediglich 60.000 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung der Mit-Haftung des Pkw-Fahrers ergibt sich eine Haftung des Lkw-Fahrers in in Höhe von 75% und somit ein Schmerzensgeldanspruch gemäß Quote in Höhe von 45.000 Euro.

12.000 Euro Schmerzensgeld wegen Tinnitus

Das Oberlandesgericht Naumburg spricht dem Kläger 12.000 Euro zu wegen mittelschweren Tinnitus.

OLG Naumburg 1 U 97/12

Nach einem Verkehrsunfall erlitt der Kläger ein HWS-Distorsionstrauma, Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels. Dazu litt er unter Rücken-, Kopf-, Nacken- und Beckenschmerzen, sowie eine Verschlechterung der Sehfähigkeit. Und als Folge des HWS-Distorsionstraumas ergibt sich ein Tinnitus.

Der Kläger wurde über zwei Monate lang krankschrieben. Alle seine Verletzungen, außerdem sein rechtsseitiger Tinnitus, dauern an.

Der Kläger unterzieht sich einer mehrwöchigen Tinnitus-Rehabilitationsmaßnahme.

Wegen Tinnitus ergeben sich soziale und berufliche Probleme. Es kam zu Schlafstörungen, Kommunikations- und Konzentrationsproblemen, Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit.

Das Landgericht Dessau-Roßlau spricht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zu.

Der Kläger legt Berufung ein.

Die behandelnden Ärzte haben beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% bestätigt.

Das Oberlandesgericht Naumburg erkannte, dass die Erkrankung sich entwickelt hat und der Krankheitsverlauf nicht absehbar ist. Eine Verbesserung oder Heilung können nicht sicher vorhergesagt werden.

Nach Ansicht des OLG wird die landgerichtliche Entschädigung von 6.000 Euro dem Sachverhalt nicht gerecht. Das OLG erhöhte deswegen den Schmerzensgeldanspruch auf 12.000 Euro.